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ge Köhler - Niedersächsischer Tennisverband e.V.

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3. Haben in einer Staffel zwei oder mehrere Mannschaften das gleiche<br />

Punkteverhältnis, entscheidet über die Platzierung in der Tabelle bei<br />

Punktgleichheit nacheinander die Differenz der Matches, der Sätze bzw.<br />

der Spiele und bei absoluter Gleichheit der direkte Vergleich.<br />

4. Die Abschlusstabellen werden in nuLiga mit der Kennzeichnung Auf- und<br />

Abstei<strong>ge</strong>r versehen.<br />

5. In allen Spielklassen gibt es bei den Ju<strong>ge</strong>ndmannschaftswettbewerben<br />

keinen Auf- oder Abstieg. Die Ju<strong>ge</strong>ndmannschaften werden jährlich aufgrund<br />

der Spielstärke der <strong>ge</strong>meldeten Spieler in die einzelnen Spielklassen<br />

ein<strong>ge</strong>stuft.<br />

§ 27 Proteste<br />

1. Ge<strong>ge</strong>n die Wertung eines Wettkampfes <strong>ge</strong>mäß § 24, Entscheidun<strong>ge</strong>n des<br />

zuständi<strong>ge</strong>n Staffelleiters bzw. die Erhebung eines Ordnungs<strong>ge</strong>ldes kann<br />

innerhalb von 7 Ta<strong>ge</strong>n nach dem Spieltag (Poststempel) bzw. der Zustellung<br />

der anzufechtenden Entscheidung Protest<br />

a) für die Verbandsebene (Oberliga bis Verbandsklasse) bei der Geschäftsstelle<br />

Ju<strong>ge</strong>nd und Sport des Verbandes<br />

b) für die darunter lie<strong>ge</strong>nden Ebenen beim zuständi<strong>ge</strong>n Staffelleiter ein<strong>ge</strong>legt<br />

werden.<br />

2. Der Protest muss schriftlich und mit ei<strong>ge</strong>nhändi<strong>ge</strong>r Unterschrift bei gleichzeiti<strong>ge</strong>r<br />

Zahlung der Protest<strong>ge</strong>bühr in Höhe von 50,– Euro erfol<strong>ge</strong>n.<br />

Ein Protest in Form einer E-Mail ist nicht statthaft.<br />

3. Über den Protest entscheidet<br />

a) bei Vorfällen, die ein NTV-Verein beantragt, auf Landesebene der<br />

Protestausschuss, in den darunter lie<strong>ge</strong>nden Spielklassen der<br />

jeweili<strong>ge</strong> Protestobmann.<br />

b) bei Vorfällen, die ein TVNW-Verein beantragt, der Sportwart des<br />

TVNW.<br />

4. Die Protestentscheidung wird den beteiligten Vereinen mit<strong>ge</strong>teilt und ist<br />

unabhängig von der Landesverbandszu<strong>ge</strong>hörigkeit zu akzeptieren.<br />

5. Die Protest<strong>ge</strong>bühr ist vom rechtlich unterlie<strong>ge</strong>nden Verein zu tra<strong>ge</strong>n. Bei<br />

einem Vergleich ist nach billi<strong>ge</strong>ndem Ermessen zu entscheiden.<br />

§ 28 Einsprüche<br />

27<br />

31<br />

a.

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