VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
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INFORMATIONSBLATT 11 − DIENSTLEISTUNGEN VON<br />
ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE<br />
Grundlagen<br />
Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86<br />
Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von<br />
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als<br />
Ausgleich gewährt werden (2005/842/EG) (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67),<br />
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung<br />
öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04) (ABl. C 297 vom 29.11.2005,<br />
S. 4) und Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die<br />
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen<br />
Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen<br />
(kodifizierte Fassung) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17), in diesem Informationsblatt<br />
„Entscheidung“, „Gemeinschaftsrahmen“ bzw. „Transparenzrichtlinie“ genannt.<br />
Ziel<br />
Die Entscheidung und der Gemeinschaftsrahmen sollen größere Rechtssicherheit in Bezug auf<br />
die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse schaffen.<br />
Sie folgen dem Altmark-Urteil 16 des Gerichtshofs und sollen sicherstellen, dass Unternehmen<br />
öffentliche Unterstützung erhalten können zur Deckung aller Kosten, einschließlich eines<br />
angemessenen Gewinns, die bei der Wahrnehmung öffentlicher, von Behörden definierter und<br />
ihnen übertragener Aufgaben anfallen, es gleichzeitig aber weder zu einer<br />
Überkompensierung noch zu einer Quersubventionierung zugunsten kommerzieller<br />
Tätigkeiten kommt, die den Wettbewerb verzerren könnten.<br />
Anwendungsbereich<br />
Die Entscheidung und der Gemeinschaftsrahmen gelten per Definition nur für Unternehmen,<br />
die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des EG-Vertrags,<br />
der Durchführungsvorschriften und der geltenden Rechtsprechung erbringen. Sie gelten nur<br />
für Unternehmen, die einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen, da finanzielle Unterstützung für<br />
Einrichtungen, die keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, keine staatliche Beihilfe ist.<br />
16 C-280/00, 24.7.2003.<br />
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