Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Siehe aber auch VwGH 17.10.2002, 99/07/0036<br />
11. Bei der Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit behördlicher Aufträge können nur<br />
objektive Gesichtspunkte maßgebend sein; auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten<br />
kommt es nicht an.<br />
VwGH 7.7.1960, 2662/59; 19.10.1982, 82/07/0138, 0139; 31.5.1983, 83/07/0011, 0012;<br />
19.3.1985, 84/07/0393, 0394; 19.6.1990, 89/07/0126; 20.9.1990, 86/07/0096; 17.10.2002,<br />
99/07/0036; stRsp<br />
12. Die Ausdehnung des Wasserbezuges durch eigenmächtigen Anschluss einer Rohrabzweigung an<br />
eine Wasserleitung auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft durch einen Miteigentümer ist<br />
auf dem Rechtsweg zu bekämpfen.<br />
OGH 18.10.1961, SZ 34/148<br />
13. § 138 Abs 1 enthält kein Gebot oder Verbot an normunterworfene Personen, sondern ermächtigt<br />
die WRbeh nur, außerhalb eines Strafverfahrens <strong>und</strong> unabhängig davon denjenigen, die die<br />
Bestimmungen des WRG übertreten haben, die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufzutragen.<br />
VwGH 21.2.1963, Slg 5976<br />
14. Ein auf § 138 Abs 1 gegründeter rechtskräftiger Abtragungsauftrag schließt die nachträgliche<br />
Erteilung einer Bewilligung für das gleiche Vorhaben aus.<br />
VwGH 28.11.1963, 1491/63; 26.4.1995, 92/07/0197<br />
Siehe - differenzierend - unten VwGH 26.4.1995, 92/07/0197 = RdU 30/1997<br />
15. Die Heranziehung von § 138 ist auch dann nicht denkunmöglich, wenn nur eine objektive<br />
Übertretung des WRG ohne persönliches Verschulden vorliegt.<br />
VfGH 7.10.1969, Slg 6041<br />
Siehe unten VwGH 13.9.1979, 261/78 etc<br />
16. § 138 begründet keine Zuständigkeit der WRbeh zur Entscheidung über den Ersatz von Schäden,<br />
die durch eigenmächtige Neuerungen oder Unterlassungen entstanden sind.<br />
VwGH 12.2.1971, 2159/70, Slg 7970<br />
17. Besteht für eine Wasserbenutzungsanlage nicht das erforderliche Wasserrecht, dann kann ihre<br />
Instandsetzung weder einstweilig noch endgültig verfügt werden.<br />
VwGH 8.10.1971, 555/71, Slg 8081<br />
18. Für eine Verfügung nach § 138 ist, wie aus den Bestimmungen der §§ 98 bis 101 hervorgeht, eine<br />
besondere Zuständigkeit im WRG nicht vorgesehen.<br />
VwGH 16.6.1972, 713, 714/72; 23.5.1995, 91/07/0105; 14.5.1997, 96/07/0216; 18.2.1999,<br />
99/07/0007<br />
19. Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der WRbeh nach § 138 schließt<br />
die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht<br />
stützen, nicht aus.<br />
OGH 5.9.1973, SZ 46/82; 16.12.1975, 4 Ob 628/75<br />
20. Ist durch einen rechtskräftigen Überprüfungsbescheid die Übereinstimmung der Anlagen mit der<br />
erteilten Bewilligung festgestellt <strong>und</strong> die Beseitigung wahrgenommener Mängel veranlasst sowie die<br />
nachträgliche Bewilligung geringfügiger Abweichungen vorgenommen worden, dann fehlen die<br />
Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 138, sofern nicht nach der rechtskräftigen wr Überprüfung<br />
eine Änderung an der Anlage vorgenommen wurde, <strong>und</strong> es kann die Behauptung einer Verletzung<br />
von Bewilligungsbedingungen nicht zum Gegenstand eines Antrages eines Betroffenen nach § 138<br />
Abs 1 gemacht werden.<br />
VwGH 8.9.1977, 736/77; 22.4.1980, 2271/78<br />
21. Die Zulässigkeit des Rechtsweges hängt von der Natur des geltend gemachten Anspruchs ab.<br />
Wird ein Klagebegehren, die Zuleitung von Wasser auf ein Gr<strong>und</strong>stück zu unterlassen, auf das<br />
Nachbarrecht (§ 364 Abs 2 ABGB) gestützt, ist der Rechtsweg selbst dann zulässig, wenn gleichzeitig<br />
versucht wird, die Beseitigung der die Zuleitung verursachenden Neuerung durch die WRbeh (§ 138)<br />
zu erreichen. Es liegt kein Verstoß gegen Art 94 B-VG vor, wenn aus ein <strong>und</strong> demselben Sachverhalt<br />
sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Ansprüche abgeleitet werden.<br />
OGH 5.4.1978, 1 Ob 26/77 = SZ 51/41; stRsp<br />
Es ist daher möglich, im Falle einer eigenmächtigen Neuerung sowohl einen auf § 138 Abs 1<br />
gegründeten Antrag bei der WRbeh als auch eine auf das bürgerliche Recht gestützte Klage -<br />
zB wegen Verletzung des Eigentumsrechts - einzubringen.<br />
22. Der Berufungsbehörde ist es nicht verwehrt, das dem Berufungswerber als eigenmächtige<br />
Neuerung angelastete Vorgehen rechtlich anders zu qualifizieren als die Verwaltungsbehörde<br />
1. Instanz.<br />
VwGH 17.5.1979, 2825/78<br />
23. Für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 ist es nicht notwendig, dass<br />
irgendeine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat, vielmehr reicht die objektive<br />
Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes aus.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 326 von 390