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ge Köhler - Niedersächsischer Tennisverband e.V.

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d) Entscheidung über die Bespielbarkeit eines Spielplatzes (im Freien oder in der<br />

Halle) sowie Anordnung aller zur Herstellung der Bespielbarkeit erforderlichen<br />

Maßnahmen,<br />

e) Aufruf der Spiele und erforderlichenfalls Streichung abwesender oder nicht antretender<br />

Spieler,<br />

f) Überwachung der Tätigkeit von Schieds-, Linien-, Netz- und Fußfehlerrichtern<br />

sowie Einsetzen, Umsetzen oder Abberufen derselben,<br />

g) Unterbrechung von Wettspielen we<strong>ge</strong>n der Lichtverhältnisse, des Zustandes des<br />

Spielplatzes oder der Witterung,<br />

h) Anordnung eines früheren Wechsels der Bälle als nach der Ausschreibung fest<strong>ge</strong>legt,<br />

besonders aus Gründen der Witterung,<br />

i) Aufla<strong>ge</strong> und Führung aller für die Eintragung von Spielern erforderlichen Anwesenheits-<br />

und Meldelisten,<br />

j) Eintragung der Wettspieler<strong>ge</strong>bnisse in den Auslosungsplänen,<br />

k) Entscheidun<strong>ge</strong>n – auch ohne Antrag eines Spielers oder des Schiedsrichtersbetreffs<br />

der Tennisre<strong>ge</strong>ln und sonsti<strong>ge</strong>n Bestimmun<strong>ge</strong>n sowie aller Streitigkeiten,<br />

die nicht der endgülti<strong>ge</strong>n Entscheidung des Schiedsrichters oder anderer Instanzen<br />

unterlie<strong>ge</strong>n, sofern sie den sportlichen Bereich betreffen,<br />

l) Entscheidung über den Ausschluss eines Spielers, der sich eines groben Verstoßes<br />

<strong>ge</strong><strong>ge</strong>n § 41 oder den sportlichen Anstand schuldig <strong>ge</strong>macht oder durch<br />

Worte oder Handlun<strong>ge</strong>n seiner Missbilligung über Entscheidun<strong>ge</strong>n wiederholt<br />

oder in verletzender Weise Ausdruck <strong>ge</strong><strong>ge</strong>ben hat.<br />

4. Der Oberschiedsrichter kann nur seine Aufgaben nach Ziffer 4 c), e), i) und j) auf<br />

Mitarbeiter übertra<strong>ge</strong>n.<br />

5. Die dem Oberschiedsrichter nach ITF-Tennisre<strong>ge</strong>l 28 i. V. m. Anhang V Abs. 5 ein<strong>ge</strong>räumten<br />

Rechte <strong>ge</strong>lten nicht.<br />

6. Die Entscheidun<strong>ge</strong>n des Oberschiedsrichters sind nach Maßgabe der Ziffer 1 endgültig.<br />

§ 17 Schiedsrichter<br />

1. Jedes Wettspiel soll von einem Schiedsrichter <strong>ge</strong>leitet werden. Sofern dies nicht<br />

möglich ist, wird auf die DTB-Empfehlung für das Spiel ohne Schiedsrichter verwiesen.<br />

Ein Spieler kann verlan<strong>ge</strong>n, dass für sein Wettspiel ein Schiedsrichter ein<strong>ge</strong>setzt<br />

wird; hierüber hat der Oberschiedsrichter zu entscheiden. Ab dem Viertelfinale<br />

des Hauptfeldes sollen Spiele nicht ohne Schiedsrichter aus<strong>ge</strong>tra<strong>ge</strong>n werden. Für<br />

wichti<strong>ge</strong> Spiele sowie bei den Nationalen Deutschen Meisterschaften und Verbandsmeisterschaften<br />

sollen nur <strong>ge</strong>prüfte Schiedsrichter ein<strong>ge</strong>setzt werden. Die Turniersprache<br />

ist deutsch. Ist ein ausländischer Spieler am Wettspiel beteiligt, so kann<br />

zusätzlich in englisch oder in dessen Landessprache <strong>ge</strong>schiedst werden.<br />

2. Der Schiedsrichter hat insbesondere fol<strong>ge</strong>nde Rechte und Pflichten:<br />

a) Nachprüfung des ordnungsmäßi<strong>ge</strong>n und re<strong>ge</strong>l<strong>ge</strong>rechten Zustandes des Spielplatzes<br />

und dessen Ausstattung sowie der erforderlichen Anzahl von Bällen,<br />

b) Nachprüfung und erforderlichenfalls Berichtigung der Netzhöhe vor Beginn eines<br />

jeden Satzes sowie auf Antrag eines Spielers und nach ei<strong>ge</strong>nem Ermessen während<br />

des Wettspiels,<br />

c) Überprüfung der Spielkleidung der Spieler vor dem Spiel und während desselben,<br />

Turnierordnung<br />

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