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VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW

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INFORMATIONSBLATT 11 − DIENSTLEISTUNGEN VON<br />

ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE<br />

Grundlagen<br />

Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86<br />

Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von<br />

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als<br />

Ausgleich gewährt werden (2005/842/EG) (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67),<br />

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung<br />

öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04) (ABl. C 297 vom 29.11.2005,<br />

S. 4) und Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die<br />

Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen<br />

Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen<br />

(kodifizierte Fassung) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17), in diesem Informationsblatt<br />

„Entscheidung“, „Gemeinschaftsrahmen“ bzw. „Transparenzrichtlinie“ genannt.<br />

Ziel<br />

Die Entscheidung und der Gemeinschaftsrahmen sollen größere Rechtssicherheit in Bezug auf<br />

die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse schaffen.<br />

Sie folgen dem Altmark-Urteil 16 des Gerichtshofs und sollen sicherstellen, dass Unternehmen<br />

öffentliche Unterstützung erhalten können zur Deckung aller Kosten, einschließlich eines<br />

angemessenen Gewinns, die bei der Wahrnehmung öffentlicher, von Behörden definierter und<br />

ihnen übertragener Aufgaben anfallen, es gleichzeitig aber weder zu einer<br />

Überkompensierung noch zu einer Quersubventionierung zugunsten kommerzieller<br />

Tätigkeiten kommt, die den Wettbewerb verzerren könnten.<br />

Anwendungsbereich<br />

Die Entscheidung und der Gemeinschaftsrahmen gelten per Definition nur für Unternehmen,<br />

die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des EG-Vertrags,<br />

der Durchführungsvorschriften und der geltenden Rechtsprechung erbringen. Sie gelten nur<br />

für Unternehmen, die einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen, da finanzielle Unterstützung für<br />

Einrichtungen, die keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, keine staatliche Beihilfe ist.<br />

16 C-280/00, 24.7.2003.<br />

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