VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
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Bedingungen:<br />
• klar definierter öffentlicher Auftrag;<br />
• keine Überkompensierung;<br />
• Ausgleich von weniger als 30 Mio. EUR pro Jahr und Unternehmen;<br />
• Jahresumsatz von weniger als 100 Mio. EUR pro Unternehmen;<br />
• keine Obergrenze für den Ausgleich: − Krankenhäuser;<br />
− Sozialwohnungswesen;<br />
− Luft- und Seeverkehr zu Inseln;<br />
− Flughäfen und Häfen unter bestimmten,<br />
nach Passagieraufkommen definierten<br />
Schwellen.<br />
2. Gemeinschaftsrahmen<br />
In dem Gemeinschaftsrahmen sind die Voraussetzungen genannt, unter denen<br />
Ausgleichszahlungen, die nicht unter die Entscheidung fallen, mit den Beihilfevorschriften<br />
vereinbar sind. Solche Ausgleichszahlungen müssen wegen des höheren Risikos einer<br />
Wettbewerbsverzerrung bei der Kommission angemeldet werden.<br />
Im Wege der Vorschriften soll gewährleistet werden, dass es zu keiner Überkompensierung<br />
(der Ausgleich übersteigt die Nettokosten des öffentlichen Auftrags) und keiner<br />
Quersubventionierung (der Ausgleich fließt auf andere, wettbewerbsoffene Märkte) kommt,<br />
da dies unter Umständen nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar wäre.<br />
3. Transparenzrichtlinie<br />
In der Transparenzrichtlinie ist eindeutig festgelegt, dass Ausgleichsempfänger, die sowohl<br />
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen als auch auf anderen<br />
Märkten tätig sind, über ihre verschiedenen Tätigkeiten separat Buch führen müssen, damit<br />
festgestellt werden kann, dass keine Überkompensierung vorliegt.<br />
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