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VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW

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Bedingungen:<br />

• klar definierter öffentlicher Auftrag;<br />

• keine Überkompensierung;<br />

• Ausgleich von weniger als 30 Mio. EUR pro Jahr und Unternehmen;<br />

• Jahresumsatz von weniger als 100 Mio. EUR pro Unternehmen;<br />

• keine Obergrenze für den Ausgleich: − Krankenhäuser;<br />

− Sozialwohnungswesen;<br />

− Luft- und Seeverkehr zu Inseln;<br />

− Flughäfen und Häfen unter bestimmten,<br />

nach Passagieraufkommen definierten<br />

Schwellen.<br />

2. Gemeinschaftsrahmen<br />

In dem Gemeinschaftsrahmen sind die Voraussetzungen genannt, unter denen<br />

Ausgleichszahlungen, die nicht unter die Entscheidung fallen, mit den Beihilfevorschriften<br />

vereinbar sind. Solche Ausgleichszahlungen müssen wegen des höheren Risikos einer<br />

Wettbewerbsverzerrung bei der Kommission angemeldet werden.<br />

Im Wege der Vorschriften soll gewährleistet werden, dass es zu keiner Überkompensierung<br />

(der Ausgleich übersteigt die Nettokosten des öffentlichen Auftrags) und keiner<br />

Quersubventionierung (der Ausgleich fließt auf andere, wettbewerbsoffene Märkte) kommt,<br />

da dies unter Umständen nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar wäre.<br />

3. Transparenzrichtlinie<br />

In der Transparenzrichtlinie ist eindeutig festgelegt, dass Ausgleichsempfänger, die sowohl<br />

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen als auch auf anderen<br />

Märkten tätig sind, über ihre verschiedenen Tätigkeiten separat Buch führen müssen, damit<br />

festgestellt werden kann, dass keine Überkompensierung vorliegt.<br />

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