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PDF-Download - GBW Gruppe

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C. PRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER BARABFINDUNG<br />

I. Angaben zur Ermittlung der Barabfindung gemäß §327c Abs. 2 Satz 4 AktG<br />

i. V. m. § 293e AktG<br />

1. Methode zur Ermittlung der Barabfindung<br />

Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung im Entwurf des Beschlusses über die Übertragung<br />

der von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien auf die Pearl AcquiCo wie<br />

folgt festgelegt:<br />

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der<br />

<strong>GBW</strong> AG mit Sitz in München werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären<br />

(§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) auf die Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG<br />

mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA<br />

101214, als Hauptaktionärin der <strong>GBW</strong> AG gegen Gewährung einer von der Pearl AcquiCo<br />

Eins GmbH & Co. KG zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 21,32 je eine auf den<br />

Inhaber lautende Stückaktie übertragen.“<br />

Wie im Bericht der Hauptaktionärin ausgeführt, wird die Barabfindung auf 21,32 EUR<br />

pro Stückaktie der <strong>GBW</strong> festgelegt. Dies entspricht dem nach Umsatz gewichteten inländischen<br />

Durchschnittskurs vor dem Tag der Mitteilung über das Übertragungsverlangen<br />

der Pearl AcquiCo am 19.06.2013. Bei der Festlegung der Barabfindung hat die Hauptaktionärin<br />

auch die von EY als neutrale Gutachterin durchgeführte Unternehmensbewertung<br />

der <strong>GBW</strong> berücksichtigt. Diese ergibt einen Wert je Aktie, der niedriger als der<br />

Dreimonatsdurchschnittskurs zum 18.06.2013 ist. Erläutert wird dies im Übertragungsbericht<br />

der Hauptaktionärin vom 09.10.2013. In diesem Übertragungsbericht macht sich die<br />

Hauptaktionärin die gutachtliche Stellungnahme von EY inhaltlich in vollem Umfang zu<br />

Eigen. Die gutachtliche Stellungnahme von EY zur Bewertung der <strong>GBW</strong> ist in Anlage 3<br />

des Übertragungsberichts vollständig beigefügt und bildet einen integralen Bestandteil des<br />

Übertragungsberichts. Sie enthält Erläuterungen und Begründungen der für die Ermittlung<br />

der angemessenen Barabfindung angewandten Grundsätze und Methoden.<br />

2. Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethode<br />

Für die Ermittlung des Unternehmenswerts als Grundlage der Festlegung der angemessenen<br />

Barabfindung gemäß § 327b AktG stehen grundsätzlich die nachfolgend dargestellten<br />

Bewertungsmethoden zur Verfügung. Nach unseren Feststellungen führt im vorliegenden<br />

Fall die Ermittlung der Abfindung auf Grundlage des durchschnittlichen Dreimonatskur-

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