Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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den Rechtsvorgänger (<strong>und</strong> ursprünglichen Berufungswerber), sondern ihm gegenüber ergehen hätte<br />
müssen. Der an den Rechtsvorgänger (<strong>und</strong> ursprünglichen Berufungswerber) ergangene Bescheid<br />
geht ins Leere: dem nunmehrigen Liegenschaftseigentümer gegenüber entfaltet er mangels<br />
normativen Abspruchs ihm gegenüber keine Rechtswirkungen, der Rechtsvorgänger hingegen kann<br />
durch den behördlichen Abspruch über eine ihm nicht mehr zuzurechnende Berufung in seinen<br />
Rechten ebensowenig berührt werden.<br />
VwGH 21.2.1995, 94/07/0173 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 91/07/0099, 14.9.1993,<br />
91/07/0126, 10.5.1994, 94/07/0014)<br />
3. Die Unzuständigkeit der Unterbehörde hat die Berufungsbehörde - ohne an den Inhalt des<br />
Berufungsantrages geb<strong>und</strong>en zu sein - von Amts wegen wahrzunehmen <strong>und</strong> den bei ihr bekämpften<br />
Bescheid nach § 66 Abs 4 AVG aufzuheben.<br />
VwGH 14.3.1995, 92/07/0162 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />
Verwaltungsverfahrens 4 , 538, E 60 zu § 60 zit Rsp)<br />
4. Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit<br />
des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der vorliegende Sachverhalt so<br />
mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung<br />
unvermeidlich erscheint.<br />
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt demnach die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 2 AVG<br />
nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich dieser Mangel nicht anders als<br />
mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede <strong>und</strong> Gegenrede aller in der<br />
Sache beteiligten Personen <strong>und</strong> aller sonst für eine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen <strong>und</strong> deren<br />
Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen, die daher gleichzeitig am gleichen Ort<br />
zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lässt.<br />
In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden <strong>und</strong> die<br />
dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster<br />
Rechtsstufe oder selbst vorzunehmen.<br />
Die Partei hat einen Rechtsanspruch darauf, dass nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66<br />
Abs 2 AVG eine Behebung erfolgt. Die Berufungsbehörde hat zu begründen, warum die Fortsetzung<br />
des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder<br />
Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden<br />
kann. Fehlt eine solche Begründung, ist der Bescheid rechtswidrig.<br />
VwGH 28.3.1996, 95/07/0025 (Hinweis auf VwGH 15.1.1985, 84/07/0252, 11.12.1990,<br />
90/07/0017, 10.12.1991, 91/07/0117, 7.11.1995, 95/05/0123); 29.10.1996, 95/07/0227;<br />
29.10.1996, 95/07/0189; 10.6.1997, 97/07/0007; 23.11.2000, 99/07/0195; 15.11.2001,<br />
98/07/0039<br />
5. Erfolgt die Berufungsentscheidung nach dem von der Unterbehörde für die Erfüllung auferlegter<br />
Verpflichtungen festgelegten Zeitpunkt, muss die Berufungsbehörde die Erfüllungsfrist neu festsetzen,<br />
weil sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb der - von der ersten Instanz<br />
festgelegten <strong>und</strong> der Berufungsbehörde bestätigten - Frist unmöglich ist.<br />
VwGH 23.5.1996, 96/07/0039 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0193)<br />
6. § 66 Abs 4 AVG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage, eine Berufung wegen sachlicher oder örtlicher<br />
Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zurückzuweisen.<br />
VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 (verst.Senat; vgl hiezu krit Anm von Schmelz in ecolex<br />
1997/550 <strong>und</strong> Aichlreiter in wbl 1997/177); 19.9.1996, 96/07/0040<br />
7. Stellungnahmen, die - wenngleich verspätet - vor Bescheiderlassung bei der Behörde einlangen,<br />
sind im Bescheid zu berücksichtigen.<br />
VwGH 10.6.1997, 96/07/0205 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 91/07/0158)<br />
8. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen<br />
Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiellrechtlichen<br />
Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des<br />
Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist <strong>und</strong> allein die Kassation eines solchen Bescheides den<br />
von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann.<br />
VwGH 29.10.1996, 95/07/0227 (Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr.<br />
Verwaltungsverfahrensrechtes 6 , Rz 537 ff <strong>und</strong> dort zit Rsp)<br />
9. Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der<br />
unteren Instanz vorlag. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen<br />
eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.<br />
Wird daher im Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgr<strong>und</strong>lage für das Erlassen des<br />
angefochtenen Bescheides war, geändert, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen<br />
Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für<br />
den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige<br />
Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 367 von 390