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Download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

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I. INTERNES<br />

zum Beispiel die Beziehungen zu französischen Kollegen<br />

komme man im deutsch-niederländischen Verhältnis mit<br />

weniger symbolträchtigen Akten und Erklärungen aus; es<br />

gelte bei allen Unterschieden, die Normalität in der Zusammenarbeit<br />

neu zu entdecken.<br />

Unterschiede beim Abbruch von Vertragsverhandlungen<br />

und vorvertraglicher Haftung<br />

Dr. Siegfried Elsing berichtete ausführlich über das<br />

Konstrukt Culpa in Contrahendo (c.i.c.) in Deutschland.<br />

Dies sei zunächst richterrechtlich entwickelt worden und<br />

befinde sich nach der Schuldrechtsreform 2002 in § 311<br />

Abs. 2 und 3 BGB. Er wies auf den Grundsatz<br />

Vertragsfreiheit hin und schilderte typische Fälle der<br />

c.i.c. Dazu berichtete er aus einem Fall zum gescheiterten<br />

Verkauf eines schwäbischen Familienunternehmens.<br />

Bei diesem Fall sei ohne triftigen Grund vom Vertrag abgelassen<br />

worden, allerdings habe das Mitverschulden<br />

eine große Rolle gespielt. Er schilderte zudem Fallgruppen<br />

zu vorgetäuschter Abschlussbereitschaft (schuldhaft)<br />

und Vertrauenshaftung (schuldlos). Hier stehe Vermögensschutz<br />

gegen Privatautonomie.<br />

Dr. Axel Hagedorn wies darauf hin, dass es sich in<br />

Deutschland um eine kodifizierte Haftung und in den<br />

Niederlanden um Richterrecht handelt. Der Fall<br />

Plas/Fallburg von 1982 des Hoge Raad habe die<br />

Dreiphasenlehre etabliert. Die vorvertragliche Phase sei<br />

beherrscht vom Grundsatz Redlichkeit und Billigkeit<br />

(ähnlich § 242 BGB). Danach könne in dieser Phase<br />

noch ohne Folgen abgebrochen werden. Allerdings könne<br />

in der zweiten Phase, wenn noch kein Verstoß gegen Treu<br />

und Glauben vorliegt trotzdem Ersatzkosten verlangt<br />

werden. In der dritten Phase, wenn ein Verstoß gegen<br />

Treu und Glauben vorliegt, weil irgendein Vertrag zustande<br />

kommen sollte, kann sogar entgangener Gewinn<br />

verlangt werden oder es kann auf Durchverhandeln<br />

geklagt werden, also auf positive Folge. Er zitierte verschiedene<br />

aktuelle Fälle und wies darauf hin, dass bei der<br />

neuestens Entscheidung im Jahre 2005 (CBB/IPO) die<br />

drei Phasen nicht mehr die gültige Lehre seien. Es gehe<br />

eigentlich nur noch um zwei Phasen. zudem weist er darauf<br />

hin, dass es immer wichtig ist, den Gerichtsstand zu<br />

kennen und das anwendbare Recht. Das sei zwar selbstverständlich,<br />

werde aber von Vielen vergessen.<br />

Neue Entwicklungen und Unterschiede im<br />

Gesellschaftsrecht, Geschäftsführerhaftung und<br />

Corporate Governance<br />

Mr. Pieter Ariëns Kappers wies auf den neuen<br />

Corporate Governance Code hin, der seit 2003 veröffentlicht<br />

sei. Die gesetzliche Grundlage sei seit<br />

01.01.2005 in Kraft, bereits im Jahresbericht 2004 finde<br />

diese Anwendung. Er regele Best-Practice-Bestimmungen<br />

im Verhältnis zum Vorstand, zum Aufsichtsrat,<br />

zum Aktionär und enthält auch Bestimmungen für die<br />

Jahresabschlussprüfer und Wirtschaftsprüfer. Er sehe<br />

wesentliche Änderungen der Umgangsformen vor. Eventuell<br />

wird er auch bald auf nicht-börsennotierte Unternehmen<br />

anwendbar sein.<br />

Prof. Dr. Hanns-Christian Salger wies auf die Entwicklung<br />

zur Corporate Governance in Deutschland hin.<br />

Dieser sei seit Februar 2002 verabschiedet und bereits<br />

zweimal geändert worden. Er sei im Bundesanzeiger<br />

elektronisch veröffentlicht. Eigentlich sei es eine Richtlinie,<br />

die unverbindlich sei. Allerdings gelte der Grundsatz<br />

“comply or explain“. Man müsse erklären, dass man<br />

dem Corporate Governance beitritt, teilweise beitritt<br />

oder sich eben nicht daran hält. Im Zusammenhang z.B.<br />

mit den Vergütungen des Vorstandes gelte jetzt das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz,<br />

obwohl der Code<br />

eigentlich, wie erwähnt, unverbindlich ist.<br />

Im Bereich Geschäftsführerhaftung berichtete Herr<br />

Ariëns Kappers, dass Vorstand und Geschäftsführung<br />

sich nicht so sehr unterscheiden. Beide sind verpflichtet,<br />

gesetzlich ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie haften persönlich,<br />

wenn ihnen ein Vorwurf zur Entstehung des<br />

Schadens gemacht werden kann. Das sei ein schwerer<br />

Vorwurf, allerdings bestehe eine Exkulpationsmöglichkeit.<br />

Sie müssten beweisen, dass die Beurteilung zum<br />

Zeitpunkt der Aufgabenerfüllung ordnungsgemäß war.<br />

Herr Ariëns Kappers informierte über das sogenannte<br />

Enquête-Verfahren. Demnach könne man einen Antrag<br />

auf Untersuchung wegen schlechter Unternehmensfüh-<br />

10<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06

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