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<strong>FAIR</strong> <strong>WOHNEN</strong> AKTUELL<br />
Wohnrechtsnovelle <strong>2015</strong><br />
Nach sechs Jahren uneinheitlichem<br />
Mietrechts ist es seit 1. 1. <strong>2015</strong> endlich<br />
so weit. Die Wohnrechtsnovelle<br />
<strong>2015</strong> ist in Kraft getreten und schafft einen<br />
einheitlichen Rechtsraum zum Thema<br />
Übernahme der Kosten für Erhaltung<br />
und Ersatz von Thermen und Warmwasserboiler.<br />
Was bringt die lang ersehnte Wohnrechtsnovelle<br />
zum Thema Thermenwartung? Die MVÖ beantwortet<br />
hier die wichtigsten Fragen.<br />
Für wen gilt die Wohnrechtsnovelle<br />
zur Thermenwartung?<br />
Die Wohnrechtsnovelle <strong>2015</strong> ist auf<br />
ALLE Wohnungen, AUSSER Ein- oder<br />
Zweifamilienhäuser anzuwenden, in denen<br />
eine Heizgelegenheit bzw. Warmwasser<br />
mitvermietet wurde. Mitvermietet bedeutet,<br />
dass Ihr Vermieter Ihnen eine<br />
Therme, Heizung bzw. Warmwasser zur<br />
Verfügung gestellt hat.<br />
Was beinhaltet eine mitvermietete<br />
Therme nicht?<br />
Die Kosten für den Betrieb bzw. Verbrauch<br />
Ihrer Heizung/Warmwasser müssen<br />
nicht im Mietpreis berücksichtigt sein.<br />
Ebensowenig muss die vorhandene Heizung<br />
zu einem höheren Mietzins geführt<br />
haben. Beispiel: Eine beheizbare Wohnung<br />
mit Klo am Gang ist an sich eine<br />
Kategorie-D-Wohnung. Wenn ein D-<br />
Mietzins vereinbart wurde, bleibt das so,<br />
die Therme muss dennoch vom Vermieter<br />
erhalten werden, wenn sie bei Anmietung<br />
vorhanden war.<br />
Die Wohnung bleibt kalt? Die Kosten der Thermenreparatur übernimmt ab jetzt der Vermieter<br />
Welche Pflichten muss Ihr Vermieter<br />
ab sofort übernehmen?<br />
In allen Fällen ist Ihr Vermieter verpflichtet<br />
mitvermietete Thermenheizung, Reparaturen<br />
oder den Austausch der Therme<br />
finanziell zu tragen.<br />
Sie ist auch auf alle bestehenden Ver-<br />
Für welche Mietvertragsarten gilt<br />
die Mietrechtsnovelle?<br />
•<br />
ABGB-Verträge<br />
•<br />
träge anwendbar<br />
•<br />
Die Novelle gilt für MRG, WGG und<br />
Es gelten alle Sachverhalte, die ab<br />
dem 1.1.<strong>2015</strong> entstehen<br />
Wie verhalten Sie sich, wenn eine<br />
Therme beim Service schadhaft ist/wird?<br />
Gibt es keine Gefahr der Kälte, beenden<br />
Sie das Service normal. Dann informieren<br />
Sie Ihren Vermieter schriftlich vom Scha-<br />
den und verlangen die zeitnahe Behebung<br />
des Thermenschadens. Grundsätzlich<br />
ist es ratsam, das Service außerhalb<br />
der Heizperiode durchzuführen, damit<br />
Sie nicht unter Druck kommen, wenn<br />
Reparaturbedarf entsteht.<br />
Wann sollten Sie als Mieter<br />
dennoch aktiv werden?<br />
Nur für den Fall, dass Gefahr in<br />
Verzug ist, also auch wenn Sie sonst<br />
keine Heizmöglichkeiten (z.B. während<br />
der kalten Jahreszeit) haben, können<br />
Sie auftauchende Reparaturarbeiten im<br />
Rahmen eines Services in Auftrag geben.<br />
In diesem Fall sind die entstandenen<br />
Kosten für die Thermenreparatur<br />
einklagbar.<br />
Was umfasst ein Service bzw.<br />
die Thermenwartung?<br />
Wartung bedeutet, dass Ihre Therme gereinigt<br />
und auf Funktionstüchtigkeit<br />
überprüft wird. Sie dient der Lebensverlängerung<br />
der Geräte. Üblicherlicherweise<br />
halten Installateure ein Wartungsintervall<br />
von zwei Jahren für vernünftig<br />
– das Intervall hängt vom Alter und Zustand<br />
der Geräte ab. Für die Wartung ist<br />
der Mieter zuständig und hat auch deren<br />
Kosten zu tragen.<br />
Was gibt es bei der Thermenwartung<br />
noch zu beachten?<br />
Wir raten dazu, die Wartungsprotokolle<br />
zu sammeln und aufzuheben!<br />
Thermen, die um die 15 Jahre alt sind,<br />
haben in der Regel ihr wirtschaftliches<br />
„Lebensende“ erreicht. Wenn hier keine<br />
regelmäßige Wartung vorhanden war<br />
bzw. nachgewiesen werden kann, wird<br />
Ihr Vermieter nachweisen müssen, dass<br />
die Therme aufgrund mangelnder Wartungspflicht<br />
kaputt gegangen ist.<br />
Foto: 123rf<br />
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