VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
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c) Selektivität:<br />
Die staatliche Beihilfe wird selektiv gewährt und wirkt sich somit nachteilig auf das<br />
Gleichgewicht zwischen bestimmten Unternehmen und deren Konkurrenten aus. Die<br />
staatlichen Beihilfen unterscheiden sich aufgrund dieser „Selektivität“ von den so genannten<br />
„allgemeinen Maßnahmen“ (Maßnahmen, die sich unterschiedslos auf alle Unternehmen in<br />
allen Wirtschaftssektoren in einem Mitgliedstaat erstrecken (z. B. die meisten landesweiten<br />
Steuermaßnahmen)).<br />
Eine Regelung gilt als „selektiv“, wenn die Behörden bei deren Anwendung über einen<br />
gewissen Ermessensspielraum verfügen. Das Selektivitätskriterium ist auch erfüllt, wenn die<br />
Regelung nur auf einen Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats angewendet wird (dies ist<br />
bei allen regionalen und sektoralen Beihilferegelungen der Fall).<br />
d) Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel:<br />
Die Beihilfe kann sich auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten<br />
auswirken. Es reicht aus, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger einer<br />
Wirtschaftstätigkeit nachgeht und dass er in einem Markt tätig ist, in dem Handel zwischen<br />
Mitgliedstaaten getrieben wird. Die Art des Empfängers ist in diesem Kontext nicht von<br />
Bedeutung (selbst eine nicht gewinnorientierte Einrichtung kann einer Wirtschaftstätigkeit<br />
nachgehen).<br />
Die Kommission geht davon aus, dass sich geringe Beihilfen (De-minimis-Beihilfen 2 ) nicht<br />
auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Ihrer Auffassung<br />
nach fallen solche Beihilfen daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.<br />
Diese kurze Beschreibung der Kriterien staatlicher Beihilfen zeigt, dass der Geltungsbereich<br />
der gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften groß (aber nicht unbeschränkt) ist.<br />
3. AUSNAHMEN VOM BEIHILFEVERBOT<br />
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfemaßnahmen, die alle vorgenannten<br />
Kriterien erfüllen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Der<br />
Unvereinbarkeitsgrundsatz kommt aber keinem uneingeschränkten Verbot gleich. In<br />
Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind einige Fälle genannt, in denen staatliche Beihilfen<br />
als annehmbar eingestuft werden könnten (so genannte „freigestellte“ Beihilfen). Die Existenz<br />
dieser Freistellungen rechtfertigt auch die in Artikel 88 EG-Vertrag vorgesehene Überprüfung<br />
von Beihilfevorhaben durch die Kommission. Diesem Artikel zufolge müssen die<br />
Mitgliedstaaten die Kommission von jedem Beihilfevorhaben vor dessen Durchführung<br />
unterrichten. Nach Artikel 88 ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob die geplante<br />
Beihilfemaßnahme für eine Freistellung in Betracht kommt oder ob der „betreffende Staat sie<br />
[…] aufzuheben oder umzugestalten hat“.<br />
2 Siehe Anhang: Informationsblatt über die De-minimis-Regel.<br />
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