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PDF-Download - GBW Gruppe

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A. AUFTRAG UND AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG<br />

Die<br />

als Hauptaktionärin der<br />

Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG,<br />

München,<br />

(im Folgenden auch „Pearl AcquiCo“)<br />

<strong>GBW</strong> AG,<br />

München,<br />

(im Folgenden auch „<strong>GBW</strong>“)<br />

beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der <strong>GBW</strong> gegen Gewährung<br />

einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG herbeizuführen. Die Beschlussfassung<br />

über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der <strong>GBW</strong> soll<br />

auf der außerordentlichen Hauptversammlung der <strong>GBW</strong> am 28.11.2013 erfolgen. In dem<br />

Entwurf des Übertragungsbeschlusses hat die Hauptaktionärin eine Barabfindung in Höhe<br />

von 21,32 EUR je Aktie der <strong>GBW</strong> festgelegt.<br />

Auf Antrag der Hauptaktionärin hat uns das Landgericht München I mit Beschluss vom<br />

24.06.2013 zum sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung gemäß<br />

§§ 327c Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, 293c Abs. 1 AktG ausgewählt und bestellt (Anlage 1).<br />

Gegenstand unserer Prüfung ist gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit<br />

der Barabfindung, die in dem Übertragungsbericht der Pearl AcquiCo als Hauptaktionärin<br />

begründet und erläutert wird. Die Festlegung der Höhe der Barabfindung erfolgte durch<br />

die Pearl AcquiCo auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der Ernst & Young<br />

GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, („EY“ oder „Bewertungsgutachterin“).<br />

Für unsere Prüfung standen uns insbesondere nachfolgende Unterlagen zur Verfügung:<br />

• Entwurf des Übertragungsbeschlusses (Anlage 2);<br />

• Bericht der Pearl AcquiCo als Hauptaktionärin der <strong>GBW</strong> über die Voraussetzung für<br />

die Übertragung der <strong>GBW</strong>-Aktien der übrigen Aktionäre der <strong>GBW</strong> auf die Pearl<br />

AcquiCo und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung<br />

gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG vom 09.10.2013 („Übertragungsbericht“);<br />

• Gutachtliche Stellungnahme von EY vom 07.10.2013 zum Unternehmenswert und<br />

zur Ermittlung der angemessenen Abfindung nach § 327b AktG zum 28.11.2013;

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