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VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW

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Betriebsbeihilfen<br />

- Es gelten dieselben Regeln wie für erneuerbare Energien. Förderfähige Einrichtungen:<br />

Unternehmen, die Strom und Wärme für die Allgemeinheit liefern, wenn die Kosten über<br />

den Marktpreisen liegen. Bei industrieller Verwendung nur, wenn nachgewiesen werden<br />

kann, dass die Kosten für die Produktion einer Energieeinheit mit dieser Technik über<br />

dem Marktpreis für eine Einheit herkömmlicher Energie liegen.<br />

Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme<br />

− Beihilfefähige Kosten: Strikt begrenzt auf die Investitionsmehrkosten, die der<br />

Beihilfeempfänger gegenüber einem herkömmlichen Heizsystem mit derselben Kapazität<br />

aufbringen muss. Die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich in den<br />

ersten fünf Lebensjahren der Investition ergeben, werden bei der Berechnung der<br />

beihilfefähigen Kosten abgezogen bzw. hinzugerechnet. Beihilfefähige Investitionen<br />

können in Grundstücke, Gebäude, Ausrüstungsgüter und Technologietransfer getätigt<br />

werden.<br />

Beihilfen für Abfallbewirtschaftung<br />

- Beihilfefähige Kosten: Begrenzt auf die Mehrkosten, die der Beihilfeempfänger im<br />

Vergleich zu einer Referenzinvestition für eine Investition in die Abfallbewirtschaftung<br />

aufbringen muss. Die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich in den<br />

ersten fünf Lebensjahren dieser Investition ergeben, werden bei der Berechnung der<br />

beihilfefähigen Kosten abgezogen bzw. hinzugerechnet.<br />

- Unter bestimmten Voraussetzungen werden Wiederverwendung, Recycling und<br />

Rückgewinnung eingeschlossen. Ziel ist die Reduzierung der von anderen Unternehmen<br />

verursachten Umweltbelastung. Gilt nicht die vom Beihilfeempfänger selbst verursachte<br />

Umweltbelastung.<br />

Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte<br />

- Wenn der Verursacher der Umweltverschmutzung nicht ermittelt oder nicht zur<br />

Rechenschaft gezogen werden kann, so kann die für die Durchführung der Arbeiten<br />

zuständige Person eine Beihilfe für diese Arbeiten erhalten. Verursacher ist die Person,<br />

die nach nationalem Recht für die Umweltverschmutzung haftet.<br />

- Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Wiedernutzbarmachung abzüglich<br />

der Wertsteigerung des Grundstücks.<br />

Beihilfen für Standortverlagerungen<br />

- Beihilfen für die Standortverlagerung bestimmter Unternehmen können nur gewährt<br />

werden, wenn die Standortverlagerung Umweltschutzgründe hat und sich aus einer<br />

Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung, in der die Verlegung angeordnet wird, oder<br />

einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und der zuständigen Behörde ergibt.<br />

Ferner muss das Unternehmen die an seinem neuen Standort geltenden strengsten<br />

Umweltschutznormen befolgen.<br />

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