PDF-Download - GBW Gruppe
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A. AUFTRAG UND AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG<br />
Die<br />
als Hauptaktionärin der<br />
Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG,<br />
München,<br />
(im Folgenden auch „Pearl AcquiCo“)<br />
<strong>GBW</strong> AG,<br />
München,<br />
(im Folgenden auch „<strong>GBW</strong>“)<br />
beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der <strong>GBW</strong> gegen Gewährung<br />
einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG herbeizuführen. Die Beschlussfassung<br />
über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der <strong>GBW</strong> soll<br />
auf der außerordentlichen Hauptversammlung der <strong>GBW</strong> am 28.11.2013 erfolgen. In dem<br />
Entwurf des Übertragungsbeschlusses hat die Hauptaktionärin eine Barabfindung in Höhe<br />
von 21,32 EUR je Aktie der <strong>GBW</strong> festgelegt.<br />
Auf Antrag der Hauptaktionärin hat uns das Landgericht München I mit Beschluss vom<br />
24.06.2013 zum sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung gemäß<br />
§§ 327c Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, 293c Abs. 1 AktG ausgewählt und bestellt (Anlage 1).<br />
Gegenstand unserer Prüfung ist gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit<br />
der Barabfindung, die in dem Übertragungsbericht der Pearl AcquiCo als Hauptaktionärin<br />
begründet und erläutert wird. Die Festlegung der Höhe der Barabfindung erfolgte durch<br />
die Pearl AcquiCo auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der Ernst & Young<br />
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, („EY“ oder „Bewertungsgutachterin“).<br />
Für unsere Prüfung standen uns insbesondere nachfolgende Unterlagen zur Verfügung:<br />
• Entwurf des Übertragungsbeschlusses (Anlage 2);<br />
• Bericht der Pearl AcquiCo als Hauptaktionärin der <strong>GBW</strong> über die Voraussetzung für<br />
die Übertragung der <strong>GBW</strong>-Aktien der übrigen Aktionäre der <strong>GBW</strong> auf die Pearl<br />
AcquiCo und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung<br />
gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG vom 09.10.2013 („Übertragungsbericht“);<br />
• Gutachtliche Stellungnahme von EY vom 07.10.2013 zum Unternehmenswert und<br />
zur Ermittlung der angemessenen Abfindung nach § 327b AktG zum 28.11.2013;