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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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VwGH 19.9.1996, 95/07/0221<br />

15. Der Tatbestand „rechtmäßig geübte Wassernutzungen" im § 12 Abs 2 umfasst durch das WRG<br />

aufrecht erhaltene (§ 142) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 (Hinweis auf VwGH 26.2.1998, 97/07/0106)<br />

§ 143 – Anhängige Verfahren<br />

1. Die Anhängigkeit eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens ist jedenfalls unter folgenden<br />

Voraussetzungen zu bejahen:<br />

• Die Behörde setzt eine Amtshandlung (iwS: zb in bloß interner Form wie einen Aktenvermerk,<br />

das Ersuchen an andere Behörden um Beweisaufnahme, eine Aktenversendung;<br />

nach außen zb durch Ladung oder Aufforderung zur Stellungnahme), die - objektiv<br />

betrachtet - darauf abzielt, einen Sachverhalt zu klären, dem im Hinblick auf eine<br />

Verwaltungsvorschrift rechtserhebliche Bedeutung zukommt.<br />

• Kommt dem erhobenen Sachverhaltsmoment Rechtserheblichkeit unter dem Gesichtspunkt<br />

mehrerer Tatbestände derselben Verwaltungsvorschrift oder verschiedener Verwaltungsvorschriften<br />

(zb GewO, AWG, WRG) zu, was bei der Überlagerung <strong>und</strong> Verzahnung der<br />

Rechtsordnung insb auf dem Gebiet des Umweltschutzes <strong>und</strong> vor allem in den ersten<br />

Phasen der Ermittlungen häufig der Fall sein wird, ist Anhängigkeit in Bezug auf alle in<br />

Betracht kommenden Tatbestände/Verwaltungsvorschriften anzunehmen, solange die<br />

Behörde nicht eine deutlich erkennbare Eingrenzung auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren<br />

vornimmt.<br />

• Anhängigkeit setzt ferner voraus, dass die Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen<br />

haben muss; dass sie der Partei des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis gelangt sein<br />

muss, ist keine Voraussetzung für die Begründung der Anhängigkeit. Die Amtshandlung<br />

muss aber neben dem Sachbezug auch einen Personalbezug aufweisen, also erkennen<br />

lassen, gegen wen das Verwaltungsverfahren geführt werden soll.<br />

Diese Kriterien sind jeweils unter Berücksichtigung aller Begleitumstände im Einzelfall zu prüfen.<br />

VwGH 26.6.1996, 91/12/0207<br />

Die Frage der Anhängigkeit eines Verfahrens kann iZm Übergangsbestimmungen bedeutsam<br />

sein<br />

§ 145 – Übergangsbestimmungen<br />

1. Da das ggst Bewilligungsverfahren schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes<br />

BGBl I 2002/65 am 1. August 2002, mit welchem die lit g in § 99 Abs 1 entfiel, anhängig<br />

war, war nach § 145 Abs 8 letzter Satz weiterhin die Bestimmung des § 99 Abs 1 lit g idF vor dem<br />

Verwaltungsreformgesetz anzuwenden.<br />

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 364 von 390

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