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Einwendungen und Gegeneinwendungen zum ... - Airpeace SHA

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4,8 Sonstiges<br />

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Komplex Nr.<br />

Komplex<br />

Themen Nr.<br />

Unterthema<br />

Nr.<br />

Thema Unterthema Einwendung / Stellungnahme von<br />

laufende Nr.<br />

Einwendung / Stellungnahme<br />

Gegenäußerung<br />

UVM BW<br />

Abt. 3, Ref 35<br />

DFS<br />

170<br />

171<br />

Die bisherige Regelung des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG bot eine optimale<br />

Ausgangslage für sichere IFR-An- <strong>und</strong> Abflugverfahren. Der beantragte Bauschutzbereich nach<br />

§ 17 LuftVG bietet nur unzulänglichen Schutz. Flugplätze mit rechtlich ungenügendem<br />

Bauschutz sind gegenüber expansiven Bauentwicklungen sehr verw<strong>und</strong>bar (z.B.<br />

Windenergieanlagen).<br />

Das UVMBW regt daher an, zunächst die Bezugsebene nicht in den Startbahn-/<br />

Flugplatzbezugspunkt einzubinden, sondern in den niedrigstgelegenen Punkt des<br />

Flugplatzgeländes, um auch diejenigen potentiellen Luftfahrthindernisse überwachen zu<br />

können, die sich unterhalb der Bezugsebene des Bezugspunktes befinden. Zumindest Teile des<br />

seither festgesetzten Bauschutzbereiches gem. § 12 LuftVG sollten genehmigungsrechtlich<br />

fixiert werden. Eine entsprechende Anpassung der Sektoren für An- <strong>und</strong> Abflug wird hierbei<br />

vorausgesetzt.<br />

Die DFS regt an, entsprechend dem Vorgehen an anderen Flugplätzen (z.B. Flugplatz Lahr),<br />

den Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG unverändert beizubehalten.<br />

Der Antragsteller ist gr<strong>und</strong>sätzlich an der Übernahme des bisherigen Bauschutzbereiches<br />

nach § 12 LuftVG interessiert. Insbesondere für den kritschen Bereich (Radius 1,5 km) ist<br />

eine Beibehaltung denkbar. Für die weniger kritischen Bereiche des An- <strong>und</strong> Abflugs,<br />

könnte eine Anpassung nach § 17 LuftVG erfolgen. Dies würde auch dem Vorschlag des<br />

UVMBW (Protokoll vom 19.06.01, Punkt 29) entsprechen. Eine Regelung der Übernahme<br />

des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG analog der Landeplätze Bremgarten, Lahr oder<br />

Neuhausen ob Eck wird vom Vorhabensträger begrüßt (vgl. Schreiben der Flugplatz<br />

Schwäbisch Hall GmbH vom 05.06.2003).<br />

UVM BW<br />

Abt. 3, Ref 35<br />

172<br />

Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, ob von der weiteren Ausnahme zur Verkürzung der<br />

Anflugbefeuerung in beiden Betriebsrichtungen Gebrauch gemacht werden soll. Dies wäre<br />

mit dem BMVBW nochmals in Hinblick auf die zwischenzeitlich erlassenen Gr<strong>und</strong>sätze des<br />

B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder über die Markierung <strong>und</strong> die Befeuerung von Flugplätzen mit<br />

Instrumentenflugverkehr (NfL I- 95/03) abzustimmen.<br />

Die neu erlasenen Gr<strong>und</strong>sätze des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder über die Markierung <strong>und</strong> die<br />

Befeuerung von Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr (NfL I- 95/03) entsprechen<br />

weitestgehend den früheren Bestimmungen des ICAO Annex 14, die auch den Anträgen<br />

beim BMVBW zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wurden. Diese erlauben für Präzisionsanflüge der Cat. I<br />

eine Verkürzung im Ausnahmefall auf 420 m (s. Ziff. 1 ff).<br />

DFS<br />

173<br />

Für einen Allwetterflugbetrieb mittels ILS CAT I ist die projektierte Anflugbefeuerung von nur<br />

420 m Länge zu kurz. Erforderlich wären 900 m. Das Abweichkriterium nach ICAO "physical<br />

reasons" ist in diesem Fall nicht anwendbar.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der starken Parzellierung wäre zur Realisierung einer 900 m-Anflugbefeuerung<br />

der Erwerb von 12 Gr<strong>und</strong>stücken erforderlich. Dieser Erwerb wird angestrebt, ist aber mit<br />

sehr hohen Kosten verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> wird im Verlauf des Verfahrens nicht realisiert werden<br />

können.<br />

Ausnahmen von der 900 m-Anflugbefeuerung sind nach ICAO Annex 14 Ziffer 5.3.5.10<br />

<strong>und</strong> Anlage A, Ziffer 11.4 möglich. Die Anflugbefeuerung wurde deshalb nach Abstimmung<br />

mit dem UVMBW (Herrn Voit) sowie der DFS (Herrn Honekamp <strong>und</strong> Herrn Groth) auf einer<br />

reduzierten Länge von 420 m geplant. Zur Realisierung einer verkürzten Anflugbefeuerung<br />

wurde eine Ausnahmegenehmigung beim BMVBW beantragt. Eine entsprechende<br />

Ausnahmegenehmigung des BMVBW liegt mit Schreiben vom 11.11.2002 vor.<br />

DFS<br />

DFS<br />

174<br />

175<br />

Entsprechend den Planunterlagen soll der neue Landeplatz mit einem ILS Betriebsstufe (CAT<br />

I) in beiden Betriebsrichtungen ohne Voreinflugzeichen (OM), ggf. zunächst in<br />

Hauptbetriebsrichtung RWA 28 sowie eine platzmittig auf einem Vorfeldgebäude installierten<br />

Entfernungsmessanlage DME ausgestattet werden. Das bisherige Funkfeuer soll entfallen.<br />

Anträge für die Betriebsfrequenzen wären vom Platzbetreiber über die Landesluftfahrtbehörde<br />

an die DFS zu richten.<br />

Die Antennen beider Landekurssender LLZ 28 <strong>und</strong> LLZ 10 stehen zu nahe vor der<br />

Landebahn. LDA, TORA, RWY 10, Schwellen <strong>und</strong> Zu-/Abrollwege ragen in die frontseitigen<br />

Schutzzonen hinein. Betrieb auf Flugbetriebsflächen, der die ILS-Schutzzonen berührt,<br />

gefährdet einen ILS-Anflug während der gesamten Flugphase (Ausfall von Bordsignalen).<br />

Das ILS (CAT I) wurde für beide Landerichtungen beantragt. Die Einrichtung ist von einem<br />

site-survey des Anlagenerrichters <strong>und</strong> einer Prüfung von der zuständigen Stelle (DFS)<br />

abhängig. Nach Abstimmung mit der DFS soll die Entscheidung für einen precision oder<br />

non-precision approach auf der kritischen RWY 10 nach der Ausschreibung, vorbehaltlich<br />

einer Prüfung durch die DFS, erfolgen.<br />

Die Kriterien für die Freihaltung der Schutzzonen LLZ 28, GP 28 werden eingehalten. Die<br />

Abstände der Monitor- <strong>und</strong> LOC-Antenne von den Flugbetriebsflächen wurden im Vorfeld<br />

mit der DFS abgestimmt <strong>und</strong> entsprechend beantragt. Die beantragten Maßnahmen<br />

wurden in Kenntnis der CAT B-Flugzeuge, auf welche das Layout ausgelegt ist, festgelegt.<br />

Bei den Hinweisen zur Vermeidung des Rollverkehrs innerhalb der Schutzzone LLZ 28 ist<br />

zu berücksichtigen, daß die zugr<strong>und</strong>eliegende Richtlinie für die Aufstellung von ILS-<br />

Anlagen vom 01.11.1996 die Critical Area/ Sensitive Area für Flugzeuge bis einschließlich<br />

Airbus A320 festgelegt wurde. Darunter wird keine Differenzierung getroffen. CAT B-<br />

Flugzeuge besitzen kleinere Rückstrahlflächen, weshalb nach Absprache mit<br />

Anlagenherstellern das vorliegende Layout gewählt wurde.<br />

Bezüglich LLZ 10 ist der Abstand Monitor LLZ mit 60 m für eine Nahfeldmonitorlösung zu<br />

gering. Im Fortgang der Planung wird mit Anlagenherstellern <strong>und</strong> der DFS eine Nächstfeldoder<br />

Fernfeldmonitor-Lösung untersucht. Wie bereits im Vorfeld signalisiert, kann aufgr<strong>und</strong><br />

der Nichteinhaltung der erforderlichen Schutzzonen für die<br />

Nebenlanderichtung auf ein Präzisionslandeverfahren zugunsten eines<br />

non-precision approach verzichtet werden.<br />

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