Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren alle Bestimmungen anzuwenden hat, die im<br />
Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungssowie<br />
Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens<br />
anzuwenden sind, folgt jedoch, dass eine zusätzliche, neben der abfallwirtschaftsrechtlichen<br />
Genehmigung zu erteilende gesonderte Bewilligung nach den in § 29 Abs 2 AWG angeführten<br />
b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften nicht mehr erforderlich ist, kann doch dem Gesetzgeber nicht<br />
unterstellt werden, er habe die zweimalige Anwendung derselben Vorschriften auf denselben<br />
Sachverhalt in zwei verschiedenen Verfahren anordnen wollen.<br />
VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />
14. Durch die Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl I 1997/63, wurde die Gewerbebehörde in dem im<br />
§ 356b Abs 6 angeführten Umfang als wr Bewilligungsbehörde eingesetzt. Dies hat zur Konsequenz,<br />
dass die Gewerbebehörde in diesen Fällen automatisch auch zur Erlassung der entsprechenden<br />
wasserpolizeilichen Aufträge zuständig ist. Durch die Gewerberechtsnovelle 1997 wurde nicht die<br />
Möglichkeit der Behörde, wasserpolizeiliche Aufträge zu erlassen, beseitigt, sondern lediglich die<br />
Zuständigkeit verschoben.<br />
VwGH 10.8.2000, 2000/07/0031 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 96/07/0216)<br />
15. Die WRbeh ist nicht zuständig, Abhilfe (in Bescheidform) gegen eine (erst) geplante Maßnahme zu<br />
gewähren.<br />
VwGH 27.6.2002, 2002/07/0020; stRsp<br />
16. Ohne ein <strong>Wasserbau</strong>vorhaben iSd § 63 lit b, zu dessen Gunsten eine Enteignung ausgesprochen<br />
werden könnte, fehlt es der WRbeh an einer funktionalen Zuständigkeit für Enteignungsabsprüche.<br />
VwGH 18.9.2002, 98/07/0096; stRsp<br />
17. Fragen des Raumordnungs- oder Baurechts, für welche die Entscheidungsträger in Land <strong>und</strong><br />
Gemeinde einzustehen haben, sind von den WRbeh ebenso wenig zu beurteilen wie die Übereinstimmung<br />
einer getroffenen Widmungsentscheidung mit den dafür bestehenden gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen.<br />
VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131<br />
18. Die belangte Behörde hat auf Gr<strong>und</strong> der Berufung der Partei über deren Entschädigungsantrag<br />
inhaltlich durch Abweisung entschieden. Dazu war sie aber nicht zuständig.<br />
VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249 (Hinweis auf VwGH 20.4.1993, 92/07/0217)<br />
Abs 2<br />
1. Zur Entscheidung der Frage, in wessen Eigentum ein als nicht öffentlich erkanntes Gewässer steht,<br />
sind die Gerichte berufen.<br />
VwGH 10.6.1887, Slg 3577; stRsp<br />
2. Wie immer sich die Rechtsverhältnisse <strong>und</strong> Rechtsansprüche bezüglich eines Privatgewässers oder<br />
an Teilen desselben darstellen, so entzieht sich die Regelung dieser Verhältnisse <strong>und</strong> die<br />
Entscheidung über strittige Ansprüche jedenfalls der Kompetenz der WRbeh, weil derlei Rechtsansprüche<br />
nur aus einem Privatrechtstitel geltend gemacht werden können.<br />
VwGH 17.3.1893, Slg 7152; 20.3.1896, Slg 9468 (zu Tiroler WRG)<br />
3. Ein Privatrechtsstreit über die Eigenschaft eines Wasserlaufes als Zugehör von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
berührt die Kompetenz der politischen Behörden betreffs der Frage nach der Zulässigkeit von<br />
Wasserbenutzungsanlagen <strong>und</strong> über das Vorliegen einer unerlaubten Neuerung nicht.<br />
VwGH 10.5.1894, Slg 7893<br />
4. Über den Bestand oder Nichtbestand von Rechten, welche gegen einen Konsenswerber von<br />
Beteiligten aus einem Privatrechtsvertrag abgeleitet werden (zB vertragsmäßige Beschränkungen von<br />
Wasserbenützungsrechten), hat der ordentliche Richter zu erkennen.<br />
VwGH 18.10.1894, Slg 8098; 10.7.1896, Slg 9856 (zu Böhm. WRG); 21.5.1897, Slg 10.744;<br />
stRsp<br />
5. Über strittige Ansprüche auf Entnahme von Wasser aus einem Privatgewässer entscheiden die<br />
Gerichte.<br />
VwGH 8.7.1897, Slg 10.918<br />
6. Ein Streit über die Berechtigung zur Benützung einer Quelle kann als eine Angelegenheit des<br />
Privatrechts nicht von der WRbeh entschieden werden (keine Zuständigkeit der WRbeh zur<br />
Entscheidung über Bestand <strong>und</strong> Umfang eines Privatrechtstitels zur Quellnutzung).<br />
VwGH 5.2.1898, Slg 11.394 (zu Tiroler WRG); 7.7.1972, 464/72 (Slg 8270)<br />
7. Ob durch die Fassung einer Quelle Servitutsrechte Dritter verletzt worden sind, ist im Streitfall im<br />
Rechtsweg zu entscheiden.<br />
VwGH 24.2.1898, Slg 11.451<br />
8. Ein Parteienstreit über Bestand, Inhalt oder Umfang eines als Privatrecht zu qualifizierenden<br />
fremden Rechts fällt nicht in die Kompetenz der WRbeh.<br />
VwGH 11.3.1899, Slg 12.614; 29.1.2004, 2003/07/0082; stRsp<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 220 von 390