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VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW

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(ii) Standardwürdigung plus Nachweis des Anreizeffekts und der Notwendigkeit - in Einklang<br />

mit den Kapiteln 5 und 6 des Gemeinschaftsrahmens: für angemeldete Beihilfen, deren Betrag<br />

die für eine eingehende Würdigung festgelegten Schwellen (siehe unten) nicht übersteigt<br />

und die nicht unter eine der vorstehend genannten Kategorien fallen, für die ausschließlich<br />

eine Standardwürdigung gemäß Kapitel 5 vorgesehen ist.<br />

(iii) eingehende Würdigung – angesichts des höheren Risikos einer Wettbewerbsverfälschung<br />

nimmt die Kommission bei Maßnahmen, die die folgenden Beträge überschreiten, eine<br />

eingehendere Würdigung vor:<br />

> im Falle von Projektbeihilfen und Durchführbarkeitsstudien:<br />

• bei Projekten, die überwiegend Grundlagenforschung betreffen: 20 Mio.<br />

EUR;<br />

• bei Projekten, die überwiegend industrielle Forschrung betreffen: 10 Mio.<br />

EUR;<br />

• bei allen anderen Projekten: 7,5 Mio. EUR.<br />

> im Falle der Prozess- oder Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor: 5 Mio.<br />

EUR;<br />

> im Falle von Innovationsclustern: 5 Mio. EUR.<br />

Für jede Beihilferegelung wird ein Jahresbericht über deren Anwendung verlangt.<br />

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