Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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worden ist, während es andernfalls der Behörde obliegt, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der<br />
als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid erst tauglich zu<br />
konkretisieren <strong>und</strong> solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen.<br />
VwGH 21.10.1999, 99/07/0019 (Hinweis auf VwGH 24.1.1980, Slg NF Nr. 10.021/A,<br />
12.12.1996, 96/07/0086, 0087 mwN); 25.11.1999, 98/07/0181; stRsp<br />
19. Die auf der Zustimmung zu einem Vorhaben beruhende Dienstbarkeitsbegründung nach § 111<br />
Abs 4 hat Geltung nur für das Vorhaben, dem vom Betroffenen die Zustimmung erteilt worden war.<br />
Eine Übertragung dieser Zustimmung auf ein geändertes Projekt kommt rechtlich nicht in Betracht.<br />
VwGH 21.10.1999, 99/07/0019<br />
Eine fehlende Zustimmung kann der nachträglichen Genehmigung der Projektsänderung<br />
nach § 121 im Wege stehen<br />
20. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme<br />
seines Gr<strong>und</strong>es, so fehlt es an einem der Tatbestandsmerkmale des § 111 Abs 4 <strong>und</strong> es kann daher<br />
die Behörde hinsichtlich der diesen Gr<strong>und</strong> beeinträchtigenden Dienstbarkeiten nicht mehr nach dieser<br />
Gesetzesstelle vorgehen.<br />
VwGH 25.11.1999, 98/07/0181 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 96/07/0063, 28.2.1996,<br />
95/07/0176, 12.2.1991, Slg NF Nr. 13.377/A); stRsp<br />
21. Eine allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung (Rechtswidrigkeit durch Heranziehung des<br />
§ 111 Abs 4 an Stelle einer Zwangsrechtseinräumung) kann von einer präkludierten Partei im<br />
Verfahren nicht geltend gemacht werden.<br />
VwGH 15.11.2001, 98/07/0039 (Hinweis auf die bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />
I², S 626, unter E 125 zit Rsp)<br />
Offen blieb foglendes Rechtsproblem der AVG - Novelle 1998 iZm der Einräumung von<br />
Zwangsrechten: wer präkludiert ist, wäre nicht mehr Partei <strong>und</strong> könnte damit auch nicht<br />
wirksam Adressat eines (Enteignungs-)Bescheides sein; Lösungsvorschlag: eine von<br />
Zwangsrechten bedrohte Partei ist in vergleichbarer Lage wie ein Adressat eines verwaltungspolizeilichen<br />
Auftrages, der keine Einwendungen zu erheben braucht <strong>und</strong> nicht von Präklusion<br />
erfasst ist; siehe auch bei § 107<br />
§ 111a - Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung; Detailgenehmigung<br />
1. Der VfGH hält den Weg, ein in allen Einzelheiten von vornherein nicht überschaubares gigantisches<br />
Unternehmen zunächst in einem Bescheide in großen Zügen zu bewilligen, dann Einzelfragen durch<br />
eigene Bescheide zu klären, um schließlich eine zusammenfassende Genehmigung zu erteilen, nach<br />
den wasser- <strong>und</strong> verfahrensrechtlichen Vorschriften gr<strong>und</strong>sätzlich für möglich.<br />
VfGH 27.6.1956, Slg 3034<br />
Vorjudikatur zum „bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>“; Vorbild für § 111a (WRG-Nov 1990), <strong>und</strong> in<br />
weiterer Folge für ähnliche Bestimmungen in anderen Gesetzen; siehe auch unten VwGH<br />
20.9.2001, 97/07/0019<br />
2. Es ist zulässig, ein Projekt, dessen Ausführung zum bevorzugten <strong>Wasserbau</strong> erklärt worden ist, als<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich bewilligt <strong>und</strong> ausführbar zu erklären <strong>und</strong> auszusprechen, welche Detailausarbeitungen<br />
zum Schutz öffentlicher Interessen noch vorzulegen sind <strong>und</strong> bewilligt werden müssen, um nach der<br />
Ausführung (neben dem bisher behandelten Hauptprojekt) erstmalig einen Betrieb der Anlage zu<br />
ermöglichen.<br />
VwGH 20.10.1972, 1727/71, Slg 8301<br />
Vorjudikatur zum szt „bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>“, die idF zu § 111a geführt hat<br />
3. Mit der erteilten wr Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung kann die eingeräumte Berechtigung noch nicht<br />
ausgeübt werden; die Vollziehbarkeit der Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung besteht lediglich in der Möglichkeit,<br />
in weiteren Verfahrensschritten die Detailgenehmigungen, die sich auf die Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung<br />
stützen, zu erlassen.<br />
VwGH 20.1.1992, AW 91/07/0041, 0042, 0045; stRsp<br />
4. Die Verweisung zulässiger Forderungen des Fischereiberechtigten in ein Detailverfahren gem<br />
§ 111a ist zulässig, weil dem Fischereiberechtigten Einwendungen gegen die gr<strong>und</strong>sätzliche<br />
Zulässigkeit des Vorhabens (§ 111a Abs 1) nicht zustehen.<br />
VwGH 13.12.1994, 91/07/0130 = RdU 38/1995; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184;<br />
stRsp<br />
5. Unter den in § 111a Abs 1 gegebenen Umständen hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch<br />
auf Verfahrensspaltung.<br />
Die Behörde kann Einzelheiten, die bereits auf Gr<strong>und</strong> des Ermittlungsverfahrens klargestellt sind, im<br />
Gr<strong>und</strong>satzbescheid erledigen.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 287 von 390