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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 11• sind jedoch aufgrund allgemeiner rechtlicher Bestimmungen (Vertragsrecht) ebenfallszur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet und sollten auch über besondereSachkunde verfügen, wollen sie nicht in die Haftungsfalle geraten;• unterliegen wie jeder andere Sachverständige auch den allgemeinen Gesetzenwie beispielsweise dem „Gesetz zur Bekämpfung des Unlauteren Wettbewerbs(UWG)“; nach dem UWG kann u.a. die Führung irreführender Bezeichnungen undStempel sowie übertriebene Werbung untersagt werden.2.3.4 Die zertifizierten SachverständigenEine seit einigen Jahren zu beobachtende Entwicklung im Bereich der Anerkennungvon Sachverständigen darf wegen ihrer Bedeutung und Ausstrahlung auf das gesamteSachverständigenwesen in Deutschland und Europa nicht unerwähnt bleiben. DieEuropäische Normeninstitution hat einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten Normenreihenbeschlossen, die inzwischen in Deutschland als DIN-Norm übernommen wurden.In der Norm DIN EN/IEC 17024 wird bestimmt, dass akkreditierte Stellen auch Personenzertifizieren können, die dann als Prüfer oder Sachverständige unter bestimmtenVoraussetzungen und nach bestimmten Vorgaben tätig werden dürfen. Ihre Tätigkeitkönnen sie dann entweder auf gesetzlicher Grundlage im hoheitlichen Prüfbereich(sog. regulierter Bereich) oder ohne gesetzliche Grundlage im privaten Gutachtenbereich(sog. nicht regulierter Bereich) ausüben. Im regulierten Bereich sind fürdie Zulassung und Überwachung dieser zertifizierten Personen staatliche Stellen zuständig.Im nicht regulierten Bereich sind privatrechtlich akkreditierte Zertifizierungsstellenzuständig. Es kann durchaus sein, dass sich langfristig auch im Gutachtenbereichdie Systeme der Akkreditierung und Zertifizierung durchsetzen und die Systemeder öffentlichen Bestellung, amtlichen Anerkennung oder privaten Verbandsanerkennungverdrängen. Sachlich wird sich aber nichts ändern, weil ein zertifizierter Sachverständigeroder ein akkreditiertes Laboratorium hinsichtlich der fachlichen Kompetenzund der persönlichen Integrität inhaltlich keine Unterschiede zu entsprechendöffentlich bestellten Sachverständigen in vergleichbaren Bereichen aufweisen sollten.Es fehlen allerdings gesetzliche Grundlagen, die öffentlich-rechtliche Kontrolle undein verwaltungsgerichtliches Überprüfungsverfahren, wie sie das Rechtsinstitut deröffentlichen Bestellung besitzt.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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