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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 173.4.2 Tätigkeit in Einigungs- und Schlichtungsverfahren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2)Sachverständige können ohne Einschränkungen Tätigkeiten in Einigungs- undSchlichtungsstellen übernehmen und dort ihre besondere Sachkunde einbringen.Diese Tätigkeit ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Beispielhaft werdenin der Gesetzesbegründung 14 die Schiedsstellen für Textilreinigungsschäden,das Ombudsverfahren der privaten Banken sowie den Ombudsmann für Versicherungsfragengenannt.3.4.3 Tätigkeit als Schiedsrichter (§ 2 Abs. 3 Nr. 2)Der Sachverständige kann auch als Schiedsrichter im dem Verfahren nach § 1025 ff.ZPO tätig werden. Diese Tätigkeit ist für den Sachverständigen deshalb interessant,weil die Juristen, die überwiegend in diesem Verfahren als Schiedsrichter tätig sind,keinen Sachverständigen „vor dem Richtertisch“ mehr benötigen, wenn der Sachverständigein das Richterkollegium integriert wird. Dieser entscheidende Vorteil wirdauch bei der Adjudikation fruchtbar gemacht.3.4.4 Mediation (§ 2 Abs. 3 Nr. 4)In der amtlichen Begründung zum RDG 15 wird die schrankenlose Tätigkeit als Mediatordavon abhängig gemacht, dass der Mediator nicht durch rechtliche Regelungsvorschlägein die Gespräche der Beteiligten eingreift. Sobald er solche Vorschlägemacht, soll es sich wiederum um eine Streitlösung mit (auch) rechtlichen Mitteln handeln,bei der sich der nichtanwaltliche Mediator nicht auf diese Ausnahmeregelungberufen können soll. Hier verkennt der Gesetzgeber die Rechtsnatur einer Mediation.Sie ist ihrer Natur nach eine Moderation, die nicht die Rechtsanwendung zum Gegenstandhat, sondern sich bei der Problemlösung an der Interessenlage der Beteiligtenorientiert. Auf den vom BMJ vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Förderungder Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ wird14 BT-Drucks. 16/3644, S. 50.15 BT-Drucks. 16/3655, S. 50.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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