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VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW

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Beihilfen für Energiesparmaßnahmen<br />

Investitionsbeihilfen<br />

- Beihilfefähige Kosten: Strikt begrenzt auf die unmittelbar auf Energieeinsparung<br />

bezogenen Mehrkosten und nur bei Erreichen eines höheren als des aufgrund der<br />

Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus. Die operativen Gewinne<br />

und die operativen Kosten, die sich bei KMU in den ersten drei Lebensjahren der<br />

betreffenden Investition, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-<br />

Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten vier Lebensjahren und bei<br />

Großunternehmen, welche am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten fünf<br />

Lebensjahren der Investition ergeben, werden abgezogen beziehungsweise<br />

hinzugerechnet. Beihilfefähige Investitionen können in Grundstücke, Gebäude,<br />

Ausrüstungsgüter und Technologietransfer getätigt werden.<br />

Betriebsbeihilfen<br />

- Die Beihilfe muss sich auf den Ausgleich der mit der Investition verbundenen<br />

Produktionsmehrkosten (netto) beschränken, wobei die Vorteile aus der<br />

Energieeinsparung zu berücksichtigen sind. Möglicherweise gewährte<br />

Investitionsbeihilfen werden von den Produktionskosten abgezogen. Die Beihilfe ist<br />

beschränkt auf fünf Jahre.<br />

Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien<br />

Investitionsbeihilfen<br />

- Beihilfefähige Kosten: Strikt begrenzt auf die Investitionsmehrkosten, die der<br />

Beihilfeempfänger gegenüber einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit<br />

derselben Kapazität aufbringen muss. Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten<br />

werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich in den ersten fünf<br />

Lebensjahren der Investition ergeben, abgezogen bzw. hinzugerechnet. Beihilfefähige<br />

Investitionen können in Grundstücke, Gebäude, Ausrüstungsgüter und<br />

Technologietransfer getätigt werden.<br />

- Beihilfen für Biokraftstoffe sind nur für nachhaltige Biokraftstoffe zulässig.<br />

Betriebsbeihilfen<br />

- Können als Ausgleich für die Differenz zwischen den Kosten für die Erzeugung von<br />

Energie aus erneuerbaren Energieträgern und dem Marktpreis des betreffenden<br />

Energieerzeugnisses gewährt werden.<br />

Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung<br />

Investitionsbeihilfen<br />

- Beihilfefähige Kosten: Beihilfefähig sind nur die im Vergleich zur Referenzinvestition<br />

anfallenden Investitionsmehrkosten für die Errichtung einer hocheffizienten Kraft-<br />

Wärme-Kopplungsanlage. Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die<br />

operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich in den ersten fünf Lebensjahren<br />

der Investition ergeben, abgezogen bzw. hinzugerechnet. Beihilfefähige Investitionen<br />

können in Grundstücke, Gebäude, Ausrüstungsgüter und Technologietransfer getätigt<br />

werden.<br />

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