Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>FAIR</strong> <strong>WOHNEN</strong> AKTUELL<br />
Der Nächste, bitte?<br />
Grundsätzlich unterscheidet das<br />
Mietrechtsgesetz zwischen zwei<br />
Gruppen: nämlich einerseits zwischen<br />
Hauptmietern und ihren direkten<br />
blutsverwandten Mitbewohnern, die bei<br />
der Weitergabe von Mietrechten begünstig<br />
werden, und andererseits zwischen<br />
Lebensgemeinschaften, Stief- und Pflegekindern.<br />
Die Weitergabe von Mietrechten unter Lebenden ist in<br />
Österreichs Mietrechtsgesetzgebung nicht ohne weiteres<br />
möglich. Entscheidend ist letztlich der Familienstand.<br />
Die Weitergabe von Mietrechten<br />
unter Lebenden<br />
Die Abtretung von Mietrechten ist unter<br />
Lebenden nur in der direkten Verwandtschaftslinie<br />
möglich sowie bei Ehegatten,<br />
eingetragenen Partnerschaften, Wahl-<br />
/Adoptivkindern und Geschwistern. Ausgeschlossen<br />
sind Lebensgefährten, Stiefkinder<br />
und Pflegekinder.<br />
ABER: Lebensgefährten können im Todesfall<br />
in Mietrechte eintreten.<br />
Erfüllen Lebensgefährten im Todesfall<br />
folgende Bedingungen, so gehen die<br />
Mietrechte an den Hinterbliebenen<br />
automatisch per Gesetz über:<br />
•<br />
gemeinsamer Haushalt zum Todeszeitpunkt<br />
entweder durch gemeinsamen<br />
Bezug der Mietwohnung oder einer mindestens<br />
dreijährigen Dauer der Lebensgemeinschaft<br />
•<br />
ein dringendes Wohnbedürfnis des<br />
Hinterbliebenen liegt vor<br />
Keine Unterscheidung zwischen<br />
Hetero- oder Homosexuellen!<br />
Seit der Entscheidung des Europäischen<br />
Gerichtshofes gibt es keinen Unterschied<br />
zwischen homo- und heterosexuellen Lebensgefährten<br />
mehr.<br />
Wie hat die Rechtssprechung eine<br />
Lebensgemeinschaft definiert?<br />
Eine klare Definition des Gesetzgebers<br />
steht noch immer aus. Laut OGH muss<br />
die Lebensgemeinschaft einer Ehe ähnlich<br />
sein. Das bedeutet, dass neben einer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch<br />
eine sexuelle Lebensgemeinschaft bestehen<br />
muss! Reine Freundschaftsbeziehungen<br />
oder Mutter-Tochter ähnliche oder<br />
auch Vater-Sohn ähnliche Beziehungen<br />
sind daher keine Lebensgemeinschaft!<br />
Du bist dran? Wohnungen können – manchmal auch im Todesfall – nicht einfach<br />
weitergegeben werden.<br />
Wie kann eine Lebensgemeinschaft<br />
überprüft werden?<br />
Richter müssen sich auf die Glaubwürdigkeit<br />
der Aussagen verlassen. Letztendlich<br />
wäre es sinnvoll, eine gültige Definition<br />
der Lebensgemeinschaft gesetzlich zu<br />
definieren. Eine Möglichkeit wäre z.B. eine<br />
Registrierung, so dass sich Gerichte<br />
nicht mit dem sexuellen Privatleben von<br />
Mietern beschäftigen müssen.<br />
Gibt es Möglichkeiten bei einem<br />
freundschaftlichem Verhältnis?<br />
Sie sollten sich gemeinsam mit ihren<br />
Freunden/Lebenspartnern unbedingt vor<br />
der Zusammenlegung Ihrer Wohnsitze<br />
juristisch beraten lassen und sich genau<br />
über Konsequenzen informieren, damit<br />
es später kein böses Erwachen gibt. Denn<br />
so lange der Gesetzgeber keine Abhilfe<br />
schafft, sind Hinterbliebene, die nicht<br />
verwandt sind, völlig schutzlos einem<br />
Wohungsverlust im Todesfall des Hauptmieters<br />
ausgeliefert, wenn keine sexuelle<br />
Beziehung nachweisbar ist.<br />
Können Lebensgefährten einen Mietvertrag<br />
bei Trennung weiter nutzen?<br />
Grundsätzlich haben Sie keine Möglichkeit,<br />
einen Mietvertrag ohne Zustimmung<br />
Ihres Vermieters weiterzugeben.<br />
AUSNAHME: Es besteht ein vertraglich<br />
vereinbartes Weitergaberecht oder Sie<br />
sind mit dem Hauptmieter verwandt<br />
oder verheiratet (in eingetragener Partnerschaft).<br />
ACHTUNG: Wenn Sie den<br />
Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen<br />
haben, kann sich das auch rächen. Sollte<br />
die Lebensgemeinschaft beendet werden,<br />
so bleiben die ehemaligen Lebenspartner<br />
dennoch im Vertrag. Dieser Vertrag ist<br />
mit drei Parteien (zwei Mieter + ein Vermieter)<br />
zustande gekommen, daher müssen<br />
alle drei Parteien einstimmig Veränderungen<br />
im Vertrag beschließen.<br />
Wenn solche Änderung nicht gelingt,<br />
hat es zur Folge, dass der ausgezogene<br />
Mitmieter bis zur rechtskräftigen Beendigung<br />
des Vertrages für alle Pflichten<br />
(vor allem die Miete!) des Vertrages<br />
mithaftet.<br />
Foto: Fotolia<br />
20 <strong>FAIR</strong> <strong>WOHNEN</strong> 1/15