Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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5.7.1988, 88/07/0059, 0060; 13.6.1989, 85/07/0298; 28.1.1992, 91/07/0012; 22.9.1992,<br />
92/07/0128; 20.2.1997, 96/07/0254; stRsp<br />
2. Die Bestimmung der in § 112 Abs 1 genannten Fristen entspricht nur dann den gesetzlichen<br />
Erfordernissen, wenn sie kalendermäßig (also mit Datum) bestimmt <strong>und</strong> - bei Wasserbenutzungsanlagen<br />
- auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs 1 lit f ausdrücklich hingewiesen wird.<br />
VwGH 14.2.1980, 2945, 3324/79<br />
Durch die WRG-Nov 1997 ist das Erfordernis des ausdrücklichen Hinweises auf § 27 Abs 1<br />
lit f entfallen; vgl VwGH 21.10.1999, 99/07/0061<br />
3. Die Setzung von Baubeginns- oder Bauvollendungsfristen stellt keine Auflage zur erteilten<br />
Bewilligung dar, sondern ist als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht mehr<br />
zuzurechnender Rechtsakt zu setzen.<br />
VwGH 22.9.1992, 92/07/0128; stRsp<br />
4. Die Neufassung des § 112 Abs 1 durch die WRG-Nov 1997 wird erst für nach dem 1.10.1997<br />
erlassene Bescheide mit Fristen iSd § 112 wirksam. Hingegen beseitigt diese Neufassung des § 112<br />
nicht rückwirkend das Erfordernis des Hinweises auf die Rechtsfolge des § 27 Abs 1 lit f in vor dem<br />
1.10.1997 erlassenen Bescheiden.<br />
VwGH 21.10.1999, 99/07/0061<br />
Damit erlöschen vor dem 1.10.1997 erteilte Wasserbenutzungsrechte bei Nichteinhaltung<br />
von Baufristen nur, wenn auf diese Rechtsfolge seinerzeit hingewiesen wurde<br />
Abs 2<br />
1. Die Verlängerung der Baufrist für eine Wasseranlage steht im freien Ermessen der Behörde.<br />
VwGH 13.6.1929, Slg 15.714<br />
2. Die Entscheidung über die Erstreckung von Baufristen ist nicht in das freie Ermessen der WRbeh<br />
gestellt.<br />
VwGH 22.6.1964, 1654/63<br />
3. Die Abweisung eines nach Ablauf der Bauvollendungsfrist gestellten Begehrens auf Verlängerung<br />
dieser Frist ist nicht rechtswidrig.<br />
VwGH 3.7.1987, 87/07/0153<br />
4. Voraussetzung einer Fristverlängerung ist, dass vor ihrem Ablauf darum angesucht wird. Wird das<br />
Ansuchen an eine unzuständige Stelle gerichtet, geht die Weiterleitung zu Lasten des Einschreiters.<br />
VwGH 25.9.1990, 86/07/0071<br />
5. Bei Vorliegen triftiger Gründe ist die Fristerstreckung (§ 112 Abs 2) auf eine angemessene Frist<br />
vorzunehmen.<br />
VwGH 19.11.1991, 88/07/0128<br />
Siehe unten VwGH 10.6.1999, 98/07/0090<br />
6. Der Ablauf der zu verlängernden Baufrist steht einer stattgebenden Entscheidung über einen vor<br />
ihrem Ablauf gestellten Fristverlängerungsantrag nicht entgegen.<br />
VwGH 18.3.1994, 92/07/0043; 19.5.1994, 93/07/0165<br />
Mit der WRG-Nov 1997 erhielt der Fristverlängerungsantrag hemmende Wirkung<br />
7. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine<br />
Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung<br />
bewilligt.<br />
VwGH 19.5.1994, 93/07/0165; 10.6.1999, 98/07/0090; stRsp<br />
8. Es entspricht gr<strong>und</strong>sätzlich dem Sinn des Gesetzes, wenn bei der Entscheidung über die<br />
Fristverlängerung Umstände berücksichtigt werden, die zu einer Versagung einer neu beantragten wr<br />
Bewilligung führen würden.<br />
VwGH 19.5.1994, 93/07/0165<br />
9. Eine Verlängerung der gem § 112 festgesetzten Frist kann nur erfolgen, wenn die den Baubeginn<br />
oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen. Dass allenfalls ein<br />
anderes Projekt sinnvoller wäre, ist irrelevant.<br />
VwGH 21.6.1994, 90/07/0071<br />
10. Eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist über den von der Partei erbetenen Endtermin hinaus<br />
kommt rechtlich nicht in Betracht.<br />
VwGH 28.3.1995, 95/07/0022; 25.11.1999, 96/07/0248<br />
11. Nicht der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über den zuvor gestellten Antrag auf<br />
Verlängerung der Bauvollendungsfrist ist es, vor dem um neuerliche Fristverlängerung nach § 112<br />
Abs 2 anzusuchen ist, sondern der Zeitpunkt des Ablaufes der zuletzt bewilligten Frist.<br />
VwGH 28.3.1995, 95/07/0032 = RdU 52/1997<br />
12. Die im § 31b Abs 1 genannten Anlagen stellen, weil sie dem Schutz der Gewässer einschließlich<br />
des Gr<strong>und</strong>wassers vor Verunreinigung aus der Abfalldeponie dienen sollen, Wasseranlagen iSd § 112<br />
Abs 1 dar. Mit dem Begriff Baubeginn <strong>und</strong> Bauvollendung in § 112 Abs 1 wird auf die unmittelbare<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 289 von 390