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Download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

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I. INTERNES<br />

mutung der Unrichtigkeit und der Erleuchtungsbedürftigkeit<br />

unterliegen.<br />

heißen, denn auch ich funktioniere so, und bis jetzt hat<br />

es immer ganz gut geklappt.<br />

Um noch einmal auf die USA als eine der führenden<br />

Kulturnationen zurückzukom-men: aus deutscher Sicht<br />

wundert man sich schon manchmal, dass sich der<br />

Advocat schon auf America The Beautiful und all seine<br />

Segnungen einlässt, wenn es der Sa-che - des Mandanten<br />

- dienlich ist oder sein könnte, während der Rechtsanwalt<br />

erst prüft, welche Voraussetzungen überhaupt<br />

grundsätzlich erfüllt sein müssen, damit irgendetwas dieser<br />

Sache dienlich sein könnte. Wirken vielleicht deshalb<br />

unsere niederländischen Freunde oft weniger angespannt,<br />

auch weniger affektiert als wir, wenn sie sich<br />

anglo-amerikanisch betätigen<br />

VI.<br />

Überhaupt, die Grundsätze. Die Säulen, auf denen das<br />

deutsche anwaltliche Univer-sum fest ruht, umspült,<br />

manchmal spielerisch-leicht, manchmal reißend und<br />

gefährlich, von den Ausnahmen, Ausnahmen von den<br />

Ausnahmen und Gegenausnahmen. Unser Rechtsdenken<br />

ist manchmal überstark geprägt von dem Bedürfnis<br />

nach Grundsätzen, an denen man auch die anspruchsvollsten<br />

Überlegungen festmachen kann. Wenn<br />

wir die Erfolgsaussichten eines Falls prüfen, rekurrieren<br />

wir wie selbst-verständlich zuerst auf die geltenden<br />

Grundsätze, bevor wir uns damit beschäftigen, welche<br />

der zahllosen bösen (aber auch faszinierenden) Ausnahmen<br />

hier gerade verwirklicht sein könnte. Deutschland<br />

verdankt diesem Ansatz viele wunderbare Wor-te.<br />

Schranken-Schranken ist eines davon, eine aus unserem<br />

Verfassungsrecht nicht wegzudenkende Rechtsfigur.<br />

Aber zum Beispiel auch die im internationalen Schiedsverfahren<br />

so prachtvoll blühende Kompetenz-Kompetenz<br />

hat irgendwann als hoffnungsvolles Pflänzchen auf<br />

dem Acker des Grundsätzlichen im Lande Goethes<br />

angefangen. Wenn Sie Ihr deutsches Gegenüber in einer<br />

Verhandlungssituation richtig einschätzen wollen, sind<br />

Sie gut beraten, zu unterstellen, dass große Teile seines<br />

oder ihres Arbeitsspeichers aktuell mit Grundsatzarbeit<br />

belegt sind. Ich werde mich hüten, das schlecht zu<br />

Wer vor dem Grundsatz steht - oder vor einem, der in<br />

Grundsätzen denkt und mit ihnen arbeitet -, hat es nicht<br />

mehr weit bis zum Dogma. Und auch hier gibt es Wissenswertes<br />

über Ihre deutschen Kolleginnen und<br />

Kollegen. In der deutschen Anwaltschaft ist die<br />

Auffassung höchst verbreitet, dass eine schriftliche Arbeit,<br />

zum Beispiel eine Rechtsauskunft an einen Mandanten,<br />

von minderer Qualität ist, wenn sie nicht ausführlich,<br />

gern auch episch, auf Lehrmeinungen und Rechtsprechungsentwicklungen<br />

eingeht, die mit dem konkreten<br />

Fall zwar grundsätzlich - da ist das Wort wieder - in<br />

Zusammenhang stehen, aber zur Beantwortung der entscheidenden<br />

Frage nicht oder nur wenig beitragen. Auf<br />

diese Weise kann die Behandlung der Frage eines<br />

Mandanten, ob eine bestimmte Forderung verjährt ist<br />

oder nicht, nach Umfang und Komplexität durchaus an<br />

den Mittelteil von "Krieg und Frieden" erinnern, ohne<br />

dass wir das wirklich außergewöhnlich fänden. Denn auch<br />

wenn sich die meisten von uns - wie Sie - als moderne<br />

Dienstleister verstehen, sind viele doch gleichzeitig Mitglieder<br />

im Club der Ausführlichen. Sei es, sie verstehen<br />

ihre seitenlangen Elaborate als Ausdruck hochwertiger<br />

Arbeit, sei es, sie wollen Schwächen der eigenen<br />

Rechtskenntnis mehr oder weniger elegant tarnen. Es gibt<br />

freilich auch viele Mandanten, die sich nicht mit weniger<br />

zufrieden geben wollen, und die regelrecht alarmiert<br />

wären, wenn ihre Frage an den Anwalt mit einem Schreiben<br />

beantwortet würde, das kürzer wäre als das Anfangskapitel<br />

des "Zauberbergs" von Thomas Mann, und<br />

das man tatsächlich bei der ersten Lektüre verstünde - wo<br />

ist denn da der Gegenwert für diese enormen Honorare<br />

VII.<br />

Die Honorare allerdings scheinen im internationalen<br />

Vergleich, wohl auch im Ver-gleich mit den<br />

Niederlanden, doch nicht ganz so dramatisch. Gerichtliche<br />

Tätigkeit wird in Deutschland in aller Regel nach<br />

einer festen, am Streitwert orientierten Vergütungsordnung,<br />

dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, abgerech-<br />

16<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06

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