VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
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Beihilfen für Energiesparmaßnahmen<br />
Investitionsbeihilfen<br />
- Beihilfefähige Kosten: Strikt begrenzt auf die unmittelbar auf Energieeinsparung<br />
bezogenen Mehrkosten und nur bei Erreichen eines höheren als des aufgrund der<br />
Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus. Die operativen Gewinne<br />
und die operativen Kosten, die sich bei KMU in den ersten drei Lebensjahren der<br />
betreffenden Investition, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-<br />
Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten vier Lebensjahren und bei<br />
Großunternehmen, welche am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten fünf<br />
Lebensjahren der Investition ergeben, werden abgezogen beziehungsweise<br />
hinzugerechnet. Beihilfefähige Investitionen können in Grundstücke, Gebäude,<br />
Ausrüstungsgüter und Technologietransfer getätigt werden.<br />
Betriebsbeihilfen<br />
- Die Beihilfe muss sich auf den Ausgleich der mit der Investition verbundenen<br />
Produktionsmehrkosten (netto) beschränken, wobei die Vorteile aus der<br />
Energieeinsparung zu berücksichtigen sind. Möglicherweise gewährte<br />
Investitionsbeihilfen werden von den Produktionskosten abgezogen. Die Beihilfe ist<br />
beschränkt auf fünf Jahre.<br />
Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien<br />
Investitionsbeihilfen<br />
- Beihilfefähige Kosten: Strikt begrenzt auf die Investitionsmehrkosten, die der<br />
Beihilfeempfänger gegenüber einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit<br />
derselben Kapazität aufbringen muss. Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten<br />
werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich in den ersten fünf<br />
Lebensjahren der Investition ergeben, abgezogen bzw. hinzugerechnet. Beihilfefähige<br />
Investitionen können in Grundstücke, Gebäude, Ausrüstungsgüter und<br />
Technologietransfer getätigt werden.<br />
- Beihilfen für Biokraftstoffe sind nur für nachhaltige Biokraftstoffe zulässig.<br />
Betriebsbeihilfen<br />
- Können als Ausgleich für die Differenz zwischen den Kosten für die Erzeugung von<br />
Energie aus erneuerbaren Energieträgern und dem Marktpreis des betreffenden<br />
Energieerzeugnisses gewährt werden.<br />
Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung<br />
Investitionsbeihilfen<br />
- Beihilfefähige Kosten: Beihilfefähig sind nur die im Vergleich zur Referenzinvestition<br />
anfallenden Investitionsmehrkosten für die Errichtung einer hocheffizienten Kraft-<br />
Wärme-Kopplungsanlage. Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die<br />
operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich in den ersten fünf Lebensjahren<br />
der Investition ergeben, abgezogen bzw. hinzugerechnet. Beihilfefähige Investitionen<br />
können in Grundstücke, Gebäude, Ausrüstungsgüter und Technologietransfer getätigt<br />
werden.<br />
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