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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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151<br />

19. Der Bewilligungstatbestand des § 38 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen<br />

Hochwassergefahren oder -schäden. Die Prüfung der Konsensfähigkeit einer nach § 38 bewilligungspflichtigen<br />

Anlage ist aus den in der Marginalrubrik zu dieser Gesetzesstelle ersichtlichen Gesichtspunkten<br />

der „Abwehr <strong>und</strong> Pflege der Gewässer" auf die durch die geplante Anlage als solche<br />

bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen, nicht aber auf damit nicht zusammenhängende<br />

Fragen.<br />

Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch die Anlage öffentliche Interessen beeinträchtigt oder<br />

fremde Rechte verletzt werden.<br />

VwGH 17.1.1963, 124/62; 3.7.1970, Slg 7841 A; 20.9.1983, 83/07/0028; 9.7.1985,<br />

85/07/0050; 2.7.1998, 98/07/0042; 29.6.2000, 2000/07/0029 (Anspruch auf Bewilligung, wenn<br />

weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden); 21.2.2002,<br />

2001/07/0159 (Hinweis auf VwGH 16.11.1993, 93/07/0085, 27.9.1994, 92/07/0076, <strong>und</strong><br />

25.6.2001, 2000/07/0012); 25.4.2002, 98/07/0103; 25.7.2002, 2001/07/0037; 3.7.2003,<br />

2002/07/0097; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2; 25.3.2004, 2003/07/0131;<br />

8.7.2004, 2004/07/0002; stRsp<br />

Vgl unten VwGH 27.9.1994, 92/07/0076<br />

20. Von einem Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer iSd § 38 Abs 1 kann nur dann<br />

gesprochen werden, wenn ein technisches Gebilde mit dem Gewässerbett in eine derartige<br />

Verbindung gebracht wird, dass es eine Bewegungsfreiheit in horizontaler <strong>und</strong> vertikaler Richtung<br />

nicht mehr besitzt.<br />

Ein durch Betonklötze <strong>und</strong> Ketten mit dem Wasserbett verb<strong>und</strong>ener Schwimmkörper (Hausboot) stellt<br />

keinen solchen Einbau dar.<br />

VwGH 31.10.1963, Slg 6134<br />

21. Eine Seevertiefung kann für sich allein nicht als § 38-Bau angesehen werden, wenn in das<br />

Gewässer nichts „eingebaut" wird.<br />

VwGH 21.11.1963, 2126/62<br />

22. Unter Wasseranlagen sind auch Anlagen zu verstehen, die zwar im Hochwasserabflussbereich<br />

von Gewässern errichtet werden, nicht aber deren Benützung dienen.<br />

VwGH 13.4.1967, 1753/66; 26.2.1998, 97/07/0189 (Uferanschüttungen, Holzablagerungen)<br />

Vgl unten VfGH 26.9.1968, Slg 5758<br />

23. Parteistellung im Verfahren gem § 38 Abs 1 kommt nur den Inhabern bestehender Rechte iSd<br />

§ 12 Abs 2 zu, nicht aber den Nachbarn bzw den Besitzern gleichartiger Anlagen.<br />

VwGH 14.9.1967, 575/67; 25.7.2002, 2001/07/0037<br />

Vgl aber unten VwGH 7.9.1973, 1368/72<br />

24. Bei Vorhaben nach § 38 auf öffentlichem Wassergut kommt außer dem Konsenswerber nur dem<br />

Verwalter des öffentlichen Wassergutes Parteistellung zu.<br />

VwGH 14.9.1967, 575/67<br />

25. Die Bewilligung für eine Badehütte an einem See betrifft keine Wasserbenutzung, sondern nur den<br />

Einbau in ein stehendes Gewässer.<br />

VfGH 26.9.1968, Slg 5758<br />

26. Das Recht zur Erhebung von Einwendungen <strong>und</strong> damit die Parteistellung im Verfahren nach § 38<br />

kommt nur den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 zu <strong>und</strong> ist es für die Parteistellung<br />

ausreichend aber auch erforderlich, dass eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs 2 angeführten Rechte<br />

denkmöglich ist. .<br />

VwGH 15.11.1968, 1194/68; 19.6.1970, Slg 7821; 8.6.1982, 82/07/0006; 26.5.1992,<br />

92/07/0087; 23.4.1998, 97/07/0005; 2.7.1998, 98/07/0042; 25.7.2002, 2001/07/0037;<br />

25.7.2002, 2001/07/0037; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2; 25.3.2004,<br />

2003/07/0131; stRsp<br />

Vgl Rsp zu §§ 12 Abs 2 <strong>und</strong> 102<br />

27. Der Verkehr mit Motorbooten <strong>und</strong> die sich daraus ergebenden Immissionen können nicht wr unter<br />

dem Titel des § 38 bekämpft werden, da dieser sich nur auf besondere bauliche Herstellungen an<br />

Gewässern bezieht.<br />

VwGH 14.3.1969, 123/69<br />

28. Die Lagerung von Holzblöcken in nachweislich hochwassergefährdeten Bereichen eines<br />

Gewässers bedarf einer wr Bewilligung.<br />

VwGH 13.11.1970, 1806/69<br />

29. Gegen eine Brücke können sich nur solche Einwendungen richten, die einen Eingriff in wr<br />

geschützte Rechte unmittelbar durch die Brücke selbst zum Inhalt haben.<br />

VwGH 30.4.1971, 95/71<br />

30. Der Eigentümer eines Gr<strong>und</strong>stücks, das im Hochwasserabflussgebiet unmittelbar benachbart dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück liegt, auf dem ein Um- <strong>und</strong> Zubau erfolgen soll, ist aus den Rechten aus dem Gr<strong>und</strong>eigentum<br />

verletzbar.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 151 von 390

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