VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
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INFORMATIONSBLATT 5 − BEIHILFEN FÜR<br />
UMWELTSCHUTZMASSNAHMEN<br />
Grundlage<br />
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008,<br />
S. 1), in diesem Informationsblatt „Leitlinien“ genannt.<br />
Anwendungsbereich<br />
Die Leitlinien gelten für Beihilfemaßnahmen, die darauf abzielen, einer Beeinträchtigung der<br />
natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen abzuhelfen bzw. vorzubeugen oder eine<br />
rationelle Nutzung dieser Ressourcen zu fördern. Die Beihilfenkontrolle in diesem Bereich<br />
soll sicherstellen, dass die Beihilfemaßnahmen zu einer Umweltentlastung führen, die ohne<br />
Beihilfe nicht eintreten würde, und dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe die<br />
negativen Folgen überwiegen.<br />
Die Leitlinien gelten für alle Bereiche des EG-Vertrags, einschließlich der Bereiche, in denen<br />
für staatliche Beihilfen besondere Gemeinschaftsvorschriften Anwendung finden (sofern<br />
diese nichts anderes vorsehen). Vom Anwendungsbereich der Leitlinien ausgenommen sind:<br />
- FuE-Beihilfen sowie die Entwicklung und Herstellung umweltverträglicher Produkte;<br />
Investitionsbeihilfen für den Erwerb eines öko-innovativen Vermögenswerts (Projekt), mit<br />
dem die durch den Begünstigten verursachte Umweltverschmutzung verringert werden<br />
soll, werden dagegen von diesen Leitlinien erfasst.<br />
- Ausbildungsmaßnahmen im Umweltbereich;<br />
- der Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, wenn die Maßnahmen bereits<br />
unter die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 15 fallen;<br />
- im Bereich der Fischerei und Aquakultur gelten die Leitlinien nur, wenn es dort keine<br />
anderen speziellen Regelungen gibt;<br />
- verlorene Kosten;<br />
- Fernwärme, sofern sie zu Energieeinsparungen führt;<br />
- Infrastruktur im Luft-, Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr;<br />
- die Entwicklung und Herstellung umweltverträglicher Produkte, Maschinen und<br />
Beförderungsmittel, die mit einem geringeren Einsatz natürlicher Ressourcen betrieben<br />
werden sollen, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit oder Hygiene.<br />
- Kohlenstoffabscheidung und –speicherung.<br />
15 Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. C 319 vom 27.12.2006).<br />
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