Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine ggf fachlich zu<br />
lösende Tatsachenfrage dar.<br />
VwGH 25.4.2002, 98/07/0103 (Hinweis auf VwGH 25.2001, 2000/07/0012, 29.6.2000,<br />
2000/07/0014)<br />
85. Für die wr Bewilligungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Bewilligungswerber durch die<br />
Stellung eines Antrages selbst davon ausgeht, dass das von ihm eingereichte Projekt tatsächlich<br />
bewilligungspflichtig ist. Dies hat einzig <strong>und</strong> allein die WRbeh anhand der gesetzlichen Bestimmungen<br />
zu beurteilen.<br />
VwGH 23.5.2002, 99/07/0026<br />
86. Ob ein Vorhaben einer wr Bewilligung bedarf, ist eine auf der Basis - häufig mit fachk<strong>und</strong>iger Hilfe<br />
- zu treffender Sachverhaltsfeststellungen zu lösende Rechtsfrage.<br />
VwGH 25.7.2002, 98/07/0150<br />
87. Ob der Antrag einer Partei zurückgewiesen oder abgewiesen wird, ist in einem Bescheid gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
unmissverständlich klar zu stellen <strong>und</strong> das Kürzel „bzw." hat in einem Bescheidspruch von<br />
vornherein nichts verloren.<br />
VwGH 18.9.2002, 98/07/0096; stRsp<br />
88. Die wr Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Erteilung alle Bewilligungsvoraussetzungen<br />
vorliegen. Dazu gehört auch, dass wr geschützte Rechte nicht beeinträchtigt<br />
werden. Es ist daher unzulässig, eine wr Bewilligung unter dem Vorbehalt der (gesondert zu<br />
erwirkenden) Bewilligung <strong>und</strong> Ausführung anderer <strong>Wasserbau</strong>ten (zum Schutz Betroffener) zu<br />
erteilen, weil ein solcher Vorbehalt im Gesetz nicht vorgesehen ist.<br />
VwGH 17.10.2002, 2002/07/0078 (Hinweis auf VwGH 3.2.2000, 96/07/0225 mwN)<br />
89. Inhaltlich unterliegen Sachverständigengutachten gr<strong>und</strong>sätzlich der freien Beweiswürdigung durch<br />
die Behörde. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten<br />
nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen <strong>und</strong> in der Begründung der<br />
Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen. Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung<br />
muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen <strong>und</strong><br />
schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen<br />
entgegenzubringen als dem anderen. Eine zusammengefasste Wiedergabe des Gutachtens kann die<br />
Beweiswürdigung ebenso wenig ersetzen wie diesbezügliche Ausführungen in der Gegenschrift.<br />
VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095 (Hinweis auf VwGH 23.1.2001, 2000/11/0263, 13.8.1991,<br />
90/10/0001, <strong>und</strong> 9.5.1990, 89/03/0100); stRsp<br />
90. Der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides besteht nicht nur aus dem<br />
Spruch allein, sondern aus dem Spruch iVm der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der<br />
Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, sohin der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche<br />
Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt.<br />
VwGH 12.12.2002, 2002/07/0016 (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze²,<br />
in E 53 zu § 68 Abs 1 AVG zit Rsp); stRsp<br />
91. Die Wertung von Gutachten unterliegt inhaltlich der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. In<br />
diesen Grenzen ist die Beurteilung des Sachverständigenbeweises der Überprüfung durch den VwGH<br />
nur insoweit unterworfen, als es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, die sich auf aktenwidrige<br />
Annahmen gründen, auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder die in einem mangelhaften<br />
Verfahren zu Stande gekommen sind. Die Behörde ist verhalten, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung<br />
auch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Fehler gegen die<br />
Denkgesetze, die dem Sachverständigen unterlaufen sind, hat sie wahrzunehmen.<br />
VwGH 24.4.2003, 2002/07/0103 (Hinweis auf VwGH 20.12.1995, 90/12/0125).<br />
92. Nach stRsp des VwGH ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides<br />
gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen <strong>und</strong> Darstellungen rechtlich in<br />
den normativen Bescheid zu integrieren <strong>und</strong> solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder<br />
rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt<br />
unzweifelhaft klargestellt hat <strong>und</strong> die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Bef<strong>und</strong>ausführungen<br />
oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch<br />
nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen.<br />
VwGH 11.9.2003, 2002/07/0141 (Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0086, <strong>und</strong> 27.6.2000,<br />
2000/11/0035, mwN)<br />
93. Da es allemal Sache des Antragstellers auf Erteilung einer wr Bewilligung bleibt, die Entscheidung<br />
darüber zu treffen, wie das Projekt gestaltet ist, für das er die wr Bewilligung erlangen will, darf eine<br />
Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf fremde Rechte von nichts anderem als jener<br />
Gestaltung des Projektes ausgehen, die der Antragsteller ihm gegeben hat.<br />
VwGH 16.10.2003, 99/07/0034<br />
94. Hat ein Betroffener einen Schaden in seinem Gr<strong>und</strong>eigentum zu gewärtigen, wenn er die in<br />
Auflagen des Bewilligungsbescheides genannte Mitwirkung (an Erhaltungsmaßnahmen) unterlässt, so<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 280 von 390