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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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8. Die Einräumung einer Dienstbarkeit gem § 111 Abs 4 kann sich nur gegen dem Verfahren als<br />

Parteien beigezogene Personen richten <strong>und</strong> kann überdies nur gegen eine Person erfolgen, deren<br />

Gr<strong>und</strong> in einem unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird <strong>und</strong> die als Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

keine Einwendungen erhoben hat.<br />

VwGH 20.9.1990, 90/07/0138<br />

9. Im Falle des § 38 kommt weder die Einräumung von Zwangsrechten nach §§ 60 ff noch die<br />

Anwendung des § 111 Abs 4 in Betracht.<br />

VwGH 12.2.1991, 90/07/0090<br />

10. Um die Anwendbarkeit des § 111 Abs 4 hintanzuhalten, müssen keineswegs gegen das gesamte<br />

Projekt Einwendungen erhoben werden; es genügt vielmehr die Erklärung, mit der für die<br />

Verwirklichung des Projekts notwendigen Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme nicht einverstanden zu sein.<br />

VwGH 12.2.1991, 90/07/0090<br />

11. § 111 Abs 4 kommt gegenüber Einforstungsberechtigten (§ 102 Abs 1 lit b) nicht in Betracht.<br />

VwGH 8.10.1991, 91/07/0125<br />

12. § 111 Abs 4 verfolgt den Zweck, in Fällen geringfügiger Beeinträchtigung Rechtssicherheit auch<br />

dann zu schaffen, wenn bei der Verhandlung über die Beeinträchtigung fremder Rechte hinweggegangen<br />

wurde. Liegen aber die Voraussetzungen des § 111 Abs 4 nicht vor, kann der<br />

beeinträchtigte Liegenschaftseigentümer die Entfernung einer von den Ergebnissen des wr<br />

Verfahrens abweichenden Bauführung verlangen.<br />

OGH 13.1.1993, 1 Ob 40/92<br />

13. Die Anwendbarkeit des § 111 Abs 4 setzt deren ausdrückliche Anführung im Bewilligungsbescheid<br />

voraus. Wird dabei diese „kleine Dienstbarkeit" bereits eindeutig bestimmt, kann eine Vollstreckungsverfügung<br />

unmittelbar erlassen werden, andernfalls muss ein eigener Bescheid der WRbeh erlassen<br />

werden, in dem das - unerhebliche - Ausmaß bestimmt zu bezeichnen ist.<br />

OGH 30.5.1994, 1 Ob 13/94<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0019 (Hinweis auf VwGH 24.1.1980, Slg NF Nr. 10.021/A,<br />

12.12.1996, 96/07/0086, 0087 mwN); 25.11.1999, 98/07/0181; stRsp<br />

14. Hat ein Gr<strong>und</strong>eigentümer im Verfahren (lediglich) Bedingungen für die Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme<br />

aufgestellt, dann ist die Voraussetzung der mangelnden Einwendung des Gr<strong>und</strong>eigentümers<br />

gegeben. Eine Bestreitung in der Berufung ändert daran nichts, denn präkludierte Einwendungen<br />

hindern die Anwendung des § 111 Abs 4 nicht.<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0176<br />

15. § 111 Abs 4 stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der<br />

Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers zur Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme, die<br />

darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Der Ausspruch nach § 111 Abs 4 im<br />

Bescheid besagt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zur Verwirklichung des<br />

Projektes erforderlichen Gr<strong>und</strong>stücke gegeben sind, weil die notwendigen Dienstbarkeiten als<br />

eingeräumt anzusehen sind.<br />

Das ist aber im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn man davon ausgeht, dass § 111 Abs 4 wegen<br />

des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme nicht zur<br />

Anwendung kommt, da die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als<br />

eingeräumt anzusehen sind.<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0176; 25.11.1999, 98/07/0181<br />

16. Schutzgebietsanordnungen nach § 34 sind keine Zwangsrechte iSd § 63 <strong>und</strong> fallen daher auch<br />

nicht unter § 111 Abs 4. Ein auf § 111 Abs 4 gestützter Ausspruch über Dienstbarkeiten erfasst daher<br />

Schutzgebietsanordnungen (im selben Bescheid) nicht.<br />

VwGH 11.7.1996, 96/07/0063 (Hinweis auf VwGH 2.6.1981, 3449/80, 19.10.1982,<br />

82/07/0135); stRsp<br />

17. Die Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 treten bei Zutreffen der in dieser Bestimmung enthaltenen<br />

Voraussetzungen mit der Erteilung der wr Bewilligung ein, ohne dass es eines diesbezüglichen<br />

bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden<br />

Ausspruches in den wr Bewilligungsbescheid ist zulässig; sie hat aber nur deklarativen<br />

Charakter.<br />

Einem solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs 4 als<br />

eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wr Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann<br />

erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonst vorerst<br />

ein eigener Bescheid zu erlassen ist.<br />

VwGH 11.7.1996, 96/07/0063 (Hinweis auf VwGH 24.1.1980, Slg NF 10.021); 21.10.1999,<br />

99/07/0019; 25.11.1999, 98/07/0181; stRsp<br />

18. Einem Ausspruch nach § 111 Abs 4 kommt normativer Charakter mit der Wirkung einer Vollstreckbarkeit<br />

der aus der Dienstbarkeit erfließenden Duldungsverpflichtung dann zu, wenn im betroffenen<br />

Abspruch die Dienstbarkeit <strong>und</strong> die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung ausreichend bestimmt<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 286 von 390

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