VADEMEKUM DER ... - Ziel2.NRW
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Würdigung<br />
Die Leitlinien tragen dem im Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ dargelegten stärker<br />
wirtschaftsorientierten Ansatz bei der Beihilfenkontrolle und der neu eingeführten<br />
Abwägungsprüfung Rechnung. Dementsprechend enthalten sie Vorschriften, in welchem Fall<br />
die Kommission entweder eine Standardwürdigung (d.h. dass die Beihilfe für mit dem<br />
Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, wenn sie die in Abschnitt 3 der Leitlinien<br />
dargelegten einfacheren Kriterien erfüllt) oder aber eine eingehendere Würdigung (gemäß<br />
Abschnitt 5 der Leitlinien) durchführen muss, die mit einer gründlicheren Prüfung der<br />
Maßnahme und einer Abwägungsprüfung verbunden ist. Den Leitlinien zufolge muss die<br />
Kommission grundsätzlich den Anreizeffekt, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit<br />
von Beihilfemaßnahmen im Umweltbereich prüfen.<br />
Beihilfemaßnahmen<br />
Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen<br />
oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern<br />
- Beihilfefähige Kosten: Strikt begrenzt auf die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung<br />
eines höheren Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Operative Gewinne/Kosten werden<br />
fünf Jahre lang berücksichtigt. Beihilfefähige Investitionen können in Grundstücke,<br />
Gebäude, Ausrüstungsgüter und Technologietransfer getätigt werden. Für Normen, die<br />
zwar bereits angenommen, aber noch nicht in Kraft getreten sind, dürfen keine Beihilfen<br />
gewährt werden.<br />
Investitionsbeihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über die<br />
Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der<br />
Umweltschutz verbessert wird<br />
- Beihilfefähige Kosten: Strikt begrenzt auf die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung<br />
eines höheren Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Operative Gewinne/Kosten werden<br />
fünf Jahre lang berücksichtigt. Förderfähig sind die Kosten für die Anschaffung neuer<br />
Fahrzeuge für den Straßen- und Schienenverkehr sowie für die Binnen- und<br />
Seeschifffahrt, die angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen<br />
Gemeinschaftsnormen entsprechen, sofern sie nicht rückwirkend gelten sollen. Beihilfen<br />
für die Nachrüstung von Fahrzeugen sind ebenfalls zulässig.<br />
Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen<br />
- Beihilfefähige Kosten: Strikt begrenzt auf die Mehrkosten, die zur Erreichung eines<br />
höheren Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Operative Gewinne/Kosten werden fünf<br />
Jahre lang berücksichtigt. Beihilfefähige Investitionen können in Grundstücke, Gebäude,<br />
Ausrüstungsgüter und Technologietransfer getätigt werden. Beihilfen sind zulässig, wenn<br />
die Anpassung mindestens ein Jahr vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsnorm erfolgt.<br />
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