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Download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

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I. INTERNES<br />

abgeschlossen. Auf Grund dieses Gutachtens kann die<br />

Unternehmenskammer zu dem Urteil kommen, dass<br />

eine mangelhafte Unternehmensführung vorliegt. Unter<br />

mangelhafter Unternehmensführung wird verstanden,<br />

dass den Grundprinzipien einer verantwortlichen Unternehmerschaft<br />

zuwider gehandelt wurde. Diese mangelhafte<br />

Unternehmensführung braucht keinen strukturellen<br />

Charakter zu haben. Mit der Feststellung des<br />

Gerichtes, ob eine mangelhafte Unternehmensführung<br />

vorliegt oder nicht, endet die erste Verfahrensphase.<br />

beschäftigen muss, macht deutlich, dass<br />

Minderheitsgesellschafter- und Aktionäre immer mehr<br />

Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben wollen.<br />

Das Enquêteverfahren, das ursprünglich wegen anderer<br />

Gesichtspunkte in das Gesetz aufgenommen wurde,<br />

wird inzwischen mehr und mehr dazu benutzt, mangelhafte<br />

Unternehmensführung anzuprangern. Die 10%<br />

Hürde, die ein potentieller Antragsteller überwinden<br />

muss, sollte daher gut im Auge behalten werden.<br />

ZWEITE PHASE<br />

Nachdem das Gericht entschieden hat, dass eine mangelhafte<br />

Unternehmensführung vorliegt, kann die zweite<br />

Phase beginnen. Voraussetzung dafür ist ein Antrag des<br />

ursprünglichen Antragstellers auf Durchführung eines<br />

zweiten Verfahrens, in dem Maßnahmen von der Unternehmenskammer<br />

angeordnet werden. Das Gesetz gibt<br />

der Unternehmenskammer die Möglichkeit eine oder<br />

mehrere Maßnahmen anzuordnen, diese sind zum größten<br />

Teil in Artikel 2:356 BW aufgelistet.<br />

Unter anderem können Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder<br />

von ihren Tätigkeiten suspendiert<br />

oder gekündigt werden. Es können Beschlüsse von Geschäftsführern,<br />

Vorständen, Aufsichtsräten, der Hauptversammlung<br />

oder anderen Organen aufgehoben werden,<br />

Interims-Geschäftsführer oder Aufsichträte bestellt<br />

und vorübergehend Abweichungen von der Satzung festgelegt<br />

werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die juristische<br />

Person selbst aufzuheben.<br />

Von der Unternehmenskammer angeordnete Maßnahmen<br />

können von der juristischen Person, die selbst<br />

Gegenstand des Verfahrens ist, nicht rückgängig<br />

gemacht werden. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss<br />

wäre nichtig (Art. 2:357 Absatz 3 BW).<br />

Die Unternehmenskammer kann in der zweiten<br />

Phase, wenn sie feststellt, dass die Untersuchungen in<br />

der ersten Phase nicht vollständig waren, von Amts<br />

wegen in einer Zwischenverfügung entscheiden, dass die<br />

Untersuchung wieder eröffnet wird.<br />

*Kappers, Boekel De Nerée<br />

Gustav Mahlerplein 2, P.O. Box 75510<br />

1070 AM Amsterdam, Netherlands<br />

Telephone: +31 20 795 39 53<br />

+31 20 795 39 00<br />

Der Umstand, dass die Unternehmenskammer in<br />

Amsterdam sich immer häufiger mit Enquêteverfahren<br />

20<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06

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