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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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208<br />

erst nach dessen Ergebnislosigkeit die WRbeh anrufen. Die Zuständigkeit der WRbeh ist daher nicht<br />

gegeben.<br />

VwGH 18.11.2004, 2003/07/0124; Hinweis auf VwGH 21.3.2002, 2000/07/0262<br />

§ 85 - Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften<br />

Abs 1<br />

1. Aus § 85 Abs 1 ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluss<br />

einer WG in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für das<br />

Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gegeben waren <strong>und</strong>, falls dies zutrifft, ob der Beschluss<br />

den Wirkungsbereich der WG bzw des namens der WG tätig gewordenen Organs überschreitet oder<br />

ob der Beschluss gegen bestehende Vorschriften der Satzung oder des WRG verstößt.<br />

VwGH 26.3.1957, Slg 4311; 23.9.2004, 2003/07/0086<br />

2. Die WRbeh ist zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zuständig, ob jemand als<br />

Mitglied einer WG zu gelten hat.<br />

VwGH 6.6.1957, Slg 4369; 19.12.1963, 502/63<br />

3. Wurde in einer Satzung eine endgültige Entscheidung einer Schlichtungseinrichtung vorgesehen<br />

<strong>und</strong> diese Satzung nicht gem § 141 Abs 1 abgeändert, so ist die WRbeh dennoch berufen, über<br />

Streitfälle iSd § 85 Abs 1 zu entscheiden.<br />

VwGH 10.10.1957, Slg 4444<br />

4. Über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis entscheidet die WRbeh auch dann, wenn<br />

die Regelung über die Kostenteilung in Vertragsform gekleidet wurde.<br />

OGH 2.4.1964, SZ 37/46<br />

5. Eine Zuständigkeit der WRbeh zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern<br />

oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied <strong>und</strong> der WG (eines aus dem Genossenschaftsverhältnis<br />

entspringenden Streitfalles) ist nur dann gegeben, wenn das in der Satzung<br />

vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat.<br />

VwGH 11.11.1965, 1215/65; 9.5.1985, 84/07/0336; 18.3.1994, 91/07/0082; 21.3.2002,<br />

2000/07/0262; stRsp<br />

6. Zur Bewilligung eines Wasserbezuges aus der privaten Nebenleitung einer WG ist die WRbeh<br />

zuständig.<br />

VfGH 28.2.1969, Slg 5887<br />

7. Die Entscheidung über die Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses kann erst nach missglücktem<br />

Schlichtungsspruch (§ 77 Abs 3 lit i) begehrt werden. Bei Ungültigkeit des Beschlusses<br />

würde auch der Bescheid über die Genehmigung dieses Beschlusses seine Rechtswirksamkeit<br />

verlieren.<br />

VwGH 16.1.1970, 840/69; 23.9.2004, 2001/07/0150; 23.9.2004, 2003/07/0086; stRsp<br />

8. Die Vornahme einer Schlichtung iSd § 85 Abs 1 setzt voraus, dass die Satzung Bestimmungen gem<br />

§ 77 Abs 3 lit i enthält. Fehlen solche Bestimmungen, so fehlt es an der Voraussetzung für ein<br />

satzungsgemäßes Schlichtungsverfahren.<br />

VfGH 5.10.1978, B 317/76<br />

9. Ehemalige Mitglieder einer WG haften dieser gegenüber weiter für rückständige Beitragsschulden<br />

aus der Zeit ihrer Mitgliedschaft. Ihnen steht im Streitfall ein Antragsrecht iSd § 85 Abs 1 zu.<br />

VwGH 26.5.1981, 07/3722/80<br />

10. Besteht das satzungsgemäß zur Schlichtung von Streitigkeiten berufene Organ (hier wegen<br />

Rücktritts des Obmannes) nicht mehr, so ist die WRbeh berechtigt, nach § 85 Abs 1 vorzugehen.<br />

VwGH 19.1.1982, 81/07/0165, 0166<br />

11. Die WRbeh ist zur bescheidmäßigen Feststellung darüber, ob jemand als Obmann einer WG zu<br />

gelten hat, zuständig.<br />

VwGH 15.12.1987, 87/07/0080<br />

12. Die Rückforderung von Beitragsleistungen ist kein zivilrechtlicher Anspruch, sondern ein Streitfall<br />

nach § 85 Abs 1. Streitpartei ist, wer diese Leistungen erbracht hat, <strong>und</strong> zwar auch nach seinem<br />

Ausscheiden aus der WG.<br />

VwGH 30.5.1989, 85/07/0289<br />

13. Wenn - aus welchen Gründen immer - von einer in der Satzung vorgesehenen Streitschlichtungsregelung<br />

nicht Gebrauch gemacht wird (dh. nicht einmal ein Schlichtungsversuch unternommen<br />

wurde), so mangelt es der WRbeh an einer Zuständigkeit iSd § 85 Abs 1.<br />

VwGH 13.2.1990, 89/07/0173; 24.9.1991, 91/07/0010; 18.3.1994, 91/07/0082; 21.3.2002,<br />

2000/07/0262; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 208 von 390

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