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FAIR WOHNEN Nr.1 2015

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<strong>FAIR</strong> <strong>WOHNEN</strong> EIGENTUM<br />

Wohnungseigentum:<br />

Wann ist eine Jahresabrechnung<br />

ordentlich und richtig gelegt?<br />

Immobilienverwalter veruntreut Kundengelder“,<br />

„Verwalter in Konkurs,<br />

Kundengelder futsch“– derartige<br />

Schlagzeilen sind selten, doch sie kommen<br />

vor. Für die Betroffenen ist das bitter,<br />

denn meist ist in solchen Fällen das Geld<br />

für immer verloren und Instandhaltungsfonds<br />

sind leer oder sogar im Minus.<br />

Wohnungseigentümer können dem aber<br />

vorbeugen. Denn sie haben einerseits das<br />

Recht, eine ordentliche und richtige Abrechnung<br />

zu erhalten und andererseits die<br />

Möglichkeit, die eingezahlten Gelder auf<br />

einem Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft<br />

verwalten zu lassen.<br />

Damit Immobilienverwalter keine Kundengelder veruntreuen<br />

können, hat der OGH sehr genau festgelegt, wie seine<br />

Informations- und Offenlegungspflicht auszusehen hat.<br />

Übersichtliche Abrechnung<br />

Ab wann eine Abrechnung richtig gelegt<br />

wurde, beschäftigt auch immer wieder das<br />

Gericht, da Verwalter oft der Ansicht sind,<br />

eine kurze Übersicht über den Geldfluss<br />

reicht aus, um ihrer Abrechnungspflicht<br />

Genüge zu tun. Dem ist aber nicht so. In<br />

zahlreichen Gerichtsentscheidungen des<br />

OGH kann man deutlich nachlesen, wie<br />

tiefgehend die Informations- und Offenlegungspflichten<br />

des Verwalters sind.<br />

So heißt es zusammengefasst unter anderem<br />

in den Leitsätzen des OGH: „Eine ,ordentliche’<br />

Abrechnung ist eine solche, die<br />

eine systematische, übersichtliche und einer<br />

Nachprüfung leicht zugängliche Gliederung<br />

der Einnahmen und Ausgaben<br />

enthält. Dies hat durch eine detaillierte<br />

Aufstellung der Einnahmeposten und<br />

Ausgabeposten zu erfolgen, wobei sowohl<br />

auf Einnahmenseite als auch Ausgabenseite<br />

der Zeitpunkt der Zahlung, ihr Verwendungszweck<br />

und der Zahlungsempfänger<br />

beziehungsweise der Leistende zu bezeichnen<br />

sind. Darüber hinaus muss die gelegte<br />

Abrechnung inhaltlich richtig sein. Die<br />

Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit<br />

beschränkt sich nicht auf die Kontrolle<br />

der Vollständigkeit und Richtigkeit der<br />

Zahlen und Belege.“<br />

Auch Prüfung ist notwendig<br />

In der Folge beschreibt der OGH auch<br />

noch etwas genauer, was er unter „richti-<br />

Überblick verloren? Eine Abrechnung muss eine „systematische, übersichtliche und einer<br />

Nachprüfung leicht zugängliche Gliederung der Einnahmen und Ausgaben enthalten”<br />

ger“ Abrechnung versteht: „Es genügt<br />

nicht, sich mit der Kontrolle der Vollständigkeit<br />

und Richtigkeit der Zahlen und<br />

Belege zu begnügen, sondern es ist bei jeder<br />

in Frage gestellten Ausgabe oder Einnahme<br />

auch zu prüfen, ob sie pflichtgemäß<br />

getätigt wurde, also dem durch Gesetz<br />

und Vereinbarung definierten Auftrag<br />

einer ordentlichen Verwaltung entspricht.“<br />

ÖNORM nicht bindungswirksam<br />

Mitunter verweisen Verwaltungen auf die<br />

ÖNORM, wenn Wohnungseigentümer<br />

nur eine zusammengefasste Kurzübersicht<br />

erhalten. Doch dieser Verweis geht<br />

ins Leere, denn: „Die ÖNORM A 4000<br />

wurde nicht im Sinne des § 34 Abs 5<br />

WEG für rechtsverbindlich erklärt. Der<br />

Bundesminister für Justiz hat bislang von<br />

dieser Verordnungsermächtigung keinen<br />

Gebrauch gemacht. Den Abrechnungsregeln<br />

der genannten ÖNORM kommt daher<br />

allenfalls informelle Bedeutung, aber<br />

keine Bindungswirkung zu.“<br />

Letztlich sind in der Abrechnung auch die<br />

Einnahmen auszuweisen und damit auch<br />

etwaige Rückstände anderer Wohnungseigentümer<br />

und seien es auch nur kurzfristig<br />

bestehende zum Zeitpunkt der<br />

Rechnungslegung. Datenschutz gibt es<br />

hier verständlicherweise keinen: „Jeder<br />

einzelne Mit- und Wohnungseigentümer<br />

hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie<br />

hoch die Erträgnisse der Liegenschaft<br />

sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied<br />

zu den Aufwendungen<br />

der Liegenschaft beiträgt.”<br />

Foto: 123rf<br />

22 <strong>FAIR</strong> <strong>WOHNEN</strong> 1/15

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