Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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VwGH 25.2.1972, 722/71, Slg 8177 (anlässlich der Kollaudierung); 29.11.1979, 800, 1097/77;<br />
16.12.1999, 98/07/0064; stRsp<br />
10. Wird gegen die Bewilligung einer Wasserbenutzung ein bestehendes Recht eingewendet, dessen<br />
Maß erst nach § 13 Abs 2 geklärt werden muss, dann hat in diesem Feststellungsverfahren auch der<br />
Bewilligungswerber Parteistellung, gestützt auf § 102 Abs 1 lit a.<br />
VwGH 3.3.1972, 1336, 1337, 1569/70, Slg 8182<br />
11. Für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung gem § 13 Abs 2 sind nach Erteilung der<br />
Bewilligung eingetretene Bedarfsveränderungen wie etwa durch moderne hygienische Erkenntnisse<br />
bedingte Mehranforderungen an den Wasserbedarf unerheblich. Vielmehr müsste um neue wr<br />
Bewilligung auf Erhöhung des Wasserbezuges angesucht werden.<br />
VwGH 3.3.1972, 1336, 1337, 1569/70, Slg 8182<br />
12. Durch den Antrag um wr Bewilligung für einen höheren Gesamtbezug an Wasser entfällt ein<br />
Feststellungsinteresse gem § 13 Abs 2 hinsichtlich des bestehenden Wasserrechts.<br />
VwGH 3.3.1972, 1439/70, Slg 8183<br />
13. Wurde bei Bewilligung ein Maß der Wasserbenutzung nicht festgesetzt, so ist bei Beurteilung des<br />
Maßes der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung nach § 13 Abs 2 vorzugehen.<br />
VwGH 26.11.1980, 1071/80 (Wasserversorgungsanlage)<br />
14. Bei einer Wasserkraftanlage ergibt sich der gem § 13 Abs 2 maßgebliche Wasserbedarf aus der<br />
Leistungsfähigkeit der Stau- <strong>und</strong> Einlassvorrichtungen <strong>und</strong> dem Wasserbedarf zum Antrieb der<br />
Turbine in der Gesamtanlage (einschließlich der Stromerzeugungsanlage), nicht aber aus dem Bedarf<br />
an elektrischer Energie.<br />
VwGH 1.3.1983, 82/07/0217<br />
15. Zur Auslegung des in einem wr Bewilligungsbescheid unklar festgelegten Maßes der Wasserbenutzung<br />
können die Projektsbeschreibung, das in der Bewilligungsverhandlung erstattete<br />
Gutachten sowie die Wasserbucheintragung herangezogen werden.<br />
VwGH 22.10.1985, 85/07/0156<br />
16. Ist das Maß der Wasserbenutzung nicht bestimmt worden, dann ist anlässlich der Änderung<br />
dieses Rechts „im bestehenden Berechtigungsumfang" das Maß der Wasserbenutzung nicht<br />
konstitutiv festzulegen, sondern auf Gr<strong>und</strong> der ursprünglichen Bewilligung gem § 13 Abs 2<br />
festzulegen.<br />
VwGH 25.9.1990, 86/07/0263<br />
17. § 13 Abs 2 ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen<br />
Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen. Die Anwendung dieser<br />
Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wasserbenutzung<br />
voraus.<br />
VwGH 16.12.1999, 98/07/0064<br />
18. Mit der bescheidmäßigen Feststellung des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung gem § 13<br />
Abs 2 soll ein insoweit <strong>und</strong>eutlicher wr Bewilligungsbescheid ausgelegt <strong>und</strong> konkretisiert werden. Ein<br />
im Gr<strong>und</strong>e des § 13 Abs 2 erlassener Feststellungsbescheid bildet daher mit dem ihm zu Gr<strong>und</strong>e<br />
liegenden wr Bewilligungsbescheid eine Einheit. Mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm<br />
kann demnach für die Erlassung des Feststellungsbescheides, mit welchem ein wr Bewilligungsbescheid<br />
hinsichtlich des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung iSd § 13 Abs 2 ausgelegt wird, nur<br />
diejenige Behörde zuständig sein, die auch den wr Bewilligungsbescheid erlassen hat (Annexzuständigkeit).<br />
VwGH 16.12.1999, 98/07/0064 (Hinweis auf VwGH 25.2.1972, Slg NF Nr. 8.177/A, 3.3.1972,<br />
Slg NF Nr. 8.182/A, 27.4.1976, Slg NF Nr. 9.043/A, 19.6.1990, 90/04/0001, 25.10.1994,<br />
92/07/0102, sowie Raschauer, Rz 5 zu § 13)<br />
Abs 3<br />
1. Der durch das WRG der Wasserversorgung von Gemeinden gewährte Schutz hat nur die gegenwärtigen<br />
<strong>und</strong> nach der natürlichen Entwicklung in absehbarer Zeit eintretenden Bedarfsverhältnisse<br />
vor Augen <strong>und</strong> ist dieser Bedarf im Verfahren festzustellen.<br />
VwGH 31.12.1903, Slg 2252; 1.7.1908, Slg 6101; 3.7.1908, Slg 6108; 17.10.1912, Slg 9140<br />
2. Der Schutz für den Wasserbedarf der Gemeinden bezieht sich nicht bloß auf die Quantität, sondern<br />
auch auf die Qualität (Eignung) des Wassers.<br />
VwGH 7.7.1904, Slg 2812; 28.5.1985, 84/07/0165; 28.4.1987, 86/07/0288 (Mülldeponie);<br />
26.4.1995, 92/07/0159 = RdU 112/1996 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 93/07/0066 = RdU<br />
57/1995, sowie die bei Raschauer, Rz 6 zu § 13 zit Rsp); 25.4.1996, 93/07/0082; 22.4.1999,<br />
98/07/0119; stRsp<br />
3. Einzelne Villen genießen nicht den Schutz des § 13 Abs 3.<br />
VwGH 3.11.1909, Slg 6965<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 45 von 390