Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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verwalters (aus seiner Eigenschaft als Verpflichteter eines wasserpolizeilichen Auftrages <strong>und</strong> damit)<br />
aus dem Kreis der Verpflichteten stellt aber keine gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübte<br />
unmittelbare behördliche Befehls- oder Zwangsgewalt dar.<br />
VwGH 23.5.2002, 2002/07/0063 (Hinweis auf VwGH 21.12.2000, 96/01/1032).<br />
42. Von geringfügigen <strong>und</strong> damit bewilligungsfreien Einwirkungen iSd § 32 Abs 1 kann nur dann<br />
gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege<br />
stehen. Unter einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers in diesem Sinne ist eine solche zu<br />
verstehen, welche dem Ziel <strong>und</strong> Begriff der Reinhaltung des § 30 entspricht.<br />
Solches scheidet jedoch bei Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern)<br />
von Stoffen in den Boden das Gr<strong>und</strong>wasser verunreinigt wird (siehe § 32 Abs 2 lit c) jedenfalls aus.<br />
VwGH 29.6.2000, 98/07/0146 (Hinweis auf VwGH 19.3.1998, 97/07/0131); stRsp<br />
43. § 31 Abs 3 setzt kein Verschulden voraus; sofern nicht Gefahr im Verzuge vorliegt, hat die<br />
Behörde den Auftrag nach § 31 Abs 3 bescheidmäßig zu erlassen.<br />
VwGH 29.6.2000, 98/07/0146 (Hinweis auf VwGH 17.1.1995, 93/07/0126)<br />
OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000 (iZm der Kostentragung)<br />
44. Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist ist untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer<br />
Leistung oder Herstellung eines Zustandes verb<strong>und</strong>en, hat auf Gr<strong>und</strong> der Ergebnisse entsprechender<br />
Ermittlungen zu erfolgen <strong>und</strong> ist im Bescheid auch entsprechend zu begründen. Eine solche<br />
Befristung hat die Behörde durch die Verpflichtung zur „unverzüglichen" Durchführung des Auftrags<br />
vorgenommen.<br />
VwGH 27.6.2002, 2002/07/0043(Hinweis auf VwGH 7.9.1993, 91/05/0220, 19.9.1996,<br />
96/07/0072, <strong>und</strong> 8.11.2000, 2000/04/0156)<br />
Der Begriff „unverzüglich“ stellt somit eine taugliche Form der Fristsetzung dar<br />
45. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt gegen eine bestimmte<br />
Person liegt nur vor, wenn es keines dazwischen geschalteten Handelns mehr bedarf, um den<br />
gewünschten Zustand herzustellen. Auch eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung<br />
unmittelbarer behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt darstellen, nämlich dann, wenn der Adressat<br />
einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen<br />
hat. Dem Befehlsadressaten einer solchen Anordnung muss eine bei Nichtbefolgung der Anordnung<br />
unverzüglich einsetzende physische Sanktion, eines unmittelbaren Zwanges, bevorstehen.<br />
VwGH 20.3.2003, 2002/07/0069 (Hinweis auf VwGH 19.3.1990, 89/12/0036, 28.6.1990,<br />
90/06/0018, 17.1.1995, 93/07/0126, 29.6.1995, 92/07/0201, sowie VfGH 22.11.1985,<br />
VfSlg 10.662/1985)<br />
46. Die Behörde darf sich der Rechtsform der faktischen Amtshandlung iSd § 31 Abs 3 nur dann<br />
bedienen, wenn Gefahr in Verzug vorliegt; anderenfalls hat sie einen wasserpolizeilichen Auftrag nach<br />
dieser Gesetzesstelle in Form eines Bescheides zu erlassen.<br />
Hatte die BezVBeh die angeordneten Maßnahmen bereits durchgeführt, dann lag Gefahr im Verzug<br />
nicht mehr vor. Für eine (allenfalls nachträgliche) Feststellung des Inhaltes, dass jemand vor der<br />
zwischenzeitig erfolgten Beseitigung der Gefahrensituation als Verpflichteter einer wasserpolizeilichen<br />
Anordnung anzusehen gewesen wäre, bietet § 31 Abs 3 aber keine Gr<strong>und</strong>lage.<br />
VwGH 20.3.2003, 2002/07/0069 (Hinweis auf VwGH 17.1.1995, 93/07/0126, ua)<br />
47. Wenn die Behörde unzutreffender Weise einen wasserpolizeilichen Auftrag auf § 138 Abs 1 lit a<br />
gestützt hat, wird der Verpflichtete hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der festgestellte<br />
Sachverhalt geeignet ist, die Verwirklichung eines Verstoßes gegen § 31 Abs 1 aufzuzeigen <strong>und</strong> der<br />
in Bescheidform erlassene wasserpolizeiliche Auftrag auch auf die erste Alternative des § 31 Abs 3<br />
erster Satz gestützt werden kann.<br />
VwGH 3.7.2003, 2000/07/0266<br />
48. Die Verpflichtung zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen<br />
Maßnahmen kann mehrere Personen, <strong>und</strong> zwar durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen<br />
beruhend, treffen. Als Verpflichteter kommt jedermann in Betracht, dessen Anlagen, Maßnahmen oder<br />
Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Dieser ist bereits bei Eintritt<br />
einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, <strong>und</strong> zwar<br />
ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war. Es<br />
kommt lediglich darauf an, dass durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten<br />
ist.<br />
VwGH 22.4.2004, 2004/07/0053 (Hinweis auf VwGH 24.4.2003, 2002/07/0018, mwN); stRsp<br />
49. ISd § 31 Abs 3 ist (auch) derjenige haftbar, dessen Maßnahmen oder Unterlassungen zu einer<br />
Gewässerverunreinigung führen können, so etwa, weil er eine kontaminierte Anlage als Betreiber nicht<br />
saniert.<br />
VwGH 22.4.2004, 2004/07/0053<br />
Abs 3 – Verpflichteter bzw Adressat<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 104 von 390