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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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354<br />

5. Die Bestimmung des § 138 Abs 1 lit b ist unanwendbar in solchen Fällen, in denen das Fehlen<br />

eines öffentlichen Interesses oder eines Verlangens eines Betroffenen die Verhängung jeglicher der<br />

im ersten Absatz des § 138 vorgesehenen Sanktionen rechtlich nicht erlaubt.<br />

Liegen die in § 138 Abs 1 für die Verhängung der in diesem Absatz vorgesehenen Rechtsfolgen<br />

alternativ erforderten Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlichen Interesses oder des Verlangens<br />

eines Betroffenen vor, dann setzt die Möglichkeit eines Sicherungsauftrages nach § 138 Abs 1 lit b<br />

aber als zusätzliche spezielle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsfolge voraus, dass es sich<br />

zum einen bei den gesetzwidrigen Sachverhalten um Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen<br />

handelt, <strong>und</strong> dass zum anderen deren Beseitigung nach § 138 Abs 1 lit a nicht oder im Vergleich zur<br />

Sicherung an Ort <strong>und</strong> Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Nur<br />

bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen kann die Erlassung eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a aus dem Gr<strong>und</strong>e unterlassenen Vorgehens nach § 138 Abs 1 lit b<br />

rechtswidrig sein.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

Abs 2<br />

1. Steht fest, dass eine Neuerung Rechte Dritter verletzt oder gefährdet, so ist es unzulässig, ihre<br />

Beseitigung alternativ mit dem Einschreiten um nachträgliche Genehmigung aufzutragen.<br />

VwGH 17.9.1903, Slg 1963; stRsp<br />

2. Auf § 138 Abs 2 können Anträge Betroffener nicht gegründet werden.<br />

VwGH 23.6.1960, Slg 5327; stRsp<br />

3. Eine bloße - wenngleich in Bescheidform gekleidete - Aufforderung, um eine wr Bewilligung<br />

einzukommen, löst keine Handlungspflicht in bestimmter Richtung aus. Nur ein alternativer<br />

Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 2 verpflichtet die Partei zu einem bestimmten Handeln <strong>und</strong> ist<br />

damit der Rechtskraft <strong>und</strong> der Vollstreckung zugänglich.<br />

VwGH 9.5.1963, 545/62; 25.1.1983, 81/07/0037<br />

4. In einem Verfahren nach § 138 Abs 2 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der<br />

WRbeh <strong>und</strong> denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine<br />

unterlassene Arbeit zur Last fällt.<br />

VwGH 1.10.1964, 499/64; 29.6.1995, 93/07/0051; 23.4.1998, 98/07/0041; stRsp<br />

5. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist keine Voraussetzung für einen Auftrag nach § 138<br />

Abs 2.<br />

VwGH 2.6.1966, 229/66<br />

6. Liegt ein Antrag eines Betroffenen gem § 138 Abs 1 vor, ist ein Vorgehen nach § 138 Abs 2 nicht<br />

zulässig.<br />

VwGH 8.10.1971, 555/71, Slg 8081; 23.4.1998, 98/07/0004; 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU<br />

48/2001; stRsp<br />

7. Ein alternativer Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 2 verpflichtet die Partei zu einem bestimmten<br />

Handeln <strong>und</strong> ist damit der Rechtskraft <strong>und</strong> Vollstreckung iSd § 4 VVG zugänglich. Von dem einmal<br />

rechtskräftig auferlegten alternativen Auftrag kann sich der Verpflichtete nur dadurch befreien, dass er<br />

der einen oder der anderen Verpflichtung nachkommt.<br />

VwGH 6.9.1979, 519/79<br />

8. Ersetzt die Berufungsbehörde einen von der 1. Instanz erlassenen, auf § 138 Abs 1 lit a gestützten<br />

wasserpolizeilichen Auftrag durch einen Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 , so entscheidet sie nicht<br />

über eine andere Rechtssache, weil „Sache" in beiden Instanzen die Entfernung einer verbotswidrigen<br />

Neuerung ist.<br />

VwGH 8.11.1979, 1713/79; 28.4.1981, 07/3725/80; stRsp<br />

9. Ein Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 betrifft lediglich die faktische Ausübung eines Erwerbszweiges<br />

<strong>und</strong> greift daher nicht in das Gr<strong>und</strong>recht der freien Erwerbstätigkeit (Art 6 StGG) ein. Ebenso<br />

wenig liegt darin eine durch Art 4 EMRK verbotene Verpflichtung zur Pflichtarbeit.<br />

VfGH 30.6.1982, B 249/77<br />

10. Der Behörde ist es auch dann, wenn vom weiterhin aufrechten Bestand der Anlage auszugehen<br />

ist, nicht gestattet, von der durch das Gesetz vorgezeichneten Alternative, vor die die aufgeforderte<br />

Partei zu stellen ist, in der Richtung abzusehen, dass der Beseitigungsauftrag entfallen könnte. Denn<br />

eine als Neuerung anzusehende Einwirkung könnte von der Partei auch auf andere Weise als durch<br />

eine Auflassung der Anlage, nämlich dadurch, dass die Einwirkung gänzlich unterb<strong>und</strong>en wird,<br />

beseitigt werden.<br />

VwGH 25.1.1983, 81/07/0037 (Hinweis auf VwGH 9.5.1963, 545/62)<br />

11. Liegt eine eigenmächtige Neuerung vor, werden öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt <strong>und</strong><br />

wird die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von Betroffenen nicht verlangt, kann nach § 138<br />

Abs 2 vorgegangen werden.<br />

VwGH 14.4.1987, 86/07/0267; 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU 48/2001; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 354 von 390

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