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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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154<br />

Ob die Verweigerung der Zustimmung „willkürlich" oder in „schikanöser Rechtsausübung" erfolgte, ist<br />

im Verfahren zur Erlangung der wr Bewilligung gem § 38 Abs 1 nicht zu prüfen, da in diesem<br />

Verfahren die Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung<br />

ist.<br />

VwGH 14.3.1995, 94/07/0005 (Hinweis auf VwGH 31.10.1963, Slg NF Nr. 6.134/A, 12.2.1991,<br />

90/07/0005); 11.7.1996, 93/07/0144 (Holzsteg auf öffentlichem Wassergut, Erfordernis der<br />

Zustimmung); 25.7.2002, 2001/07/0069; stRsp<br />

56. § 38 Abs 1 letzter Satz ermöglicht die Befristung der Bewilligung, enthält aber keine Aspekte für<br />

die Bemessung der Befristung. Solche ergeben sich aber aus dem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz,<br />

wie er etwa auch in dem Befristungen für Wasserbenutzungsrechte regelnden § 21 zum Ausdruck<br />

kommt.<br />

VwGH 23.5.1995, 95/07/0027<br />

57. Bauliche Herstellungen - iSd Abänderung von „anderen Anlagen" gem § 38 Abs 1 - sind entgegen<br />

der Errichtung oder Abänderung von Brücken, Stegen <strong>und</strong> Bauten am Ufer nur dann wr bewilligungspflichtig,<br />

wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer<br />

vorgenommen werden.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0071 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 92/07/0002)<br />

58. Ob eine bestimmte Maßnahme in einem Gebiet gesetzt wird, das bei 30-jährlichen Hochwässern<br />

überflutet wird, kann nur auf Gr<strong>und</strong> entsprechender - durch begründete Sachverständigengutachten<br />

untermauerter - Feststellungen beurteilt werden.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0071 (Hinweis auf VwGH 20.11.1984, 84/07/0261, 0262, 26.5.1992,<br />

92/07/0001)<br />

59. Ist ein Vorhaben schon nach § 41 Abs 1 bewilligungspflichtig, dann erübrigt sich ein Eingehen auf<br />

§ 38 Abs 1, da § 41 Abs 1 der subsidiär normierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs 1 vorgeht.<br />

VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996; 25.4.2002, 99/07/0093; 25.4.1996,<br />

93/07/0082 = RdU 29/1997 (Hinweis auf VwGH 20.7.1995, 93/07/0047); 16.10.2003,<br />

99/07/0034 (Damm); stRsp<br />

60. Der Bewilligungstatbestand des § 41 Abs 1 geht der subsidiär formulierten Bewilligungsvorschrift<br />

des § 38 Abs 1 voraus, was unter dem Aspekt der Vorschrift des § 41 Abs 4 für die Frage der<br />

Parteistellung von Personen in einem solchen Verfahren bedeutsam sein kann.<br />

VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996; 25.4.2002, 99/07/0093; stRsp<br />

61. Dass die Beurteilung der Hochwassersicherheit ausschließlich öffentliche Interessen betreffe, ist<br />

im Lichte der im Verfahren nach § 38 Abs 1 wahrzunehmenden Rechte der Eigentümer von einer<br />

Veränderung des Hochwasserabflusses betroffener Liegenschaften rechtlich unrichtig.<br />

VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996<br />

62. Der Kompetenztatbestand „Wasserrecht" (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) umfasst keinen besonderen<br />

„B<strong>und</strong>eslandschaftsschutz". Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen<br />

Landesgesetze, die Veränderungen auch dann, wenn sie fließende Gewässer etwa in Form einer<br />

Verrohrung betreffen, einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung unterwerfen.<br />

VwGH 6.5.1996, 91/10/0129 = ÖJZ 52 (1997) 5, 191<br />

63. Bewilligungspflichtig nach § 38 ist nicht nur die Errichtung, sondern auch die Abänderung der dort<br />

genannten Bauten <strong>und</strong> Anlagen.<br />

VwGH 26.6.1996, 96/07/0052 (Hinweis auf VwGH 29.6.1995, 94/07/0071, 21.9.1995,<br />

95/07/0081)<br />

64. Für eine Brücke besteht neben einer allenfalls erforderlichen wr Bewilligungspflicht nach § 38 auch<br />

eine baubehördliche Bewilligungspflicht (hier: nach der NÖ Bauordnung 1996). Der Landesgesetzgeber<br />

ist zwar nicht befugt, die Errichtung von <strong>Wasserbau</strong>ten ieS, also von Bauten, die unmittelbar der<br />

Wassernutzung dienen, einer Bewilligungspflicht nach der BauO zu unterwerfen, seine Zuständigkeit<br />

kommt aber dort <strong>und</strong> insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar,<br />

sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck<br />

in den Hintergr<strong>und</strong> tritt.<br />

VwGH 23.3.1999, 98/05/0204 (Erhaltungspflicht für die Brücke, die gem § 297 ABGB ins<br />

Eigentum des Gr<strong>und</strong>eigentümers gefallen war, mit Hinweis auf VfGH 16.10.1992, B 942/91,<br />

Slg 13.234, 1.12.1992, B 1057/91, sowie auf Raschauer, RZ 4 zu § 38, S 225)<br />

65. Bis zum 30.6.1990 waren als Hochwasserabflussgebiete - sofern bei den Gemeinden in den<br />

Abdrucken der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährliche<br />

Hochwässer nicht ersichtlich gemacht worden waren - jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß<br />

häufig überflutet werden. Hiezu hat der VwGH in stRsp ausgeführt, dass man bei einer „häufigen<br />

Überflutung von Flächen" regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken hat <strong>und</strong><br />

Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn <strong>und</strong> mehr Jahren stattfinden, nicht mehr als „häufig"<br />

bezeichnet werden können. Der Gesetzgeber hat nur für jene Gebiete, für die entsprechende Unterlagen<br />

bestehen <strong>und</strong> für die daher durch Einzeichnung in die Abdrucke der Katastralmappen die<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 154 von 390

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