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ge Köhler - Niedersächsischer Tennisverband e.V.

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30<br />

§ 30 Rechtsmittel<br />

1. Rechtsmittel sind mit der Einlegung schriftlich zu begründen.<br />

2. Mit der Einlegung eines Protestes, eines Einspruchs oder einer Beschwerde hat<br />

gleichzeitig die Zahlung des jeweili<strong>ge</strong>n Ent<strong>ge</strong>ltes zu erfol<strong>ge</strong>n.<br />

3. Sind die Rechtsmittel mit der Begründung nicht rechtzeitig ein<strong>ge</strong>legt oder ist die<br />

Zahlung des Ent<strong>ge</strong>ltes nicht gleichzeitig mit der Einlegung der Rechtsmittel<br />

erfolgt, so wird das Rechtsmittel ohne weitere Prüfung verworfen.<br />

4. Vor der Entscheidung ist sämtlichen Beteiligten die Möglichkeit zu <strong>ge</strong>ben, sich zu<br />

den <strong>ge</strong>stellten Anträ<strong>ge</strong>n sowie zur Sach- und Rechtsla<strong>ge</strong> innerhalb einer<br />

an<strong>ge</strong>messenen Frist in Textform zu äußern. Ge<strong>ge</strong>benenfalls ist den Beteiligten<br />

die Möglichkeit einzuräumen, zu den ein<strong>ge</strong>reichten Schriftsätzen<br />

sowie zum Er<strong>ge</strong>bnis einer etwai<strong>ge</strong>n Beweisaufnahme innerhalb einer<br />

weiteren Frist Stellung zu nehmen.<br />

5. Die Entscheidun<strong>ge</strong>n der Rechtsmittelinstanzen – auch hinsichtlich der Kosten<br />

(Protest-, Einspruchs<strong>ge</strong>bühr) – sind unter Angabe der Personen, die an<br />

der Entscheidung mit<strong>ge</strong>wirkt haben, schriftlich zu begründen und den Verfahrensbeteiligten<br />

bekannt zu machen.<br />

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