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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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4. Die WRbeh ist nicht zuständig darüber zu entscheiden, ob eine Fläche öffentliches Wassergut ist<br />

oder nicht. Auch der Feststellungsbescheid nach § 4 Abs 8 setzt voraus, dass es sich um öffentliches<br />

Wassergut handelt.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0183 (Hinweis auf OGH SZ 31/146)<br />

5. Parteistellung im Verfahren nach § 4 Abs 8 hat neben dem B<strong>und</strong> derjenige, der an der Vermeidung<br />

der im § 4 Abs 8 normierten Nichtigkeitssanktion ein rechtliches Interesse hat. Dem entsprechend<br />

kann unter einem „Rechtstitel für den Erwerb" iSd § 4 Abs 9 nicht jeder der in den §§ 380 ff ABGB<br />

genannten Rechtsgründe für den Erwerb des Eigentumsrechts <strong>und</strong> auch nicht jeder der im § 424<br />

ABGB als geeignete Rechtsgründe mittelbaren Eigentumserwerbs angeführten Titel, sondern nur ein<br />

solches schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft oder eine einem solchen gleichkommende<br />

hoheitliche Verfügung iSd § 424 ABGB verstanden werden, mit welchem oder welcher dem<br />

Eigentümer der mit der Widmung als öffentliches Wassergut belasteten Flächen gegenüber der<br />

Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts begründet worden ist. Rechtstitel für den Erwerb iSd<br />

§ 4 Abs 9 sind nur Rechtsgeschäfte mit (<strong>und</strong> solchen gleichzusetzende Hoheitsakte gegenüber) dem<br />

Träger des öffentlichen Wassergutes, nicht jedoch Rechtstitel für den mittelbaren Eigentumserwerb<br />

gegenüber anderen Personen <strong>und</strong> Rechtstitel zum ursprünglichen Eigentumserwerb iSd bürgerlichen<br />

Rechts.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120<br />

6. Jeder Erwerb des Eigentumsrechts an als öffentliches Wassergut gewidmeten Flächen in anderer<br />

als der im § 4 Abs 8 vorgesehenen Weise bringt die öffentlich-rechtliche Widmung mit dem zivilrechtlich<br />

in anderer Weise wirksam erworbenen Eigentum zum Erlöschen. Ein bescheidmäßiger<br />

Abspruch über die bereits eingetretene Beendigung der Zweckwidmung von Flächen als öffentliches<br />

Wassergut ist im Gesetz nicht vorgesehen <strong>und</strong> auch durch ein Interesse einer Partei an der - den<br />

Gerichten vorbehaltenen - Klarstellung ihres Eigentumsrechts nicht gerechtfertigt.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0183)<br />

7. Eine Prüfung der Eigenschaft von Flächen als öffentliches Wassergut als Vorfrage ist in einem<br />

Verfahren nach § 4 Abs 8 <strong>und</strong> 9 möglich, setzt aber verfahrensrechtlich das Vorliegen eines<br />

zulässigen <strong>und</strong> deshalb zur Einleitung eines Verfahrens nach § 4 Abs 8 <strong>und</strong> 9 geeigneten Antrages<br />

eines hiezu berechtigten Antragstellers voraus. Fehlt es einem Antragsteller an einem Rechtstitel für<br />

den Erwerb iSd § 4 Abs 9, dann kann es zu dieser Vorfragenprüfung schon aus dem verfahrensrechtlichen<br />

Hindernis des Fehlens eines zulässig gestellten verfahrenseinleitenden Antrages nicht<br />

kommen.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0183)<br />

8. Die wr Bewilligung kann aus dem Gr<strong>und</strong>e des § 5 Abs 1 Satz 2 nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen<br />

Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes erteilt werden, ohne dass die Gründe,<br />

aus denen der Verwalter des öffentlichen Wassergutes die zivilrechtliche Einwilligung versagt, im wr<br />

Verfahren von Interesse wären<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Bewilligung nach § 38; Hinweis auf VwGH 14.3.1995,<br />

94/07/0005); 25.7.2002, 2001/07/0069 (Bewilligung gem § 32)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 11 von 390

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