VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
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Betriebsbeihilfen<br />
- Es gelten dieselben Regeln wie für erneuerbare Energien. Förderfähige Einrichtungen:<br />
Unternehmen, die Strom und Wärme für die Allgemeinheit liefern, wenn die Kosten über<br />
den Marktpreisen liegen. Bei industrieller Verwendung nur, wenn nachgewiesen werden<br />
kann, dass die Kosten für die Produktion einer Energieeinheit mit dieser Technik über<br />
dem Marktpreis für eine Einheit herkömmlicher Energie liegen.<br />
Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme<br />
− Beihilfefähige Kosten: Strikt begrenzt auf die Investitionsmehrkosten, die der<br />
Beihilfeempfänger gegenüber einem herkömmlichen Heizsystem mit derselben Kapazität<br />
aufbringen muss. Die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich in den<br />
ersten fünf Lebensjahren der Investition ergeben, werden bei der Berechnung der<br />
beihilfefähigen Kosten abgezogen bzw. hinzugerechnet. Beihilfefähige Investitionen<br />
können in Grundstücke, Gebäude, Ausrüstungsgüter und Technologietransfer getätigt<br />
werden.<br />
Beihilfen für Abfallbewirtschaftung<br />
- Beihilfefähige Kosten: Begrenzt auf die Mehrkosten, die der Beihilfeempfänger im<br />
Vergleich zu einer Referenzinvestition für eine Investition in die Abfallbewirtschaftung<br />
aufbringen muss. Die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich in den<br />
ersten fünf Lebensjahren dieser Investition ergeben, werden bei der Berechnung der<br />
beihilfefähigen Kosten abgezogen bzw. hinzugerechnet.<br />
- Unter bestimmten Voraussetzungen werden Wiederverwendung, Recycling und<br />
Rückgewinnung eingeschlossen. Ziel ist die Reduzierung der von anderen Unternehmen<br />
verursachten Umweltbelastung. Gilt nicht die vom Beihilfeempfänger selbst verursachte<br />
Umweltbelastung.<br />
Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte<br />
- Wenn der Verursacher der Umweltverschmutzung nicht ermittelt oder nicht zur<br />
Rechenschaft gezogen werden kann, so kann die für die Durchführung der Arbeiten<br />
zuständige Person eine Beihilfe für diese Arbeiten erhalten. Verursacher ist die Person,<br />
die nach nationalem Recht für die Umweltverschmutzung haftet.<br />
- Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Wiedernutzbarmachung abzüglich<br />
der Wertsteigerung des Grundstücks.<br />
Beihilfen für Standortverlagerungen<br />
- Beihilfen für die Standortverlagerung bestimmter Unternehmen können nur gewährt<br />
werden, wenn die Standortverlagerung Umweltschutzgründe hat und sich aus einer<br />
Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung, in der die Verlegung angeordnet wird, oder<br />
einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und der zuständigen Behörde ergibt.<br />
Ferner muss das Unternehmen die an seinem neuen Standort geltenden strengsten<br />
Umweltschutznormen befolgen.<br />
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