Einwendungen und Gegeneinwendungen zum ... - Airpeace SHA
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Komplex Nr.<br />
Komplex<br />
Themen Nr.<br />
Unterthema<br />
Nr.<br />
Thema Unterthema Einwendung / Stellungnahme von<br />
7 Luftschadstofftroffenheiten<br />
7,1 Schadstoffbe-<br />
Thomas Ernst Schwäbisch Hall 317<br />
Monika Fischer Weckrieden 318<br />
319<br />
320<br />
321<br />
Heidi <strong>und</strong> Gerd Geier Eltershofen<br />
Herta Lung Schwäbisch Hall<br />
Anita <strong>und</strong> Herbert Walford<br />
Schwäbisch Hall<br />
Simone Welz Schwäbisch Hall<br />
Dr. Raim<strong>und</strong> Eberhardt Schwäbisch<br />
Hall<br />
Johannes Sachse Schwäbisch Hall<br />
Dorothea Bader Breitenstein<br />
Helga u. Richard Weinmann<br />
Breitenstein<br />
Karlheinz Welz Schwäbisch Hall<br />
Renate Seitz Schwäbisch Hall<br />
Ursula <strong>und</strong> Rüdiger Schorpp<br />
Schwäbisch Hall<br />
Sylvia <strong>und</strong> Detlev Neumann<br />
Schwäbisch Hall<br />
laufende Nr.<br />
322<br />
323<br />
324<br />
325<br />
326<br />
327<br />
328<br />
329<br />
330<br />
Einwendung / Stellungnahme<br />
Durch erhöhte Luftverschmutzung aufgr<strong>und</strong> der Zunahme des Flugaufkommens sind<br />
Ges<strong>und</strong>heitsgefährdungen zu erwarten, die besonders für Kinder <strong>und</strong> ältere Menschen relevant<br />
sind.<br />
Nach Landevorgängen von Düsenjets ist ein erheblicher Kerosingeruch (ca. 1/4h) in der<br />
Wohnung feststellbar.<br />
Gegenäußerung<br />
Vorhabensbedingt ergibt sich zwar aufgr<strong>und</strong> der Zunahme des Luftverkehrs eine Erhöhung<br />
der Schadstoffemissionen durch den Betrieb des VLP Schwäbisch Hall. Die<br />
Immissionsbeiträge des Verkehrslandeplatz sind jedoch auch an den höchstbelasteten<br />
Bereichen mit schutzbedürftiger Bebauung i.d.R. unterhalb der Irrelevanzschwellen der<br />
maßgeblichen Beurteilungsquellen. In jedem Fall jedoch bleiben die maßgeblichen Grenz-,<br />
Richt-, Ziel- <strong>und</strong> Leitwerte zur Beurteilung der Gesamtbelastung auch nach Umsetzung des<br />
Vorhabens unterschritten. Ges<strong>und</strong>heitsgefährdungen durch vorhabensbedingte<br />
Luftschadstoffe im Umfeld des VLP sind deshalb auszuschließen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kann beim Landen von Düsenjets die Freisetzung von Kerosindämpfen nicht<br />
ausgeschlossen werden. Dabei handelt es sich jedoch um sehr geringe Mengen. Bekannt<br />
ist an größereren Flughäfen, daß beim Starten <strong>und</strong> Warmlaufen von Triebwerken<br />
(Kaltstart) Emissionen von Kohlenwasserstoffen auftreten, die als "Kerosingerüche"<br />
wahrgenommen werden können.<br />
Derartige Kerosingerüche können am VLP Schwäbisch Hall-Hessental nur sehr selten in<br />
der Nachbarschaft wahrnehmbar sein:<br />
- Die am VLP verkehrenden Flugzeuge sind weisen verhältnismäßig kleine<br />
Triebwerksleistungen auf.<br />
- Die Anzahl der Flugbewegungen von turbinengetriebenen Flugzeuge - nur diese werden<br />
mit Turbinentreibstoff Jet-A 1, d.h. Kerosin betankt - ist sehr gering.<br />
- Die Wahrscheinlichkeit, daß diese Emissionszeiten mit Zeiten von ungünstigen<br />
Ausbreitungsverhältnissen <strong>und</strong> Verfrachtung zu einem Immissionsort zusammenfallen, ist<br />
sehr gering. Die derart ungünstige Verfrachtungsverhältnisse setzen gleichzeitig die<br />
entsprechende Windrichtung, geringe Windgeschwindigkeiten <strong>und</strong> ungünstige<br />
Ausbreitungsklassen I <strong>und</strong> II auf.<br />
Insgesamt liegt die Wahrscheinlichkeit des zeitgleichen Auftretens aller Bedingungen<br />
- ohne Berücksichtigung der Verdünnung der emittierten Geruchsstoffe<br />
- bei weniger als 1% der Jahresst<strong>und</strong>en. Damit bleibt die jährliche<br />
Geruchswahrnehmungshäufigkeit sicher unter der Irrelevanzschwelle der<br />
Geruchsimmissions-Richtlinie von 2 % der Jahresst<strong>und</strong>en. Die Erheblichkeitsschwelle<br />
von 10 % der Geruchsimmissions-Richtlinie für Wohn-/Mischgebiete wird<br />
sicher deutlich unterschreiten.<br />
7,2 Kritik am<br />
Technischen<br />
Kanzlei Wurster Wirsing<br />
Fr . RA Fridrich<br />
331 Bei der Ermittlung der Luftschadstoffimmissionen muß der obere Entwicklungspfad<br />
zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />
Luftschadstoffgutac<br />
Kanzlei Wurster Wirsing<br />
332 Welcher induzierte flugbetriebsbedingte luftseitige Kfz-Verkehr dem Gutachten zugr<strong>und</strong>e<br />
hten<br />
Fr . RA Fridrich<br />
gelegt wurde, ist nicht nachvollziehbar.<br />
Die Ermittlung erfolgt auf Basis des oberen Entwicklungspfades, wie aus Abschnitt 4 <strong>und</strong><br />
Tabelle 2 des technischen Luftschadstoffgutachtens zu ersehen ist.<br />
In Abschnitt 4.1.2 <strong>und</strong> Tabelle 4 des Technischen Luftschadstoffgutachtens sind die Kfz-<br />
Bewegungen pro Luftfahrzeugabfertigung je Flugzeugstart dargestellt. Die Ansätze<br />
beruhen auf betrieblichen Erfahrungswerten der Flugplatz Schwäbisch Hall GmbH <strong>und</strong><br />
von anderen Verkehrslandeplätzen.<br />
Kanzlei Wurster Wirsing<br />
Fr . RA Fridrich<br />
333<br />
Nach Erstellung des Gutachtens ist die neue TA Luft in Kraft getreten. Entsprechendes gilt<br />
auch für die überarbeitete 22. BImSchV. Wir gehen davon aus, daß die Ergebnisse des<br />
Luftverunreinigungsgutachtens entsprechend nach diesen neuen rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen gemessen <strong>und</strong> beurteilt werden.<br />
Das Technische Luftschadstoffgutachten entspricht den Anforderungen der TA Luft 2002.<br />
Die Untersuchungen wurden auf der Basis des Kabinettsbeschlusses vom 12.12.2001 zur<br />
Novellierung der TA Luft angefertigt. Mit dem Inkrafttreten der TA Luft 2002 wurde dieser<br />
Kabinettsbeschluß in allen für den vorliegenden Fall maßgeblichen Aspekten in geltendes<br />
Recht überführt.<br />
In Vorgriff auf die Anpassungen der 22. <strong>und</strong> 23. BImSchV an die neuen europäische<br />
Rahmengesetzgebung wurde im Technischen Luftschadstoffgutachten eine Bewertung der<br />
Immissionsbeiträge anhand der EU-Richtlinien 1999/30/EG <strong>und</strong> 2000/69/EG durchgeführt.<br />
Eine Anpassung an die Novellierung der genannten Verwaltungsvorschrift <strong>und</strong><br />
Verordnungen ist deshalb nicht erforderlich.<br />
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