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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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181<br />

8. Abschnitt:<br />

Von den Zwangsrechten<br />

<strong>Wasserbau</strong>vorhaben berühren in vielfacher Weise fremde Rechte. Es kann daher notwendig sein, zur<br />

Realisierung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Vorhaben geeignete Zwangsrechte einräumen zu<br />

können. Der Achte Abschnitt regelt verschiedene Formen von Zwangsrechten, wie die Enteignung von<br />

Liegenschaften, Bauwerken <strong>und</strong> Rechten, die Einräumung von Dienstbarkeiten <strong>und</strong> Duldungspflichten<br />

sowie von Mitbenutzungsrechten, Legalservituten usw. Dabei ist regelmäßig die im ABGB festgelegte<br />

<strong>und</strong> verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung vorzunehmen <strong>und</strong> angemessene<br />

Entschädigung zu leisten (wird im 11. Abschnitt geregelt).<br />

§ 60 - Einteilung der Zwangsrechte <strong>und</strong> allgemeine Bestimmungen<br />

1. Die zuerkannte Dienstbarkeit haftet auch ohne Eintragung in das Gr<strong>und</strong>buch auf dem mit ihr<br />

belasteten Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden.<br />

VwGH 11.1.1882, Slg 1261<br />

2. Jede Enteignung setzt einen die Enteignung rechtfertigenden Zweck voraus <strong>und</strong> ist überdies nur<br />

dann zulässig, wenn ein darauf gerichteter Antrag einer hiezu legitimierten Partei vorliegt.<br />

VwGH 23.9.1908, Slg 6417; 30.6.1928, Slg 15.293<br />

3. Es bedarf keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechts, da in dem Antrag auf<br />

Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung jener<br />

Zwangsrechte gelegen ist, die zwecks Durchführung des Projekts notwendig erscheinen.<br />

VwGH 19.1.1909, Slg 6458; 13.3.1916, Slg 11.645 (zu Böhm. WRG); 6.12.1968, 224/68;<br />

14.9.1978, 978/78; 15.12.1987, 84/07/0143; 2.2.1990, 89/07/0066, 0067, 0068; 21.11.1996,<br />

95/07/0211; 25.7.2002, 2001/07/0069; stRsp<br />

4. In der Erklärung des Konsenswerbers im wr Verfahren, eine vom zu Enteignenden hinsichtlich der<br />

geforderten Gegenleistung gemachte Erklärung zur Kenntnis zu nehmen, kann die Übernahme der<br />

geforderten Gegenleistung nicht erblickt werden. Es entfällt daher nicht die Pflicht der WRbeh zur<br />

Entscheidung über das Enteignungsansuchen.<br />

VwGH 13.12.1916, Slg 11.645 (zu Böhm. WRG); 26.4.1976, 621/75<br />

5. Die gütliche Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 muss sich auf das beanspruchte Objekt <strong>und</strong> den zu<br />

leistenden Gegenwert erstrecken.<br />

Unter der gütlichen Übereinkunft kann seitens der Gr<strong>und</strong>eigentümer zumeist nicht mehr verstanden<br />

werden als die Erklärung, sich der beanspruchten Rechte über das Gr<strong>und</strong>eigentum zu Gunsten des<br />

Bewilligungswerbers entäußern zu wollen. Kommt dieses Rechtsgeschäft aber im weiteren Verfahren<br />

nicht zustande, weil etwa keine Einigung über Ware <strong>und</strong> Preis erzielt werden konnte, so ist die<br />

anfangs gr<strong>und</strong>sätzlich erzielte Übereinkunft oder Zustimmung als nicht mehr bestehend zu betrachten<br />

<strong>und</strong> nur mehr die Voraussetzung für die Begründung von Zwangsrechten gegeben.<br />

VfGH 7.10.1972, Slg 6858<br />

VwGH 6.3.1958, Slg 4596; 8.6.1973, 2015/72, Slg 8428; 17.5.1974, 57/74<br />

OGH 14.10.1974, 1 Ob 143/74<br />

6. Die WRbeh ist nicht zuständig, eine Entschädigung festzusetzen, wenn kein Zwangsrecht nach<br />

§ 60 begründet wurde, <strong>und</strong> zwar auch dann nicht, wenn eine auf die bloße Bereitschaft zur Übertragung<br />

des Eigentums an den beanspruchten Objekten beschränkte Übereinstimmung zwischen den<br />

Beteiligten vorliegt.<br />

Die gütliche Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 muss sich nämlich auf das beanspruchte Objekt <strong>und</strong> den zu<br />

leistenden Gegenwert erstrecken.<br />

VfGH 7.10.1972, Slg 6858<br />

VwGH 8.5.1958, Slg 4663; 17.3.1972, 570/71<br />

OGH 14.10.1974, 1 Ob 143/74<br />

7. Voraussetzung einer Enteignung ist stets ein konkreter Bedarf, dessen unmittelbare Deckung durch<br />

die enteignete Sache im öffentlichen Interesse erforderlich ist.<br />

VfGH 19.12.1959, Slg 3666; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 181 von 390

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