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VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW

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Konzepte<br />

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind Wirtschaftstätigkeiten,<br />

die von Behörden als von besonderer Bedeutung für Bürger eingestuft werden und die ohne<br />

öffentliche Intervention nicht (oder unter anderen Bedingungen) erbracht würden. Die<br />

Tätigkeit muss im Vergleich zum allgemeinen wirtschaftlichen Interesse anderer<br />

Wirtschaftstätigkeiten besonderen Kriterien genügen.<br />

Die Altmark-Kriterien sind die in dem einschlägigen Gerichtsurteil festgelegten<br />

Bedingungen, unter denen ein Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem<br />

wirtschaftlichen Interesse nicht als staatliche Beihilfe anzusehen ist, und zwar:<br />

i) die Tätigkeit erfüllt die Kriterien einer Dienstleistung von allgemeinem<br />

wirtschaftlichen Interesse und die Aufgaben und Pflichten sind klar definiert;<br />

ii) die Parameter des Ausgleichs für die Erbringung der Dienstleistung sind objektiv<br />

und transparent und werden vorab festgelegt;<br />

iii) die Ausgleichszahlung übersteigt nicht die Nettokosten für die Erbringung der<br />

Dienstleistung zuzüglich eines angemessenen Gewinns (d. h. keine<br />

Überkompensierung);<br />

iv) das Unternehmen, das mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem<br />

wirtschaftlichen Interesse betraut werden soll, ist im Rahmen einer öffentlichen<br />

Ausschreibung auszuwählen oder, falls keine öffentliche Ausschreibung stattgefunden<br />

hat, muss die Höhe des Ausgleichs für das mit der Erbringung der betreffenden<br />

Dienstleistung betraute Unternehmen auf der Grundlage einer Analyse der Kosten<br />

bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen hätte.<br />

Maßnahmen<br />

1. Entscheidung<br />

In der Entscheidung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Ausgleichszahlungen an<br />

Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen<br />

Interesse mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind und nicht vorab bei der Kommission<br />

angemeldet werden müssen.<br />

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