Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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§ 142 - Fortbestand älterer Rechte<br />
1. Dort, wo konsensbedürftige Anlagen aus der Zeit vor Wirksamkeit des Landeswassergesetzes<br />
bestehen, ist hieraus schon auf den Bestand einer seinerzeit erteilten Bewilligung, auf den Inhalt <strong>und</strong><br />
Umfang der danach bewilligten Nutzung zu schließen.<br />
VwGH 3.1.1911, Slg 7863; 16.1.1912, Slg 8668<br />
2. Inhalt, Art <strong>und</strong> Umfang eines alten, bereits vor Wirksamkeit des Reichswassergesetzes<br />
bestandenen Wasserbenützungsrechts sind nach dem unter der Herrschaft des älteren Gesetzes<br />
bestandenen rechtlichen <strong>und</strong> faktischen Verhältnisse zu beurteilen.<br />
VwGH 27.5.1911, Slg 8270 (zu Kärntner WRG)<br />
3. Von „altem Bestand" kann keine Rede sein, wenn die Anlage unter der Herrschaft des neuen<br />
Gesetzes in für die Wasserzuführungsverhältnisse maßgebenden Vorrichtungen geändert wurde.<br />
VwGH 31.12.1914, Slg 10.674<br />
4. Zum Begriff „alter Bestand" gehört die Existenz von alten Anlagen; die langjährige Ausübung eines<br />
konsensbedürftigen Wasserrechts ohne Anlagen kommt nicht in Betracht.<br />
VwGH 31.1.1916, Slg 11.237<br />
5. Bei Eingehen der Betriebsanlage erlischt auch ein schon vor dem WRG begründetes Wasserbenutzungsrecht.<br />
VwGH 23.4.1921, Slg 12.800<br />
6. Wird die Eintragung im Wasserbuch gem § 142 versäumt, dann sind die - bislang bewilligungsfreien<br />
- zur Erschließung <strong>und</strong> Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers dienenden Anlagen eigenmächtige Neuerungen<br />
iSd § 138.<br />
VwGH 19.3.1959, Slg 4913; stRsp<br />
7. Unter den „bisher geltenden Gesetzen" iSd § 142 Abs 1 kann nur die Rechtslage vor dem Inkrafttreten<br />
der WR-Nov 1959 (1.5.1959) verstanden werden.<br />
VwGH 16.9.1965, 413/65; 8.2.1974, 1353/73; 16.9.1965, 413/65; 13.4.1982, 81/07/0227;<br />
23.2.1993, 92/07/0153; 28.7.1994, 92/07/0115; stRsp<br />
8. Da die Einbringung von Abwässern in öffentliche Gewässer bereits vor dem Inkrafttreten der WR-<br />
Nov 1959 gem § 9 Abs 1 WRG 1934 einer wr Bewilligung bedurfte, kann § 142 Abs 1 für die Frage der<br />
Bewilligungsfreiheit solcher Einbringungen nicht bedeutsam sein.<br />
VwGH 16.9.1965, 413/65; 7.7.1972, 447/72<br />
9. Wurde ein Wasserrecht gem § 125 Abs 2 <strong>und</strong> 3 WRG 1934 als alter Bestand rechtzeitig zur<br />
Eintragung in das Wasserbuch angemeldet, muss es so lange als rechtmäßig bestehend<br />
angenommen werden, als nicht seine Unrechtmäßigkeit erwiesen, von der Behörde also nachgewiesen<br />
wird, dass die behaupteten Voraussetzungen für den Bestand dieses Rechts in Wahrheit<br />
nicht vorliegen.<br />
VwGH 16.9.1965, 413/65<br />
10. Unter den nach früheren Gesetzen erworbenen <strong>und</strong> sohin aufrecht bleibenden Wasserbenutzungs-<br />
oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechten sind ausschließlich solche<br />
Berechtigungen zu verstehen, die auf Gr<strong>und</strong> unmittelbar vor dem Inkrafttreten der WR-Nov 1959 in<br />
Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften, also jenen des WRG 1934, erworben worden sind.<br />
VwGH 13.1.1987, 85/07/0136; 20.1.1987, 86/07/0134<br />
11. Der Fortbestand bereits vor dem Inkrafttreten der WR-Nov 1959 am 1.5.1959 bestehender<br />
Wasserbenutzungen, die nach den bis dahin geltenden Bestimmungen im Gegensatz zur Rechtslage<br />
seither einer Bewilligung nicht bedurften, ist gem § 142 Abs 1 davon abhängig, dass die Eintragung<br />
dieser Rechte im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt war, binnen Jahresfrist, also bis<br />
30.4.1960, beantragt wurde.<br />
VwGH 5.7.1988, 84/07/0181; 21.1.1992, 88/07/0129<br />
12. Das WRG enthält keine Norm, dass alle Gewässer, die nach den Landeswasserrechtsgesetzen<br />
als öffentlich galten, diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 beibehielten.<br />
§ 142 Abs 2 WRG 1959 iVm § 125 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 bezog sich nur auf<br />
individuelle, durch behördliche Bewilligungen, Legalkonzessionen, Realberechtigungen <strong>und</strong><br />
Privilegien erworbene Rechte.<br />
VwGH 14.12.1993, 93/07/0100<br />
13. Durch die WR-Nov 1959 wurden auch die zu jenem Zeitpunkt bereits abgelagerten Abfälle der<br />
Bewilligungspflicht unterstellt. Wurde ein Antrag iSd § 142 nicht gestellt, dann wurde die Deponie, von<br />
der Auswirkungen auf das Gr<strong>und</strong>wasser ausgehen, in ihrer Gesamtheit zu einer bewilligungspflichtigen,<br />
aber nicht bewilligten <strong>und</strong> damit zu einer eigenmächtigen Neuerung.<br />
VwGH 19.4.1994, 93/07/0171<br />
14. Hatte ein Bescheid aus 1928 in rechtswidriger Weise ein Ableitungsrecht erteilt, dann wurde diese<br />
Berechtigung sowohl nach der Bestimmung des § 125 Abs 1 Satz 2 WRG 1934 als auch nach jener<br />
des § 142 Abs 2 WRG 1959 übergeleitet.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 363 von 390