Download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr
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I. INTERNES<br />
abgeschlossen. Auf Grund dieses Gutachtens kann die<br />
Unternehmenskammer zu dem Urteil kommen, dass<br />
eine mangelhafte Unternehmensführung vorliegt. Unter<br />
mangelhafter Unternehmensführung wird verstanden,<br />
dass den Grundprinzipien einer verantwortlichen Unternehmerschaft<br />
zuwider gehandelt wurde. Diese mangelhafte<br />
Unternehmensführung braucht keinen strukturellen<br />
Charakter zu haben. Mit der Feststellung des<br />
Gerichtes, ob eine mangelhafte Unternehmensführung<br />
vorliegt oder nicht, endet die erste Verfahrensphase.<br />
beschäftigen muss, macht deutlich, dass<br />
Minderheitsgesellschafter- und Aktionäre immer mehr<br />
Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben wollen.<br />
Das Enquêteverfahren, das ursprünglich wegen anderer<br />
Gesichtspunkte in das Gesetz aufgenommen wurde,<br />
wird inzwischen mehr und mehr dazu benutzt, mangelhafte<br />
Unternehmensführung anzuprangern. Die 10%<br />
Hürde, die ein potentieller Antragsteller überwinden<br />
muss, sollte daher gut im Auge behalten werden.<br />
ZWEITE PHASE<br />
Nachdem das Gericht entschieden hat, dass eine mangelhafte<br />
Unternehmensführung vorliegt, kann die zweite<br />
Phase beginnen. Voraussetzung dafür ist ein Antrag des<br />
ursprünglichen Antragstellers auf Durchführung eines<br />
zweiten Verfahrens, in dem Maßnahmen von der Unternehmenskammer<br />
angeordnet werden. Das Gesetz gibt<br />
der Unternehmenskammer die Möglichkeit eine oder<br />
mehrere Maßnahmen anzuordnen, diese sind zum größten<br />
Teil in Artikel 2:356 BW aufgelistet.<br />
Unter anderem können Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder<br />
von ihren Tätigkeiten suspendiert<br />
oder gekündigt werden. Es können Beschlüsse von Geschäftsführern,<br />
Vorständen, Aufsichtsräten, der Hauptversammlung<br />
oder anderen Organen aufgehoben werden,<br />
Interims-Geschäftsführer oder Aufsichträte bestellt<br />
und vorübergehend Abweichungen von der Satzung festgelegt<br />
werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die juristische<br />
Person selbst aufzuheben.<br />
Von der Unternehmenskammer angeordnete Maßnahmen<br />
können von der juristischen Person, die selbst<br />
Gegenstand des Verfahrens ist, nicht rückgängig<br />
gemacht werden. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss<br />
wäre nichtig (Art. 2:357 Absatz 3 BW).<br />
Die Unternehmenskammer kann in der zweiten<br />
Phase, wenn sie feststellt, dass die Untersuchungen in<br />
der ersten Phase nicht vollständig waren, von Amts<br />
wegen in einer Zwischenverfügung entscheiden, dass die<br />
Untersuchung wieder eröffnet wird.<br />
*Kappers, Boekel De Nerée<br />
Gustav Mahlerplein 2, P.O. Box 75510<br />
1070 AM Amsterdam, Netherlands<br />
Telephone: +31 20 795 39 53<br />
+31 20 795 39 00<br />
Der Umstand, dass die Unternehmenskammer in<br />
Amsterdam sich immer häufiger mit Enquêteverfahren<br />
20<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06