VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
■ Die Verordnung gilt nur für „transparente“ Beihilfen, d. h. für Beihilfen, bei denen das<br />
Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine<br />
Risikobewertung erforderlich ist. Dies impliziert gewisse Beschränkungen für<br />
bestimmte Beihilfeformen wie z. B. Bürgschaften. Gemäß der Verordnung werden Deminimis-Beihilfen<br />
nur dann als transparent angesehen, wenn der verbürgte Teil des<br />
fraglichen Darlehens 1,5 Mio. EUR nicht übersteigt 13 .<br />
Kumulierung<br />
Die vorgenannte Schwelle (200 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren)<br />
gilt für den Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe. Im Falle<br />
des Straßenverkehrssektor beträgt sie nur 100 000 EUR.<br />
Bei der Bewilligung einer De-minimis-Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen muss der<br />
betreffende Mitgliedstaat prüfen, ob der Gesamtbetrag an De-minimis-Beihilfen für jenes<br />
Unternehmen innerhalb des relevanten Dreijahreszeitraums mit der neuen Beihilfe die<br />
Schwelle von 200 000 EUR (bzw. gegebenenfalls 100 000 EUR) nicht übersteigt.<br />
Der Mitgliedstaat ist für die Bereitstellung der Instrumente verantwortlich, die zur<br />
Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung der De-minimis-<br />
Kumulierungsschwelle erforderlich sind. Dies kann auf zwei verschiedene Arten geschehen:<br />
■ Entweder richtet der Mitgliedstaat ein Zentralregister der De-minimis-Beihilfen ein, in<br />
dem vollständige Daten über sämtliche von allen Behörden in dem Mitgliedstaat<br />
bewilligten De-minimis-Beihilfen erfasst sind.<br />
■ Oder der Mitgliedstaaten weist das Unternehmen ausdrücklich auf den De-minimis-<br />
Charakter der Beihilfe hin und erhält von dem Unternehmen lückenlose Angaben über<br />
sonstige in den beiden vorausgegangenen Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr<br />
erhaltenen De-minimis-Beihilfen. Der Mitgliedstaat ist aber in jedem Fall für die<br />
Einhaltung der Kumulierungsschwelle verantwortlich.<br />
13 Dies berührt nicht die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung vorgesehene<br />
Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität<br />
anzumelden und genehmigen zu lassen.<br />
15