PDF-Download - GBW Gruppe
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C. PRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER BARABFINDUNG<br />
I. Angaben zur Ermittlung der Barabfindung gemäß §327c Abs. 2 Satz 4 AktG<br />
i. V. m. § 293e AktG<br />
1. Methode zur Ermittlung der Barabfindung<br />
Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung im Entwurf des Beschlusses über die Übertragung<br />
der von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien auf die Pearl AcquiCo wie<br />
folgt festgelegt:<br />
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der<br />
<strong>GBW</strong> AG mit Sitz in München werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären<br />
(§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) auf die Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG<br />
mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA<br />
101214, als Hauptaktionärin der <strong>GBW</strong> AG gegen Gewährung einer von der Pearl AcquiCo<br />
Eins GmbH & Co. KG zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 21,32 je eine auf den<br />
Inhaber lautende Stückaktie übertragen.“<br />
Wie im Bericht der Hauptaktionärin ausgeführt, wird die Barabfindung auf 21,32 EUR<br />
pro Stückaktie der <strong>GBW</strong> festgelegt. Dies entspricht dem nach Umsatz gewichteten inländischen<br />
Durchschnittskurs vor dem Tag der Mitteilung über das Übertragungsverlangen<br />
der Pearl AcquiCo am 19.06.2013. Bei der Festlegung der Barabfindung hat die Hauptaktionärin<br />
auch die von EY als neutrale Gutachterin durchgeführte Unternehmensbewertung<br />
der <strong>GBW</strong> berücksichtigt. Diese ergibt einen Wert je Aktie, der niedriger als der<br />
Dreimonatsdurchschnittskurs zum 18.06.2013 ist. Erläutert wird dies im Übertragungsbericht<br />
der Hauptaktionärin vom 09.10.2013. In diesem Übertragungsbericht macht sich die<br />
Hauptaktionärin die gutachtliche Stellungnahme von EY inhaltlich in vollem Umfang zu<br />
Eigen. Die gutachtliche Stellungnahme von EY zur Bewertung der <strong>GBW</strong> ist in Anlage 3<br />
des Übertragungsberichts vollständig beigefügt und bildet einen integralen Bestandteil des<br />
Übertragungsberichts. Sie enthält Erläuterungen und Begründungen der für die Ermittlung<br />
der angemessenen Barabfindung angewandten Grundsätze und Methoden.<br />
2. Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethode<br />
Für die Ermittlung des Unternehmenswerts als Grundlage der Festlegung der angemessenen<br />
Barabfindung gemäß § 327b AktG stehen grundsätzlich die nachfolgend dargestellten<br />
Bewertungsmethoden zur Verfügung. Nach unseren Feststellungen führt im vorliegenden<br />
Fall die Ermittlung der Abfindung auf Grundlage des durchschnittlichen Dreimonatskur-