VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
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Konzepte<br />
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind Wirtschaftstätigkeiten,<br />
die von Behörden als von besonderer Bedeutung für Bürger eingestuft werden und die ohne<br />
öffentliche Intervention nicht (oder unter anderen Bedingungen) erbracht würden. Die<br />
Tätigkeit muss im Vergleich zum allgemeinen wirtschaftlichen Interesse anderer<br />
Wirtschaftstätigkeiten besonderen Kriterien genügen.<br />
Die Altmark-Kriterien sind die in dem einschlägigen Gerichtsurteil festgelegten<br />
Bedingungen, unter denen ein Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem<br />
wirtschaftlichen Interesse nicht als staatliche Beihilfe anzusehen ist, und zwar:<br />
i) die Tätigkeit erfüllt die Kriterien einer Dienstleistung von allgemeinem<br />
wirtschaftlichen Interesse und die Aufgaben und Pflichten sind klar definiert;<br />
ii) die Parameter des Ausgleichs für die Erbringung der Dienstleistung sind objektiv<br />
und transparent und werden vorab festgelegt;<br />
iii) die Ausgleichszahlung übersteigt nicht die Nettokosten für die Erbringung der<br />
Dienstleistung zuzüglich eines angemessenen Gewinns (d. h. keine<br />
Überkompensierung);<br />
iv) das Unternehmen, das mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem<br />
wirtschaftlichen Interesse betraut werden soll, ist im Rahmen einer öffentlichen<br />
Ausschreibung auszuwählen oder, falls keine öffentliche Ausschreibung stattgefunden<br />
hat, muss die Höhe des Ausgleichs für das mit der Erbringung der betreffenden<br />
Dienstleistung betraute Unternehmen auf der Grundlage einer Analyse der Kosten<br />
bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen hätte.<br />
Maßnahmen<br />
1. Entscheidung<br />
In der Entscheidung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Ausgleichszahlungen an<br />
Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen<br />
Interesse mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind und nicht vorab bei der Kommission<br />
angemeldet werden müssen.<br />
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