Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
154<br />
Ob die Verweigerung der Zustimmung „willkürlich" oder in „schikanöser Rechtsausübung" erfolgte, ist<br />
im Verfahren zur Erlangung der wr Bewilligung gem § 38 Abs 1 nicht zu prüfen, da in diesem<br />
Verfahren die Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung<br />
ist.<br />
VwGH 14.3.1995, 94/07/0005 (Hinweis auf VwGH 31.10.1963, Slg NF Nr. 6.134/A, 12.2.1991,<br />
90/07/0005); 11.7.1996, 93/07/0144 (Holzsteg auf öffentlichem Wassergut, Erfordernis der<br />
Zustimmung); 25.7.2002, 2001/07/0069; stRsp<br />
56. § 38 Abs 1 letzter Satz ermöglicht die Befristung der Bewilligung, enthält aber keine Aspekte für<br />
die Bemessung der Befristung. Solche ergeben sich aber aus dem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz,<br />
wie er etwa auch in dem Befristungen für Wasserbenutzungsrechte regelnden § 21 zum Ausdruck<br />
kommt.<br />
VwGH 23.5.1995, 95/07/0027<br />
57. Bauliche Herstellungen - iSd Abänderung von „anderen Anlagen" gem § 38 Abs 1 - sind entgegen<br />
der Errichtung oder Abänderung von Brücken, Stegen <strong>und</strong> Bauten am Ufer nur dann wr bewilligungspflichtig,<br />
wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer<br />
vorgenommen werden.<br />
VwGH 29.6.1995, 94/07/0071 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 92/07/0002)<br />
58. Ob eine bestimmte Maßnahme in einem Gebiet gesetzt wird, das bei 30-jährlichen Hochwässern<br />
überflutet wird, kann nur auf Gr<strong>und</strong> entsprechender - durch begründete Sachverständigengutachten<br />
untermauerter - Feststellungen beurteilt werden.<br />
VwGH 29.6.1995, 94/07/0071 (Hinweis auf VwGH 20.11.1984, 84/07/0261, 0262, 26.5.1992,<br />
92/07/0001)<br />
59. Ist ein Vorhaben schon nach § 41 Abs 1 bewilligungspflichtig, dann erübrigt sich ein Eingehen auf<br />
§ 38 Abs 1, da § 41 Abs 1 der subsidiär normierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs 1 vorgeht.<br />
VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996; 25.4.2002, 99/07/0093; 25.4.1996,<br />
93/07/0082 = RdU 29/1997 (Hinweis auf VwGH 20.7.1995, 93/07/0047); 16.10.2003,<br />
99/07/0034 (Damm); stRsp<br />
60. Der Bewilligungstatbestand des § 41 Abs 1 geht der subsidiär formulierten Bewilligungsvorschrift<br />
des § 38 Abs 1 voraus, was unter dem Aspekt der Vorschrift des § 41 Abs 4 für die Frage der<br />
Parteistellung von Personen in einem solchen Verfahren bedeutsam sein kann.<br />
VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996; 25.4.2002, 99/07/0093; stRsp<br />
61. Dass die Beurteilung der Hochwassersicherheit ausschließlich öffentliche Interessen betreffe, ist<br />
im Lichte der im Verfahren nach § 38 Abs 1 wahrzunehmenden Rechte der Eigentümer von einer<br />
Veränderung des Hochwasserabflusses betroffener Liegenschaften rechtlich unrichtig.<br />
VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996<br />
62. Der Kompetenztatbestand „Wasserrecht" (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) umfasst keinen besonderen<br />
„B<strong>und</strong>eslandschaftsschutz". Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen<br />
Landesgesetze, die Veränderungen auch dann, wenn sie fließende Gewässer etwa in Form einer<br />
Verrohrung betreffen, einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung unterwerfen.<br />
VwGH 6.5.1996, 91/10/0129 = ÖJZ 52 (1997) 5, 191<br />
63. Bewilligungspflichtig nach § 38 ist nicht nur die Errichtung, sondern auch die Abänderung der dort<br />
genannten Bauten <strong>und</strong> Anlagen.<br />
VwGH 26.6.1996, 96/07/0052 (Hinweis auf VwGH 29.6.1995, 94/07/0071, 21.9.1995,<br />
95/07/0081)<br />
64. Für eine Brücke besteht neben einer allenfalls erforderlichen wr Bewilligungspflicht nach § 38 auch<br />
eine baubehördliche Bewilligungspflicht (hier: nach der NÖ Bauordnung 1996). Der Landesgesetzgeber<br />
ist zwar nicht befugt, die Errichtung von <strong>Wasserbau</strong>ten ieS, also von Bauten, die unmittelbar der<br />
Wassernutzung dienen, einer Bewilligungspflicht nach der BauO zu unterwerfen, seine Zuständigkeit<br />
kommt aber dort <strong>und</strong> insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar,<br />
sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck<br />
in den Hintergr<strong>und</strong> tritt.<br />
VwGH 23.3.1999, 98/05/0204 (Erhaltungspflicht für die Brücke, die gem § 297 ABGB ins<br />
Eigentum des Gr<strong>und</strong>eigentümers gefallen war, mit Hinweis auf VfGH 16.10.1992, B 942/91,<br />
Slg 13.234, 1.12.1992, B 1057/91, sowie auf Raschauer, RZ 4 zu § 38, S 225)<br />
65. Bis zum 30.6.1990 waren als Hochwasserabflussgebiete - sofern bei den Gemeinden in den<br />
Abdrucken der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährliche<br />
Hochwässer nicht ersichtlich gemacht worden waren - jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß<br />
häufig überflutet werden. Hiezu hat der VwGH in stRsp ausgeführt, dass man bei einer „häufigen<br />
Überflutung von Flächen" regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken hat <strong>und</strong><br />
Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn <strong>und</strong> mehr Jahren stattfinden, nicht mehr als „häufig"<br />
bezeichnet werden können. Der Gesetzgeber hat nur für jene Gebiete, für die entsprechende Unterlagen<br />
bestehen <strong>und</strong> für die daher durch Einzeichnung in die Abdrucke der Katastralmappen die<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 154 von 390