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FAIR WOHNEN Nr.1 2015

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<strong>FAIR</strong> <strong>WOHNEN</strong> AKTUELL<br />

Der Nächste, bitte?<br />

Grundsätzlich unterscheidet das<br />

Mietrechtsgesetz zwischen zwei<br />

Gruppen: nämlich einerseits zwischen<br />

Hauptmietern und ihren direkten<br />

blutsverwandten Mitbewohnern, die bei<br />

der Weitergabe von Mietrechten begünstig<br />

werden, und andererseits zwischen<br />

Lebensgemeinschaften, Stief- und Pflegekindern.<br />

Die Weitergabe von Mietrechten unter Lebenden ist in<br />

Österreichs Mietrechtsgesetzgebung nicht ohne weiteres<br />

möglich. Entscheidend ist letztlich der Familienstand.<br />

Die Weitergabe von Mietrechten<br />

unter Lebenden<br />

Die Abtretung von Mietrechten ist unter<br />

Lebenden nur in der direkten Verwandtschaftslinie<br />

möglich sowie bei Ehegatten,<br />

eingetragenen Partnerschaften, Wahl-<br />

/Adoptivkindern und Geschwistern. Ausgeschlossen<br />

sind Lebensgefährten, Stiefkinder<br />

und Pflegekinder.<br />

ABER: Lebensgefährten können im Todesfall<br />

in Mietrechte eintreten.<br />

Erfüllen Lebensgefährten im Todesfall<br />

folgende Bedingungen, so gehen die<br />

Mietrechte an den Hinterbliebenen<br />

automatisch per Gesetz über:<br />

•<br />

gemeinsamer Haushalt zum Todeszeitpunkt<br />

entweder durch gemeinsamen<br />

Bezug der Mietwohnung oder einer mindestens<br />

dreijährigen Dauer der Lebensgemeinschaft<br />

•<br />

ein dringendes Wohnbedürfnis des<br />

Hinterbliebenen liegt vor<br />

Keine Unterscheidung zwischen<br />

Hetero- oder Homosexuellen!<br />

Seit der Entscheidung des Europäischen<br />

Gerichtshofes gibt es keinen Unterschied<br />

zwischen homo- und heterosexuellen Lebensgefährten<br />

mehr.<br />

Wie hat die Rechtssprechung eine<br />

Lebensgemeinschaft definiert?<br />

Eine klare Definition des Gesetzgebers<br />

steht noch immer aus. Laut OGH muss<br />

die Lebensgemeinschaft einer Ehe ähnlich<br />

sein. Das bedeutet, dass neben einer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch<br />

eine sexuelle Lebensgemeinschaft bestehen<br />

muss! Reine Freundschaftsbeziehungen<br />

oder Mutter-Tochter ähnliche oder<br />

auch Vater-Sohn ähnliche Beziehungen<br />

sind daher keine Lebensgemeinschaft!<br />

Du bist dran? Wohnungen können – manchmal auch im Todesfall – nicht einfach<br />

weitergegeben werden.<br />

Wie kann eine Lebensgemeinschaft<br />

überprüft werden?<br />

Richter müssen sich auf die Glaubwürdigkeit<br />

der Aussagen verlassen. Letztendlich<br />

wäre es sinnvoll, eine gültige Definition<br />

der Lebensgemeinschaft gesetzlich zu<br />

definieren. Eine Möglichkeit wäre z.B. eine<br />

Registrierung, so dass sich Gerichte<br />

nicht mit dem sexuellen Privatleben von<br />

Mietern beschäftigen müssen.<br />

Gibt es Möglichkeiten bei einem<br />

freundschaftlichem Verhältnis?<br />

Sie sollten sich gemeinsam mit ihren<br />

Freunden/Lebenspartnern unbedingt vor<br />

der Zusammenlegung Ihrer Wohnsitze<br />

juristisch beraten lassen und sich genau<br />

über Konsequenzen informieren, damit<br />

es später kein böses Erwachen gibt. Denn<br />

so lange der Gesetzgeber keine Abhilfe<br />

schafft, sind Hinterbliebene, die nicht<br />

verwandt sind, völlig schutzlos einem<br />

Wohungsverlust im Todesfall des Hauptmieters<br />

ausgeliefert, wenn keine sexuelle<br />

Beziehung nachweisbar ist.<br />

Können Lebensgefährten einen Mietvertrag<br />

bei Trennung weiter nutzen?<br />

Grundsätzlich haben Sie keine Möglichkeit,<br />

einen Mietvertrag ohne Zustimmung<br />

Ihres Vermieters weiterzugeben.<br />

AUSNAHME: Es besteht ein vertraglich<br />

vereinbartes Weitergaberecht oder Sie<br />

sind mit dem Hauptmieter verwandt<br />

oder verheiratet (in eingetragener Partnerschaft).<br />

ACHTUNG: Wenn Sie den<br />

Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen<br />

haben, kann sich das auch rächen. Sollte<br />

die Lebensgemeinschaft beendet werden,<br />

so bleiben die ehemaligen Lebenspartner<br />

dennoch im Vertrag. Dieser Vertrag ist<br />

mit drei Parteien (zwei Mieter + ein Vermieter)<br />

zustande gekommen, daher müssen<br />

alle drei Parteien einstimmig Veränderungen<br />

im Vertrag beschließen.<br />

Wenn solche Änderung nicht gelingt,<br />

hat es zur Folge, dass der ausgezogene<br />

Mitmieter bis zur rechtskräftigen Beendigung<br />

des Vertrages für alle Pflichten<br />

(vor allem die Miete!) des Vertrages<br />

mithaftet.<br />

Foto: Fotolia<br />

20 <strong>FAIR</strong> <strong>WOHNEN</strong> 1/15

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