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<strong>FAIR</strong> <strong>WOHNEN</strong> OGH<br />
OGH Entscheidung zum Thema<br />
Derzeit ein heißes Thema:<br />
Kann das Rauchen in der<br />
eigenen Wohnung oder<br />
auf dem Balkon eigentlich<br />
gesetzlich untersagt werden?<br />
Rauchen<br />
Gerichtsurteile in Österreich und<br />
Deutschland deuten darauf hin,<br />
dass rauchende MieterInnen, deren<br />
Rauchgewohnheiten für andere Mitbewohner<br />
belästigend sind, umdenken müssen.<br />
Die „Büchse der Pandora” zwischen<br />
Rauchern und Nichtrauchern sollte durch<br />
klare Definitionen z.B. in der Hausordnung<br />
oder in Mietvertragsklauseln schnell<br />
wieder geschlossen werden.<br />
Das Wahrnehmungsproblem zwischen<br />
Rauchern und Nichtrauchern<br />
Jeder Nichtraucher kennt ihn und nur<br />
wenige Raucher können ihn wahrnehmen;<br />
den beißenden Geruch von Tabakqualm,<br />
der sich schnell in der Luft verteilt.<br />
Je nach Empfindlichkeit können Nichtraucher<br />
den Rauch über einige Meter riechen.<br />
Manchen wird schlecht, andere haben<br />
langfristige körperliche Beeinträchtigung<br />
durch passives Rauchen.<br />
Ein Blick nach Deutschland als<br />
möglicher Lösungsansatz? Das Gebot<br />
der gegenseitigen Rücksichtnahme<br />
Das höchste deutsche Bundesgericht setzt<br />
durch seine Entscheidung vom<br />
16. 1. <strong>2015</strong> (Pressemeldung des BGH) ein<br />
erstmaliges höchstrichterliches Zeichen<br />
zum Thema Rauchen auf dem Balkon einer<br />
Mietwohnung. Es stellt Folgendes fest:<br />
1. Einem Mieter steht auch gegenüber<br />
Mitmietern, die seinen Besitz durch Immissionen<br />
stören, ein Unterlassungsanspruch<br />
zu<br />
2. Nur wesentliche mit Tabakrauch verbundene<br />
Beeinträchtigungen begründen<br />
einen solchen Unterlassungsanspruch<br />
3. Für den Fall eines Unterlassungsanspruches<br />
gilt dieser nicht uneingeschränkt,<br />
da er mit dem Anspruch auf<br />
freie Entfaltung von Lebensbedürfnissen<br />
(also auch Rauchen) kollidiert<br />
4. Es bedarf daher einer zeitlichen Vereinbarung<br />
(z.B. Zeitabschnitte) über das<br />
Rauchen auf dem Balkon zwischen<br />
Raucher und Nichtraucher<br />
5. Für den Fall, dass Gefahren für die<br />
Gesundheit drohen, besteht lt. BGH<br />
auch ein Unterlassungsanspruch gegenüber<br />
dem Immisionsverursacher<br />
In einer aktuellen österreichischen Entscheidung<br />
konnte ein Mitmieter keinen<br />
eigenen Unterlassungsanspruch gegen<br />
einen Zigarrenraucher erwirken. Anders<br />
als im Fall aus Deutschland, wohnte der<br />
Kläger zuvor im gleichen Haus und<br />
hätte somit Kenntnis vom aufsteigenden<br />
Zigarrenrauch haben müssen.<br />
Doch er war ideenreich und ließ sich<br />
den Anspruch des Vermieters abtreten<br />
und klagte daher für den „Vermieter”<br />
einen Unterlassungsanspruch ein.<br />
Erstgericht gab dem Anspruch Recht<br />
wegen „nachteiligem Gebrauchs”<br />
Dem Zigarrenraucher wurde in erster Instanz<br />
(Urteil nicht rechtskräftig) auf eine<br />
generelle Unterlassung störenden Rauchens<br />
in der eigenen Wohnung verklagt.<br />
Das Gericht begründete dies u.a. damit,<br />
dass schon die Vormieter des klagenden<br />
Mieters den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst<br />
hatten, da seine Kinder wiederholt<br />
unter Atemwegserkrankungen litten und<br />
der Vermieter daher durch diese Art des<br />
Wohnungsgebrauchs einen Nachteil erleidet,<br />
den er nicht dulden muss. Ob das<br />
Urteil in den nächsten Instanzen halten<br />
wird, muss abgewartet werden. Derzeit ist<br />
es jedenfalls als Einzelfall zu beurteilen<br />
und kann nicht generalisiert werden.<br />
Raucher dürfen daher weiterhin in der<br />
eigenen Wohnung oder auf dem Balkon<br />
rauchen. Gegenseitige Rücksichtnahme<br />
im Sinne des deutschen Urteils hilft jedoch,<br />
Eskalationen zu vermeiden.<br />
Foto: 1123rf<br />
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