VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
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Beihilfemaßnahmen<br />
Folgende Maßnahmen gelten nach dem Gemeinschaftsrahmen als im Sinne von Artikel 87<br />
Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:<br />
• Beihilfen für FuE-Vorhaben;<br />
• Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien;<br />
• Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit Rechten an geistigem<br />
Eigentum;<br />
• Beihilfen für junge innovative Unternehmen;<br />
• Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor;<br />
• Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende<br />
Dienstleistungen;<br />
• Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals und<br />
• Beihilfen für Innovationscluster.<br />
Beihilfefähige Kosten<br />
Welche Kosten beihilfefähig sind, hängt von der Art der geplanten Maßnahme ab und ist in<br />
den jeweiligen Abschnitten des Gemeinschaftsrahmens festgelegt. Beispielsweise gelten in<br />
der Kategorie Beihilfen für FuE-Vorhaben (siehe oben) folgende Kosten als beihilfefähig:<br />
- Personalkosten für die mit dem Forschungsvorhaben beschäftigten Mitarbeiter;<br />
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung sowie für Grundstücke und Gebäude, sofern und<br />
solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (bzw. deren ermittelte<br />
Wertminderung)<br />
- Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten<br />
direkt oder in Lizenz erworbene Patente;<br />
- Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der<br />
Forschungstätigkeit dienen;<br />
- zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;<br />
- sonstige Betriebskosten, die unmittelbar im Zuge der Forschungstätigkeit entstehen.<br />
Beihilfeintensitäten<br />
Ähnlich wie die beihilfefähigen Kosten hängen auch die Beihilfeintensitäten von der<br />
jeweiligen Maßnahme ab. Als Beispiel sind in der folgenden Tabelle die für die erste<br />
Maßnahmenkategorie „Beihilfen für FuE-Vorhaben“ geltenden Beihilfeintensitäten<br />
aufgeführt:<br />
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