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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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worden ist, während es andernfalls der Behörde obliegt, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der<br />

als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid erst tauglich zu<br />

konkretisieren <strong>und</strong> solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0019 (Hinweis auf VwGH 24.1.1980, Slg NF Nr. 10.021/A,<br />

12.12.1996, 96/07/0086, 0087 mwN); 25.11.1999, 98/07/0181; stRsp<br />

19. Die auf der Zustimmung zu einem Vorhaben beruhende Dienstbarkeitsbegründung nach § 111<br />

Abs 4 hat Geltung nur für das Vorhaben, dem vom Betroffenen die Zustimmung erteilt worden war.<br />

Eine Übertragung dieser Zustimmung auf ein geändertes Projekt kommt rechtlich nicht in Betracht.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0019<br />

Eine fehlende Zustimmung kann der nachträglichen Genehmigung der Projektsänderung<br />

nach § 121 im Wege stehen<br />

20. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme<br />

seines Gr<strong>und</strong>es, so fehlt es an einem der Tatbestandsmerkmale des § 111 Abs 4 <strong>und</strong> es kann daher<br />

die Behörde hinsichtlich der diesen Gr<strong>und</strong> beeinträchtigenden Dienstbarkeiten nicht mehr nach dieser<br />

Gesetzesstelle vorgehen.<br />

VwGH 25.11.1999, 98/07/0181 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 96/07/0063, 28.2.1996,<br />

95/07/0176, 12.2.1991, Slg NF Nr. 13.377/A); stRsp<br />

21. Eine allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung (Rechtswidrigkeit durch Heranziehung des<br />

§ 111 Abs 4 an Stelle einer Zwangsrechtseinräumung) kann von einer präkludierten Partei im<br />

Verfahren nicht geltend gemacht werden.<br />

VwGH 15.11.2001, 98/07/0039 (Hinweis auf die bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I², S 626, unter E 125 zit Rsp)<br />

Offen blieb foglendes Rechtsproblem der AVG - Novelle 1998 iZm der Einräumung von<br />

Zwangsrechten: wer präkludiert ist, wäre nicht mehr Partei <strong>und</strong> könnte damit auch nicht<br />

wirksam Adressat eines (Enteignungs-)Bescheides sein; Lösungsvorschlag: eine von<br />

Zwangsrechten bedrohte Partei ist in vergleichbarer Lage wie ein Adressat eines verwaltungspolizeilichen<br />

Auftrages, der keine Einwendungen zu erheben braucht <strong>und</strong> nicht von Präklusion<br />

erfasst ist; siehe auch bei § 107<br />

§ 111a - Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung; Detailgenehmigung<br />

1. Der VfGH hält den Weg, ein in allen Einzelheiten von vornherein nicht überschaubares gigantisches<br />

Unternehmen zunächst in einem Bescheide in großen Zügen zu bewilligen, dann Einzelfragen durch<br />

eigene Bescheide zu klären, um schließlich eine zusammenfassende Genehmigung zu erteilen, nach<br />

den wasser- <strong>und</strong> verfahrensrechtlichen Vorschriften gr<strong>und</strong>sätzlich für möglich.<br />

VfGH 27.6.1956, Slg 3034<br />

Vorjudikatur zum „bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>“; Vorbild für § 111a (WRG-Nov 1990), <strong>und</strong> in<br />

weiterer Folge für ähnliche Bestimmungen in anderen Gesetzen; siehe auch unten VwGH<br />

20.9.2001, 97/07/0019<br />

2. Es ist zulässig, ein Projekt, dessen Ausführung zum bevorzugten <strong>Wasserbau</strong> erklärt worden ist, als<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich bewilligt <strong>und</strong> ausführbar zu erklären <strong>und</strong> auszusprechen, welche Detailausarbeitungen<br />

zum Schutz öffentlicher Interessen noch vorzulegen sind <strong>und</strong> bewilligt werden müssen, um nach der<br />

Ausführung (neben dem bisher behandelten Hauptprojekt) erstmalig einen Betrieb der Anlage zu<br />

ermöglichen.<br />

VwGH 20.10.1972, 1727/71, Slg 8301<br />

Vorjudikatur zum szt „bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>“, die idF zu § 111a geführt hat<br />

3. Mit der erteilten wr Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung kann die eingeräumte Berechtigung noch nicht<br />

ausgeübt werden; die Vollziehbarkeit der Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung besteht lediglich in der Möglichkeit,<br />

in weiteren Verfahrensschritten die Detailgenehmigungen, die sich auf die Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung<br />

stützen, zu erlassen.<br />

VwGH 20.1.1992, AW 91/07/0041, 0042, 0045; stRsp<br />

4. Die Verweisung zulässiger Forderungen des Fischereiberechtigten in ein Detailverfahren gem<br />

§ 111a ist zulässig, weil dem Fischereiberechtigten Einwendungen gegen die gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Zulässigkeit des Vorhabens (§ 111a Abs 1) nicht zustehen.<br />

VwGH 13.12.1994, 91/07/0130 = RdU 38/1995; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184;<br />

stRsp<br />

5. Unter den in § 111a Abs 1 gegebenen Umständen hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch<br />

auf Verfahrensspaltung.<br />

Die Behörde kann Einzelheiten, die bereits auf Gr<strong>und</strong> des Ermittlungsverfahrens klargestellt sind, im<br />

Gr<strong>und</strong>satzbescheid erledigen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 287 von 390

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