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VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW

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c) Selektivität:<br />

Die staatliche Beihilfe wird selektiv gewährt und wirkt sich somit nachteilig auf das<br />

Gleichgewicht zwischen bestimmten Unternehmen und deren Konkurrenten aus. Die<br />

staatlichen Beihilfen unterscheiden sich aufgrund dieser „Selektivität“ von den so genannten<br />

„allgemeinen Maßnahmen“ (Maßnahmen, die sich unterschiedslos auf alle Unternehmen in<br />

allen Wirtschaftssektoren in einem Mitgliedstaat erstrecken (z. B. die meisten landesweiten<br />

Steuermaßnahmen)).<br />

Eine Regelung gilt als „selektiv“, wenn die Behörden bei deren Anwendung über einen<br />

gewissen Ermessensspielraum verfügen. Das Selektivitätskriterium ist auch erfüllt, wenn die<br />

Regelung nur auf einen Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats angewendet wird (dies ist<br />

bei allen regionalen und sektoralen Beihilferegelungen der Fall).<br />

d) Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel:<br />

Die Beihilfe kann sich auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten<br />

auswirken. Es reicht aus, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger einer<br />

Wirtschaftstätigkeit nachgeht und dass er in einem Markt tätig ist, in dem Handel zwischen<br />

Mitgliedstaaten getrieben wird. Die Art des Empfängers ist in diesem Kontext nicht von<br />

Bedeutung (selbst eine nicht gewinnorientierte Einrichtung kann einer Wirtschaftstätigkeit<br />

nachgehen).<br />

Die Kommission geht davon aus, dass sich geringe Beihilfen (De-minimis-Beihilfen 2 ) nicht<br />

auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Ihrer Auffassung<br />

nach fallen solche Beihilfen daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.<br />

Diese kurze Beschreibung der Kriterien staatlicher Beihilfen zeigt, dass der Geltungsbereich<br />

der gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften groß (aber nicht unbeschränkt) ist.<br />

3. AUSNAHMEN VOM BEIHILFEVERBOT<br />

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfemaßnahmen, die alle vorgenannten<br />

Kriterien erfüllen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Der<br />

Unvereinbarkeitsgrundsatz kommt aber keinem uneingeschränkten Verbot gleich. In<br />

Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind einige Fälle genannt, in denen staatliche Beihilfen<br />

als annehmbar eingestuft werden könnten (so genannte „freigestellte“ Beihilfen). Die Existenz<br />

dieser Freistellungen rechtfertigt auch die in Artikel 88 EG-Vertrag vorgesehene Überprüfung<br />

von Beihilfevorhaben durch die Kommission. Diesem Artikel zufolge müssen die<br />

Mitgliedstaaten die Kommission von jedem Beihilfevorhaben vor dessen Durchführung<br />

unterrichten. Nach Artikel 88 ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob die geplante<br />

Beihilfemaßnahme für eine Freistellung in Betracht kommt oder ob der „betreffende Staat sie<br />

[…] aufzuheben oder umzugestalten hat“.<br />

2 Siehe Anhang: Informationsblatt über die De-minimis-Regel.<br />

4

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