11.07.2015 Aufrufe

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stand: 12.01.2011 214 Erlaubte RechtsdienstleistungenFür den Sachverständigen, der künftig auch die Rechtsdienstleistung in seineDienstleistungsangbote aufnehmen will ist außer den in § 2 RDG geregelten Sachverhaltender Erlaubnistatbestand es § 5 Abs. 1 RDG die wichtigste Vorschrift. Danachkann er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Haupttätigkeit Rechtsdienstleistungenanbieten, wenn diese als Nebentätigkeit zum Berufs- oder Tätigkeitsbildgehören. Hier kann auf die Ausführungen in Kapitel 2 dieses Beitrags zurückgegriffenwerden, in dem die wesentlichen Tätigkeitsfelder eines Sachverständigen konkretbeschrieben werden. Man sollte jedoch wissen, dass die Rechtsprechung einemDienstleistungserbringer bereits nach dem alten Rechtsberatungsgesetz (RBerG)die Möglichkeit eröffnet hatte, seinem Auftraggeber rechtliche Beratung und Rechtsbesorgunganzubieten, wenn die wirtschaftliche Zielsetzung im Vordergrund der erbrachtenLeistung stand. Da der Gesetzgeber an der alten Rechtslage nichts ändernwollte, sie insbesondere nicht zurückschrauben wollte, werden nachstehend zunächsteinmal Schwerpunkte der bisherigen Rechtsprechung stichwortartig dargestellt.4.1 Alte RechtslageBereits nach dem alten und bis zum 01.07.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzwar es beispielsweise Architekten, Ingenieuren und Bausachverständigen erlaubt,unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsdienstleistungen für ihre Auftraggeber zuerbringen. Der betreffende Berufstätige musste seine Tätigkeit überwiegend auf einemwirtschaftlichen oder technischen Gebiet erbringen und mit den rechtlichenDienstleistungen wirtschaftliche Zwecke verfolgen.So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 20.09.2005 23 entschieden,dass ein Bausachverständiger, der mit der Beaufsichtigung, der Fertigstellungund Mängelbeseitigung an einem Wohnhaus beauftragt wurde, für den Bauherrnauch die Abnahme und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wieNachfristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung, Androhung einer23 OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2005 - I-20 U 213/04, NJW-RR 2006, 562 = juris Art. 1 § 1 Abs. 1RBerG = DS 2006, 155.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!