Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
360<br />
6. Entscheidend für die Stellung als Betroffener ist, ob das antragsbegründende Recht im Zeitpunkt<br />
des letztinstanzlichen Bescheides noch dem Rechtsbestand angehört.<br />
VwGH 10.4.1990, 90/07/0038<br />
7. Ein Betroffener kommt nur im Verfahren nach § 138 Abs 1 als Antragsteller <strong>und</strong> damit als Partei in<br />
Betracht, nicht jedoch im Einparteienverfahren nach § 138 Abs 2.<br />
VwGH 8.10.1991, 90/07/0093; stRsp<br />
8. Der durch eine eigenmächtige Neuerung betroffene Gr<strong>und</strong>eigentümer kann Abhilfe einerseits im<br />
Verwaltungsweg (§§ 137, 138 Abs 1 lit a), andererseits mit Hilfe einer auf das Privatrecht gestützten<br />
Klage im Rechtsweg begehren.<br />
OGH 25.8.1993, 1 Ob 23/93; stRsp<br />
9. Stützt der von einer eigenmächtigen Neuerung Betroffene sein Vorbringen auf ein Wasserbenutzungsrecht,<br />
dann muss Abhilfe im Wege der §§ 137, 138 Abs 1 lit a gesucht werden. Beruft er<br />
sich hingegen auf die Ersitzung dieses Wasserbenutzungsrechts noch vor dem Jahre 1870 (vgl § 2<br />
Abs 2), dann stützt er sein Begehren auf einen Privatrechtstitel <strong>und</strong> kann gerichtlichen Rechtsschutz in<br />
Anspruch nehmen.<br />
OGH 25.8.1993, 1 Ob 23/93<br />
10. Hat ein Betroffener keinen Antrag nach § 138 Abs 1 gestellt, dann hat er im Verfahren auf<br />
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auch keine Parteistellung.<br />
VwGH 28.7.1994, 92/07/0138, 94/07/0085; 29.6.1995, 93/07/0051; 14.12.1995, 93/07/0147;<br />
22.4.2004, 2004/07/0017; stRsp<br />
11. Die Eigenschaft als Betroffener iSd § 138 Abs 6 kann demjenigen nicht zukommen, der für die<br />
Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im § 138 Abs 6 genannten Rechte führt, selbst einzustehen<br />
hat.<br />
VwGH 28.7.1994, 92/07/0154<br />
12. Das wr relevante Maß der Betroffenheit iSd § 138 Abs 1 <strong>und</strong> 6 erfordert es festzustellen, welches<br />
Maß der Wasserbenutzung festgesetzt wurde, <strong>und</strong> ob dieses durch die eigenmächtige Neuerung nicht<br />
mehr erreicht wird.<br />
VwGH 25.10.1994, 93/07/0018<br />
13. Wessen Interessen nicht durch den gesetzwidrigen Zustand, sondern nur durch die Herstellung<br />
des gesetzmäßigen Zustandes berührt sind, ist nicht Betroffener iSd § 138 Abs 1 <strong>und</strong> 6.<br />
VwGH 29.6.1995, 92/07/0195<br />
14. Superädifikate gehören nicht zu den wr geschützten Rechten nach § 12 Abs 2 <strong>und</strong> sind daher<br />
keine taugliche Gr<strong>und</strong>lage für eine Antragstellung als Betroffener iSd § 138 Abs 1 <strong>und</strong> 6.<br />
VwGH 29.6.1995, 92/07/0195<br />
15. Befindet sich eine Uferbefestigung ausschließlich auf eigenem Gr<strong>und</strong> des Verpflichteten, dann ist<br />
der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zur Stellung eines Antrages nach § 138 Abs 6 nicht<br />
berechtigt.<br />
VwGH 11.7.1996, 93/07/0144<br />
16. Fehlt den Beschwerdeführern die Rechtsstellung als Betroffene nach § 138 Abs 6, dann berührt<br />
dies nicht ihre durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs 1 lit a<br />
erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung ihres Begehrens, welches diesfalls ab<strong>und</strong><br />
nicht zurückzuweisen wäre.<br />
VwGH 19.9.1996, 94/07/0031<br />
17. Kann es durch ohne wr Bewilligung errichtete <strong>und</strong> betriebene Fischteiche zu einem Fischsterben<br />
in wr bewilligten Fischteichen kommen, so wäre dies eine Beeinträchtigung (Verletzung) einer rechtmäßig<br />
geübten Wassernutzung.<br />
VwGH 23.4.1998, 98/07/0004<br />
18. Leitet die WRbeh auf Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 ein Verfahren zur Herstellung<br />
des gesetzmäßigen Zustandes ein <strong>und</strong> hat sie die unzulässige, eine Verletzung wr geschützter Rechte<br />
des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des<br />
WRG übertreten hat, gem § 138 Abs 1 lit a die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen auch<br />
dann aufzutragen, wenn diese Neuerung nachträglich bewilligt werden kann. Der Betroffene hat im<br />
Fall der Verletzung seiner wr geschützten Rechte einen Rechtsanspruch darauf, dass auf Gr<strong>und</strong><br />
seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a erlassen wird. In einem<br />
solchen Fall ist es der Behörde verwehrt, den „in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen<br />
Neuerung" vorgesehenen Auftrag nach § 138 Abs 2 zu erteilen.<br />
VwGH 23.4.1998, 98/07/0004 (Hinweis auf VwGH 14.4.1987, 86/07/0267)<br />
19. Ist eine Gerinneverlegung bewilligungsfrei, dann muss die für eine Bewilligungspflicht von<br />
Entwässerungsanlagen nach § 40 Abs 1 maßgebende Frage der Befürchtung einer nachteiligen<br />
Beeinflussung fremder Rechte auf der Gr<strong>und</strong>lage des durch die bewilligungsfreie Gerinneverlegung<br />
geschaffenen Zustandes beantwortet werden.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 360 von 390