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<strong>FAIR</strong> <strong>WOHNEN</strong> EIGENTUM<br />
Wohnungseigentum:<br />
Wann ist eine Jahresabrechnung<br />
ordentlich und richtig gelegt?<br />
Immobilienverwalter veruntreut Kundengelder“,<br />
„Verwalter in Konkurs,<br />
Kundengelder futsch“– derartige<br />
Schlagzeilen sind selten, doch sie kommen<br />
vor. Für die Betroffenen ist das bitter,<br />
denn meist ist in solchen Fällen das Geld<br />
für immer verloren und Instandhaltungsfonds<br />
sind leer oder sogar im Minus.<br />
Wohnungseigentümer können dem aber<br />
vorbeugen. Denn sie haben einerseits das<br />
Recht, eine ordentliche und richtige Abrechnung<br />
zu erhalten und andererseits die<br />
Möglichkeit, die eingezahlten Gelder auf<br />
einem Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft<br />
verwalten zu lassen.<br />
Damit Immobilienverwalter keine Kundengelder veruntreuen<br />
können, hat der OGH sehr genau festgelegt, wie seine<br />
Informations- und Offenlegungspflicht auszusehen hat.<br />
Übersichtliche Abrechnung<br />
Ab wann eine Abrechnung richtig gelegt<br />
wurde, beschäftigt auch immer wieder das<br />
Gericht, da Verwalter oft der Ansicht sind,<br />
eine kurze Übersicht über den Geldfluss<br />
reicht aus, um ihrer Abrechnungspflicht<br />
Genüge zu tun. Dem ist aber nicht so. In<br />
zahlreichen Gerichtsentscheidungen des<br />
OGH kann man deutlich nachlesen, wie<br />
tiefgehend die Informations- und Offenlegungspflichten<br />
des Verwalters sind.<br />
So heißt es zusammengefasst unter anderem<br />
in den Leitsätzen des OGH: „Eine ,ordentliche’<br />
Abrechnung ist eine solche, die<br />
eine systematische, übersichtliche und einer<br />
Nachprüfung leicht zugängliche Gliederung<br />
der Einnahmen und Ausgaben<br />
enthält. Dies hat durch eine detaillierte<br />
Aufstellung der Einnahmeposten und<br />
Ausgabeposten zu erfolgen, wobei sowohl<br />
auf Einnahmenseite als auch Ausgabenseite<br />
der Zeitpunkt der Zahlung, ihr Verwendungszweck<br />
und der Zahlungsempfänger<br />
beziehungsweise der Leistende zu bezeichnen<br />
sind. Darüber hinaus muss die gelegte<br />
Abrechnung inhaltlich richtig sein. Die<br />
Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit<br />
beschränkt sich nicht auf die Kontrolle<br />
der Vollständigkeit und Richtigkeit der<br />
Zahlen und Belege.“<br />
Auch Prüfung ist notwendig<br />
In der Folge beschreibt der OGH auch<br />
noch etwas genauer, was er unter „richti-<br />
Überblick verloren? Eine Abrechnung muss eine „systematische, übersichtliche und einer<br />
Nachprüfung leicht zugängliche Gliederung der Einnahmen und Ausgaben enthalten”<br />
ger“ Abrechnung versteht: „Es genügt<br />
nicht, sich mit der Kontrolle der Vollständigkeit<br />
und Richtigkeit der Zahlen und<br />
Belege zu begnügen, sondern es ist bei jeder<br />
in Frage gestellten Ausgabe oder Einnahme<br />
auch zu prüfen, ob sie pflichtgemäß<br />
getätigt wurde, also dem durch Gesetz<br />
und Vereinbarung definierten Auftrag<br />
einer ordentlichen Verwaltung entspricht.“<br />
ÖNORM nicht bindungswirksam<br />
Mitunter verweisen Verwaltungen auf die<br />
ÖNORM, wenn Wohnungseigentümer<br />
nur eine zusammengefasste Kurzübersicht<br />
erhalten. Doch dieser Verweis geht<br />
ins Leere, denn: „Die ÖNORM A 4000<br />
wurde nicht im Sinne des § 34 Abs 5<br />
WEG für rechtsverbindlich erklärt. Der<br />
Bundesminister für Justiz hat bislang von<br />
dieser Verordnungsermächtigung keinen<br />
Gebrauch gemacht. Den Abrechnungsregeln<br />
der genannten ÖNORM kommt daher<br />
allenfalls informelle Bedeutung, aber<br />
keine Bindungswirkung zu.“<br />
Letztlich sind in der Abrechnung auch die<br />
Einnahmen auszuweisen und damit auch<br />
etwaige Rückstände anderer Wohnungseigentümer<br />
und seien es auch nur kurzfristig<br />
bestehende zum Zeitpunkt der<br />
Rechnungslegung. Datenschutz gibt es<br />
hier verständlicherweise keinen: „Jeder<br />
einzelne Mit- und Wohnungseigentümer<br />
hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie<br />
hoch die Erträgnisse der Liegenschaft<br />
sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied<br />
zu den Aufwendungen<br />
der Liegenschaft beiträgt.”<br />
Foto: 123rf<br />
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