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FAIR WOHNEN Nr.1 2015

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<strong>FAIR</strong> <strong>WOHNEN</strong> OGH<br />

OGH Entscheidung zum Thema<br />

Derzeit ein heißes Thema:<br />

Kann das Rauchen in der<br />

eigenen Wohnung oder<br />

auf dem Balkon eigentlich<br />

gesetzlich untersagt werden?<br />

Rauchen<br />

Gerichtsurteile in Österreich und<br />

Deutschland deuten darauf hin,<br />

dass rauchende MieterInnen, deren<br />

Rauchgewohnheiten für andere Mitbewohner<br />

belästigend sind, umdenken müssen.<br />

Die „Büchse der Pandora” zwischen<br />

Rauchern und Nichtrauchern sollte durch<br />

klare Definitionen z.B. in der Hausordnung<br />

oder in Mietvertragsklauseln schnell<br />

wieder geschlossen werden.<br />

Das Wahrnehmungsproblem zwischen<br />

Rauchern und Nichtrauchern<br />

Jeder Nichtraucher kennt ihn und nur<br />

wenige Raucher können ihn wahrnehmen;<br />

den beißenden Geruch von Tabakqualm,<br />

der sich schnell in der Luft verteilt.<br />

Je nach Empfindlichkeit können Nichtraucher<br />

den Rauch über einige Meter riechen.<br />

Manchen wird schlecht, andere haben<br />

langfristige körperliche Beeinträchtigung<br />

durch passives Rauchen.<br />

Ein Blick nach Deutschland als<br />

möglicher Lösungsansatz? Das Gebot<br />

der gegenseitigen Rücksichtnahme<br />

Das höchste deutsche Bundesgericht setzt<br />

durch seine Entscheidung vom<br />

16. 1. <strong>2015</strong> (Pressemeldung des BGH) ein<br />

erstmaliges höchstrichterliches Zeichen<br />

zum Thema Rauchen auf dem Balkon einer<br />

Mietwohnung. Es stellt Folgendes fest:<br />

1. Einem Mieter steht auch gegenüber<br />

Mitmietern, die seinen Besitz durch Immissionen<br />

stören, ein Unterlassungsanspruch<br />

zu<br />

2. Nur wesentliche mit Tabakrauch verbundene<br />

Beeinträchtigungen begründen<br />

einen solchen Unterlassungsanspruch<br />

3. Für den Fall eines Unterlassungsanspruches<br />

gilt dieser nicht uneingeschränkt,<br />

da er mit dem Anspruch auf<br />

freie Entfaltung von Lebensbedürfnissen<br />

(also auch Rauchen) kollidiert<br />

4. Es bedarf daher einer zeitlichen Vereinbarung<br />

(z.B. Zeitabschnitte) über das<br />

Rauchen auf dem Balkon zwischen<br />

Raucher und Nichtraucher<br />

5. Für den Fall, dass Gefahren für die<br />

Gesundheit drohen, besteht lt. BGH<br />

auch ein Unterlassungsanspruch gegenüber<br />

dem Immisionsverursacher<br />

In einer aktuellen österreichischen Entscheidung<br />

konnte ein Mitmieter keinen<br />

eigenen Unterlassungsanspruch gegen<br />

einen Zigarrenraucher erwirken. Anders<br />

als im Fall aus Deutschland, wohnte der<br />

Kläger zuvor im gleichen Haus und<br />

hätte somit Kenntnis vom aufsteigenden<br />

Zigarrenrauch haben müssen.<br />

Doch er war ideenreich und ließ sich<br />

den Anspruch des Vermieters abtreten<br />

und klagte daher für den „Vermieter”<br />

einen Unterlassungsanspruch ein.<br />

Erstgericht gab dem Anspruch Recht<br />

wegen „nachteiligem Gebrauchs”<br />

Dem Zigarrenraucher wurde in erster Instanz<br />

(Urteil nicht rechtskräftig) auf eine<br />

generelle Unterlassung störenden Rauchens<br />

in der eigenen Wohnung verklagt.<br />

Das Gericht begründete dies u.a. damit,<br />

dass schon die Vormieter des klagenden<br />

Mieters den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst<br />

hatten, da seine Kinder wiederholt<br />

unter Atemwegserkrankungen litten und<br />

der Vermieter daher durch diese Art des<br />

Wohnungsgebrauchs einen Nachteil erleidet,<br />

den er nicht dulden muss. Ob das<br />

Urteil in den nächsten Instanzen halten<br />

wird, muss abgewartet werden. Derzeit ist<br />

es jedenfalls als Einzelfall zu beurteilen<br />

und kann nicht generalisiert werden.<br />

Raucher dürfen daher weiterhin in der<br />

eigenen Wohnung oder auf dem Balkon<br />

rauchen. Gegenseitige Rücksichtnahme<br />

im Sinne des deutschen Urteils hilft jedoch,<br />

Eskalationen zu vermeiden.<br />

Foto: 1123rf<br />

24 <strong>FAIR</strong> <strong>WOHNEN</strong> 1/15

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