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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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18<br />

§ 9 - Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen<br />

Gewässern <strong>und</strong> privaten Tagwässern<br />

allgemein<br />

1. Zu den Wasserbenutzungsanlagen (im weiteren Sinn) gehören auch jene Anlagen, die dazu<br />

bestimmt sind, die Wasserbenutzungsanlagen im engeren Sinn benutzen zu können (Zubehörsanlagen).<br />

Solche Zubehörsanlagen teilen das rechtliche Schicksal der Wasserbenutzungsanlage im<br />

engeren Sinn.<br />

VwGH 12.8.1880, Slg 761; stRsp<br />

2. Kanalisationsanlagen sind dann Wasserbenutzungsanlagen, wenn ein fließendes Gewässer dazu<br />

benutzt wird, die Abwässer <strong>und</strong> die Niederschlagswässer einer Siedlung abzuleiten. Dagegen sind<br />

jene Kanäle, die nur der Beförderung der Abwässer <strong>und</strong> der Niederschlagswässer zu den fließenden<br />

Gewässern dienen, bauliche Anlagen, auf welche die Bestimmungen der Landes-Bauordnungen<br />

anzuwenden sind.<br />

VwGH 26.11.1880, Slg 933; 13.12.1882, Slg 1591; 29.2.1884, Slg 2040; 15.10.1886,<br />

Slg 3211; 12.12.1888, Slg 4397; 1.2.1899, Slg 12.495; 6.5.1932, Slg 17.166<br />

Nach heutiger Praxis werden auch Zuleitungs-(Sammel-)kanäle dem WRG unterstellt (vgl<br />

§§ 9 <strong>und</strong> 32)<br />

3. Auch Vorrichtungen (Gräben), welche die Niederschlags- <strong>und</strong> Abfallwässer von Hausrealitäten<br />

abzuführen bezwecken, fallen unter den Begriff „Gebäude" <strong>und</strong> damit in die Kompetenz der Baubehörden,<br />

nicht aber Gräben, die einer sonstigen Wasserführung dienen.<br />

VwGH Slg 366/1887 (zu Galiz. WRG)<br />

4. Wasserbenutzungsrechte werden nur durch die Verleihungsurk<strong>und</strong>e der Behörde, nicht aber durch<br />

Verabredungen der Parteien erworben.<br />

VwGH 19.9.1888, Slg 4231<br />

OGH 29.1.2002, 1 Ob 300/01a = RdU-LSK 2002/21<br />

5. Wasserbenutzungsrechte können durch Ersitzung nicht erworben werden.<br />

VwGH 27.4.1889, Slg 4654; 27.9.1894, Slg 8057 (zu Böhm. WRG); 12.10.1899, Slg 13.222;<br />

18.2.1908, Slg 5747 (zu Böhm. WRG); 8.5.1908, Slg 5955; 16.3.1911, Slg 8113; 27.5.1911,<br />

Slg 8270; 30.5.1969, 1567/68; stRsp<br />

6. Auf Vorrichtungen <strong>und</strong> Anlagen, welche die Ableitung von Niederschlagswässern in verbauten<br />

Orten bezwecken, haben nicht die Bestimmungen des WRG, sondern - insoweit nicht das Zivilrecht<br />

Platz zu greifen hat - jene der Bauordnung Anwendung zu finden.<br />

VwGH 14.12.1892, Slg 6944 (zu WRG Krain)<br />

7. Die Auflassung einer Wasserbenutzungsanlage ist eine „Änderung" einer Wasserbenutzungsanlage<br />

<strong>und</strong> daher nur mit behördlicher Genehmigung der darauf abzielenden Vorkehrungen zulässig.<br />

VwGH 23.6.1897, Slg 10.860 (Beseitigung eines Wehres); 4.4.1916, Slg 11.343<br />

Vgl nun auch §§ 27, 29<br />

8. Wird an Stelle zweier bisheriger Wasserbenutzungsanlagen eine neue Anlage errichtet, so ist hiefür<br />

die Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechts erforderlich, auch wenn das für die neue Anlage in<br />

Anspruch genommene Wasserquantum das der beiden bisherigen Anlagen nicht übersteigt.<br />

VwGH 1.6.1900, Slg 14.274 (Ersatz von mehreren Mühlrädern durch ein einziges); 19.1.1915,<br />

Slg 10.708 (zu Kärntner WRG)<br />

Sowohl die „Zusammenlegung" zweier bisher eigenständiger Wasserbenutzungsrechte als<br />

auch die Zusammenlegung von Anlagen eines einheitlichen Wasserbenutzungsrechts ist (als<br />

Änderung) genehmigungspflichtig<br />

9. Zur Ableitung der Grubenwässer in ein öffentliches Gewässer bedarf auch der Bergwerksbesitzer<br />

des wr Konsenses.<br />

VwGH 16.5.1901, Slg 578<br />

10. Bei Bewilligung einer bloßen Anlagenänderung im Rahmen des bestehenden Wasserbenützungsrechts<br />

dürfen Bedingungen, die das bestehende Wasserbenützungsrecht selbst treffen <strong>und</strong><br />

einschränken sollen, nicht beigefügt werden.<br />

VwGH 28.11.1908, Slg 6324 (zu Stmk. WRG); VwSlg 7682/10 (zu Böhm. WRG; Austausch<br />

eines Wasserrades gegen eine Turbine); 24.10.1911, Slg 8485; 12.12.1911, Slg 8596 (zu<br />

Böhm. WRG); 19.5.1914, Slg 10.263; stRsp<br />

11. Unter dem Wort „Benutzung" ist nicht bloß eine Ausnutzung oder Ausbeutung der Eigenschaften<br />

oder der Kräfte des Wassers, sondern jede wie immer geartete Einwirkung auf die Qualität, die Höhe<br />

<strong>und</strong> den Lauf eines Gewässers zu verstehen, wodurch die im WRG vorgesehenen Änderungen in den<br />

Verhältnissen des Gewässers eintreten können.<br />

VwGH 23.2.1911, Slg 8042 (zu Böhm. WRG)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 18 von 390

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