Download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr
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I. INTERNES<br />
zum Beispiel die Beziehungen zu französischen Kollegen<br />
komme man im deutsch-niederländischen Verhältnis mit<br />
weniger symbolträchtigen Akten und Erklärungen aus; es<br />
gelte bei allen Unterschieden, die Normalität in der Zusammenarbeit<br />
neu zu entdecken.<br />
Unterschiede beim Abbruch von Vertragsverhandlungen<br />
und vorvertraglicher Haftung<br />
Dr. Siegfried Elsing berichtete ausführlich über das<br />
Konstrukt Culpa in Contrahendo (c.i.c.) in Deutschland.<br />
Dies sei zunächst richterrechtlich entwickelt worden und<br />
befinde sich nach der Schuldrechtsreform 2002 in § 311<br />
Abs. 2 und 3 BGB. Er wies auf den Grundsatz<br />
Vertragsfreiheit hin und schilderte typische Fälle der<br />
c.i.c. Dazu berichtete er aus einem Fall zum gescheiterten<br />
Verkauf eines schwäbischen Familienunternehmens.<br />
Bei diesem Fall sei ohne triftigen Grund vom Vertrag abgelassen<br />
worden, allerdings habe das Mitverschulden<br />
eine große Rolle gespielt. Er schilderte zudem Fallgruppen<br />
zu vorgetäuschter Abschlussbereitschaft (schuldhaft)<br />
und Vertrauenshaftung (schuldlos). Hier stehe Vermögensschutz<br />
gegen Privatautonomie.<br />
Dr. Axel Hagedorn wies darauf hin, dass es sich in<br />
Deutschland um eine kodifizierte Haftung und in den<br />
Niederlanden um Richterrecht handelt. Der Fall<br />
Plas/Fallburg von 1982 des Hoge Raad habe die<br />
Dreiphasenlehre etabliert. Die vorvertragliche Phase sei<br />
beherrscht vom Grundsatz Redlichkeit und Billigkeit<br />
(ähnlich § 242 BGB). Danach könne in dieser Phase<br />
noch ohne Folgen abgebrochen werden. Allerdings könne<br />
in der zweiten Phase, wenn noch kein Verstoß gegen Treu<br />
und Glauben vorliegt trotzdem Ersatzkosten verlangt<br />
werden. In der dritten Phase, wenn ein Verstoß gegen<br />
Treu und Glauben vorliegt, weil irgendein Vertrag zustande<br />
kommen sollte, kann sogar entgangener Gewinn<br />
verlangt werden oder es kann auf Durchverhandeln<br />
geklagt werden, also auf positive Folge. Er zitierte verschiedene<br />
aktuelle Fälle und wies darauf hin, dass bei der<br />
neuestens Entscheidung im Jahre 2005 (CBB/IPO) die<br />
drei Phasen nicht mehr die gültige Lehre seien. Es gehe<br />
eigentlich nur noch um zwei Phasen. zudem weist er darauf<br />
hin, dass es immer wichtig ist, den Gerichtsstand zu<br />
kennen und das anwendbare Recht. Das sei zwar selbstverständlich,<br />
werde aber von Vielen vergessen.<br />
Neue Entwicklungen und Unterschiede im<br />
Gesellschaftsrecht, Geschäftsführerhaftung und<br />
Corporate Governance<br />
Mr. Pieter Ariëns Kappers wies auf den neuen<br />
Corporate Governance Code hin, der seit 2003 veröffentlicht<br />
sei. Die gesetzliche Grundlage sei seit<br />
01.01.2005 in Kraft, bereits im Jahresbericht 2004 finde<br />
diese Anwendung. Er regele Best-Practice-Bestimmungen<br />
im Verhältnis zum Vorstand, zum Aufsichtsrat,<br />
zum Aktionär und enthält auch Bestimmungen für die<br />
Jahresabschlussprüfer und Wirtschaftsprüfer. Er sehe<br />
wesentliche Änderungen der Umgangsformen vor. Eventuell<br />
wird er auch bald auf nicht-börsennotierte Unternehmen<br />
anwendbar sein.<br />
Prof. Dr. Hanns-Christian Salger wies auf die Entwicklung<br />
zur Corporate Governance in Deutschland hin.<br />
Dieser sei seit Februar 2002 verabschiedet und bereits<br />
zweimal geändert worden. Er sei im Bundesanzeiger<br />
elektronisch veröffentlicht. Eigentlich sei es eine Richtlinie,<br />
die unverbindlich sei. Allerdings gelte der Grundsatz<br />
“comply or explain“. Man müsse erklären, dass man<br />
dem Corporate Governance beitritt, teilweise beitritt<br />
oder sich eben nicht daran hält. Im Zusammenhang z.B.<br />
mit den Vergütungen des Vorstandes gelte jetzt das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz,<br />
obwohl der Code<br />
eigentlich, wie erwähnt, unverbindlich ist.<br />
Im Bereich Geschäftsführerhaftung berichtete Herr<br />
Ariëns Kappers, dass Vorstand und Geschäftsführung<br />
sich nicht so sehr unterscheiden. Beide sind verpflichtet,<br />
gesetzlich ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie haften persönlich,<br />
wenn ihnen ein Vorwurf zur Entstehung des<br />
Schadens gemacht werden kann. Das sei ein schwerer<br />
Vorwurf, allerdings bestehe eine Exkulpationsmöglichkeit.<br />
Sie müssten beweisen, dass die Beurteilung zum<br />
Zeitpunkt der Aufgabenerfüllung ordnungsgemäß war.<br />
Herr Ariëns Kappers informierte über das sogenannte<br />
Enquête-Verfahren. Demnach könne man einen Antrag<br />
auf Untersuchung wegen schlechter Unternehmensfüh-<br />
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MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06