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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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82<br />

- lit h<br />

1. Der Fortbestand eines Wasserbenutzungsrechts ist durch den Weiterbetrieb des wirtschaftlichen<br />

Unternehmens nur dann bedingt, wenn die Verleihung ausdrücklich auf diesen Zweck beschränkt war.<br />

VwGH 28.1.1908, Slg 6324; 11.5.1909, Slg 6733<br />

2. Der Wegfall des Zweckes oder die eigenmächtige Zweckveränderung kann nur dann dem<br />

Erlöschenstatbestand des § 27 Abs.1 lit h unterstellt werden, wenn dieser Zweck seinerzeit für die<br />

Einräumung eines Zwangsrechts oder für die Entscheidung eines Widerstreitverfahrens maßgebend<br />

war.<br />

VwGH 27.4.1961, 168/60; 29.4.1965, 156/64; 22.4.1980, 289/78<br />

Bezog sich auf § 27 idF v o r der WRG-Nov 1990; nun siehe unten VwGH 25.4.2002,<br />

2001/07/0064<br />

3. Die eigenmächtige Änderung des Zweckes der Wasserbenutzungsanlage kann keineswegs unter<br />

die Einstellung des Betriebes der Anlage (§ 27 Abs 3) subsumiert werden.<br />

VwGH 15.6.1978, 723/77 = Slg 9594 A<br />

4. Nach § 27 Abs 1 lit h iVm § 21 Abs 5 idF v o r der WRG-Nov 1990 führte der Wegfall oder die<br />

eigenmächtige Veränderung des Zweckes nur dann zum Erlöschen des Wasserrechts, wenn dieser<br />

Zweck seinerzeit für die Einräumung eines Zwangsrechts oder für die Entscheidung eines Widerstreitverfahrens<br />

(§ 17) maßgebend war. Darauf stellt § 21 Abs 4 idFd WRG-Nov 1990, auf den § 27 Abs<br />

lit h nunmehr verweist, aber nicht mehr ab. Relevant ist nunmehr ausschließlich, ob das Wasserbenutzungsrecht<br />

iSd § 21 Abs 4 an einen bestimmten Zweck geb<strong>und</strong>en wurde; auf eine wegen dieses<br />

Zweckes erfolgte Zwangsrechtseinräumung oder Entscheidung eines Widerstreitverfahrens kommt es<br />

nicht mehr an.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0064 (Hinweis auf RV 1152 dB NR XVII. GP)<br />

Eine Änderung der Nutzung einer Badeanlage von einer der Öffentlichkeit gewidmeten Badeanstalt<br />

(Volksbad) zu einer rein privaten Nutzung ist als Änderung des Zweckes iSd § 21<br />

Abs 4 zu sehen. Da der Zustand der Zweckänderung (oder des Wegfalls des Zweckes) auch<br />

im zeitlichen Geltungsbereich der WRG-Nov 1990 weiterhin andauerte, für den § 21 Abs 4<br />

maßgeblich ist, konnte vom Erlöschen der wr Bewilligung für die Badeanstalt („Volksbad")<br />

ausgegangen werden.<br />

Abs 2<br />

1. Eine Verlängerung der in § 27 Abs 1 lit g bestimmten Frist ist nur vor ihrem Ablauf möglich, weil<br />

danach das Recht bereits erloschen ist.<br />

VwGH 9.3.1961, 2543/59; 9.4.1964, 816/63; 9.4.1964, 816/63<br />

2. Eine den Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Wasserbenutzungsanlage infolge<br />

Betriebsuntauglichkeit nicht mehr verwendet wurde, überschreitende Verlängerung der Erlöschensfrist<br />

kommt nicht in Betracht.<br />

VwGH 12.7.1988, 87/07/0079<br />

Abs 3<br />

1. Die Fristbestimmung nach § 27 Abs 3 zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes einer<br />

genehmigten Wasserbenutzungsanlage ist in Bescheidform zu kleiden.<br />

VwGH 15.6.1978, 723/77 (Slg 9594 A)<br />

2. Wird der gem § 27 Abs 3 zur Wiederaufnahme des Betriebes bescheidmäßig gesetzten Frist - aus<br />

welchem Gr<strong>und</strong> immer - nicht entsprochen, ist die WRbeh zur Erlöschenserklärung verpflichtet.<br />

VwGH 11.11.1980, 978/80<br />

Abs 4<br />

1. § 27 Abs 4 bezieht sich nicht auf den Widerruf einer Bewilligung nach § 38.<br />

VwGH 3.10.1957, Slg 4439<br />

2. Dem in § 27 Abs 4 normierten Erfordernis „wiederholter Mahnung" ist mit einer mindestens zweimaligen<br />

Mahnung entsprochen.<br />

VwGH 31.5.1988, 87/07/0148; 11.9.1997, 96/07/0239; stRsp<br />

3. Langjährige laufende Konsensüberschreitungen <strong>und</strong> wiederholte Mahnungen unter Hinweis auf die<br />

Rechtsfolgen erfüllen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 27 Abs 4.<br />

VwGH 12.3.1991, 90/07/0127; 11.9.1997, 96/07/0239<br />

4. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Gewässerreinhaltung mit jenen des Weiterbestehens<br />

eines Gewerbebetriebes <strong>und</strong> der dort vorhandenen Arbeitsplätze sieht § 27 Abs 4 nicht<br />

vor.<br />

VwGH 12.3.1991, 90/07/0127<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 82 von 390

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