Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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7. Eine Überlassung von Anlagen nach § 29 Abs 3 setzt das Verlangen einer öffentlichen Körperschaft<br />
oder eines Beteiligten voraus, das nicht erzwungen werden kann.<br />
VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />
8. Die Überlassung einer Anlage nach § 29 Abs 3 an einen anderen bei gleichzeitiger Vorschreibung<br />
letztmaliger Vorkehrungen für dieselbe Anlage nach § 29 Abs 1 kommt rechtlich nicht in Betracht. Die<br />
zu einem Verlangen nach § 29 Abs 3 Berechtigten stehen rechtlich nur vor der Wahl, die Anlage in<br />
dem Zustand zu übernehmen, in dem sie sich befindet, oder von einem Verlangen nach § 29 Abs 3<br />
Abstand zu nehmen. Dies gilt auch, wenn der scheidende Wasserberechtigte seine Instandhaltungspflichten<br />
verletzt hat.<br />
VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151; 24.10.1995, 91/07/0122; stRsp<br />
9. Ist eine Beseitigung von Anlageteilen nach § 29 Abs 1 nicht erforderlich, dann kann eine Überlassung<br />
nach Abs 3 auch nicht darauf gestützt werden, dass die letztmaligen Vorkehrungen größere<br />
Aufwendungen finanzieller Art nach sich zögen, oder dass die nicht mehr benötigten Anlageteile für<br />
den bisher Wasserberechtigten so gut wie keinen finanziellen Wert hätten, oder dass die auf fremdem<br />
Gr<strong>und</strong> liegenden Anlageteile auf Gr<strong>und</strong> zivilrechtlicher Schritte der Gr<strong>und</strong>eigentümer entfernt werden<br />
müsste n.<br />
VwGH 29.6.1995, 95/07/0030, 0031 (Hinweis auf VwGH 6.10.1972, Slg NF 8292/A)<br />
10. Die Parteistellung eines Beteiligten iSd § 29 Abs 3 wird erst durch die Antragstellung begründet.<br />
VwGH 20.7.1995, 95/07/0051<br />
11. § 29 Abs 1 verlangt, dass in einem Zuge (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines<br />
Wasserbenutzungsrechts über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist; dies hat für alle<br />
nach § 29 erforderlichen Absprüche, somit auch für jene nach dem 3. <strong>und</strong> 5. Absatz dieses<br />
Paragraphen zu gelten.<br />
VwGH 14.5.1997, 96/07/0058 (Hinweis auf VwGH 27.6. 1995, 94/07/0088); stRsp<br />
12. Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts<br />
anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts durch den bisher Berechtigten an<br />
einen Dritten setzt, wie dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 3 zu entnehmen ist, ein<br />
Verlangen eines Dritten voraus.<br />
VwGH 25.11.1999, 97/07/0076 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, Slg NF Nr. 14.151/A,<br />
20.7.1995, Slg NF Nr. 14.293/A)<br />
13. Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen <strong>und</strong> über das Erlöschen von Wasserrechten<br />
sind gem § 102 Abs 1 lit c nur die im § 29 Abs 1 <strong>und</strong> 3 genannten Personen Parteien. Außer<br />
den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte <strong>und</strong> Anrainer (§ 29<br />
Abs 1) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3) - stets nur die<br />
Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von<br />
Wasserbenutzungsrechten geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die<br />
Feststellungen des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung.<br />
VwGH 29.6.2000, 99/07/0154 (Hinweis auf VwGH 16.11.1993, 90/07/0036, 27.6.1995,<br />
94/07/0088, 14.12.1995, 93/07/0189, 2.10.1997, 95/07/0014); 18.9.2002, 98/07/0112;<br />
23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />
14. Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten<br />
vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten<br />
auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen<br />
gem § 29 Abs 1 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, <strong>und</strong> den an der<br />
Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (§ 29 Abs 3) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer<br />
Interessen beschränkte Parteistellung zu<br />
VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht,<br />
zu § 29 WRG E 43, 47, 55 ff (58) zit Rsp)<br />
Abs 4<br />
1. Zwar enthält § 29 keine Aussage über jene Personen, denen Parteistellung in einem Überprüfungsverfahren<br />
gem Abs 4 zukommt; auch eine Anwendung des § 102 Abs 1 lit c scheidet schon auf Gr<strong>und</strong><br />
des Wortlautes aus. Der in § 29 Abs 4 enthaltene Verweis auf § 121 gebietet jedoch die Anwendung<br />
auch der dort geltenden Parteistellung. Im Überprüfungsverfahren haben daher jene Personen Parteistellung,<br />
die im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten.<br />
VwGH 27.6.1995, 92/07/0140 (Hinweis auf VwGH 19.6.1970, 1392/69)<br />
2. Ein Antrag um Erstreckung einer zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen festgesetzten Frist ist<br />
als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten,<br />
der von der Behörde zurückzuweisen ist. Die Fristverlängerungsbestimmung des § 112 Abs 2 bezieht<br />
sich nicht auf Fristen zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen. Auch § 29 Abs 4 enthält keine<br />
Regelung über eine Fristverlängerung; der Hinweis auf § 121 enthält keinen Anspruch auf eine<br />
Fristverlängerung.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 91 von 390