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VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW

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■ Die Verordnung gilt nur für „transparente“ Beihilfen, d. h. für Beihilfen, bei denen das<br />

Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine<br />

Risikobewertung erforderlich ist. Dies impliziert gewisse Beschränkungen für<br />

bestimmte Beihilfeformen wie z. B. Bürgschaften. Gemäß der Verordnung werden Deminimis-Beihilfen<br />

nur dann als transparent angesehen, wenn der verbürgte Teil des<br />

fraglichen Darlehens 1,5 Mio. EUR nicht übersteigt 13 .<br />

Kumulierung<br />

Die vorgenannte Schwelle (200 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren)<br />

gilt für den Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe. Im Falle<br />

des Straßenverkehrssektor beträgt sie nur 100 000 EUR.<br />

Bei der Bewilligung einer De-minimis-Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen muss der<br />

betreffende Mitgliedstaat prüfen, ob der Gesamtbetrag an De-minimis-Beihilfen für jenes<br />

Unternehmen innerhalb des relevanten Dreijahreszeitraums mit der neuen Beihilfe die<br />

Schwelle von 200 000 EUR (bzw. gegebenenfalls 100 000 EUR) nicht übersteigt.<br />

Der Mitgliedstaat ist für die Bereitstellung der Instrumente verantwortlich, die zur<br />

Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung der De-minimis-<br />

Kumulierungsschwelle erforderlich sind. Dies kann auf zwei verschiedene Arten geschehen:<br />

■ Entweder richtet der Mitgliedstaat ein Zentralregister der De-minimis-Beihilfen ein, in<br />

dem vollständige Daten über sämtliche von allen Behörden in dem Mitgliedstaat<br />

bewilligten De-minimis-Beihilfen erfasst sind.<br />

■ Oder der Mitgliedstaaten weist das Unternehmen ausdrücklich auf den De-minimis-<br />

Charakter der Beihilfe hin und erhält von dem Unternehmen lückenlose Angaben über<br />

sonstige in den beiden vorausgegangenen Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr<br />

erhaltenen De-minimis-Beihilfen. Der Mitgliedstaat ist aber in jedem Fall für die<br />

Einhaltung der Kumulierungsschwelle verantwortlich.<br />

13 Dies berührt nicht die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung vorgesehene<br />

Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität<br />

anzumelden und genehmigen zu lassen.<br />

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