07.01.2015 Aufrufe

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

367<br />

den Rechtsvorgänger (<strong>und</strong> ursprünglichen Berufungswerber), sondern ihm gegenüber ergehen hätte<br />

müssen. Der an den Rechtsvorgänger (<strong>und</strong> ursprünglichen Berufungswerber) ergangene Bescheid<br />

geht ins Leere: dem nunmehrigen Liegenschaftseigentümer gegenüber entfaltet er mangels<br />

normativen Abspruchs ihm gegenüber keine Rechtswirkungen, der Rechtsvorgänger hingegen kann<br />

durch den behördlichen Abspruch über eine ihm nicht mehr zuzurechnende Berufung in seinen<br />

Rechten ebensowenig berührt werden.<br />

VwGH 21.2.1995, 94/07/0173 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 91/07/0099, 14.9.1993,<br />

91/07/0126, 10.5.1994, 94/07/0014)<br />

3. Die Unzuständigkeit der Unterbehörde hat die Berufungsbehörde - ohne an den Inhalt des<br />

Berufungsantrages geb<strong>und</strong>en zu sein - von Amts wegen wahrzunehmen <strong>und</strong> den bei ihr bekämpften<br />

Bescheid nach § 66 Abs 4 AVG aufzuheben.<br />

VwGH 14.3.1995, 92/07/0162 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 4 , 538, E 60 zu § 60 zit Rsp)<br />

4. Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit<br />

des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der vorliegende Sachverhalt so<br />

mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung<br />

unvermeidlich erscheint.<br />

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt demnach die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 2 AVG<br />

nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich dieser Mangel nicht anders als<br />

mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede <strong>und</strong> Gegenrede aller in der<br />

Sache beteiligten Personen <strong>und</strong> aller sonst für eine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen <strong>und</strong> deren<br />

Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen, die daher gleichzeitig am gleichen Ort<br />

zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lässt.<br />

In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden <strong>und</strong> die<br />

dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster<br />

Rechtsstufe oder selbst vorzunehmen.<br />

Die Partei hat einen Rechtsanspruch darauf, dass nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66<br />

Abs 2 AVG eine Behebung erfolgt. Die Berufungsbehörde hat zu begründen, warum die Fortsetzung<br />

des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder<br />

Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden<br />

kann. Fehlt eine solche Begründung, ist der Bescheid rechtswidrig.<br />

VwGH 28.3.1996, 95/07/0025 (Hinweis auf VwGH 15.1.1985, 84/07/0252, 11.12.1990,<br />

90/07/0017, 10.12.1991, 91/07/0117, 7.11.1995, 95/05/0123); 29.10.1996, 95/07/0227;<br />

29.10.1996, 95/07/0189; 10.6.1997, 97/07/0007; 23.11.2000, 99/07/0195; 15.11.2001,<br />

98/07/0039<br />

5. Erfolgt die Berufungsentscheidung nach dem von der Unterbehörde für die Erfüllung auferlegter<br />

Verpflichtungen festgelegten Zeitpunkt, muss die Berufungsbehörde die Erfüllungsfrist neu festsetzen,<br />

weil sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb der - von der ersten Instanz<br />

festgelegten <strong>und</strong> der Berufungsbehörde bestätigten - Frist unmöglich ist.<br />

VwGH 23.5.1996, 96/07/0039 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0193)<br />

6. § 66 Abs 4 AVG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage, eine Berufung wegen sachlicher oder örtlicher<br />

Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zurückzuweisen.<br />

VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 (verst.Senat; vgl hiezu krit Anm von Schmelz in ecolex<br />

1997/550 <strong>und</strong> Aichlreiter in wbl 1997/177); 19.9.1996, 96/07/0040<br />

7. Stellungnahmen, die - wenngleich verspätet - vor Bescheiderlassung bei der Behörde einlangen,<br />

sind im Bescheid zu berücksichtigen.<br />

VwGH 10.6.1997, 96/07/0205 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 91/07/0158)<br />

8. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen<br />

Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiellrechtlichen<br />

Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des<br />

Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist <strong>und</strong> allein die Kassation eines solchen Bescheides den<br />

von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann.<br />

VwGH 29.10.1996, 95/07/0227 (Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr.<br />

Verwaltungsverfahrensrechtes 6 , Rz 537 ff <strong>und</strong> dort zit Rsp)<br />

9. Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der<br />

unteren Instanz vorlag. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen<br />

eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.<br />

Wird daher im Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgr<strong>und</strong>lage für das Erlassen des<br />

angefochtenen Bescheides war, geändert, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen<br />

Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für<br />

den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige<br />

Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 367 von 390

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!