PDF-Download - GBW Gruppe
PDF-Download - GBW Gruppe
PDF-Download - GBW Gruppe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 13 -<br />
Latente Steuern wurden unter Anwendung der Steuersätze für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag<br />
und Gewerbesteuer auf Basis geltenden Rechts im Rahmen der Bewertung<br />
berücksichtigt. Hierbei wurde unternehmensindividuellen Besonderheiten wie der erweiterten<br />
gewerbesteuerlichen Kürzung Rechnung getragen, so dass sich für die Planung ein<br />
Steuersatz für latente Steuern für die Abweichungen zwischen IFRS und steuerlichen<br />
Buchwerten in Höhe von 15,825 % ergibt.<br />
b) Bewertungsstichtag<br />
Der maßgebliche Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Unternehmenswerts als<br />
Grundlage für die Ableitung der Barabfindung ist der Tag der Hauptversammlung der<br />
<strong>GBW</strong>, auf der der Beschluss zur Übertragung der Aktien gefasst werden soll. Diese Beschlussfassung<br />
ist auf der für den 28.11.2013 geplanten außerordentlichen Hauptversammlung<br />
vorgesehen.<br />
c) Bewertungsverfahren<br />
Die Grundsätze für Unternehmensbewertungen, wie sie im IDW S 1 i. d. F. 2008 festgehalten<br />
sind, stellen einen allgemeinen Rahmen dar, der im Einzelfall zu konkretisieren ist.<br />
Die Bewertungsgutachterin hat den Unternehmenswert der <strong>GBW</strong> aus dem Ertragswert<br />
des laufenden Geschäfts zuzüglich der Sonderwerte abgeleitet. Als Sonderwert wurden<br />
zum einen nicht operativ tätige Gesellschaften berücksichtigt. Im Einzelnen sind dies die<br />
<strong>GBW</strong> Asset Beta GmbH und die <strong>GBW</strong> Asset Gamma GmbH. Zum anderen hat die Bewertungsgutachterin<br />
den Barwert der erwarteten Steuerersparnis aus der steuerfreien Einlagerückgewähr<br />
als Sonderwert berücksichtigt. Weitere Sonderwerte bzw. nicht betriebsnotwendige<br />
Vermögensgegenstände liegen nach Auskunft der <strong>GBW</strong> nicht vor. Aus unseren<br />
diesbezüglichen Prüfungshandlungen ergaben sich keine widersprechenden Erkenntnisse.<br />
Die von der Bewertungsgutachterin gewählte Vorgehensweise ist nach unseren Feststellungen<br />
sachgerecht und bildet den Unternehmenswert der <strong>GBW</strong> angemessen in einem<br />
Bewertungsmodell ab.